Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13

    Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.

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  • Hier kann es nun in bewährter Art und Weise weiter gehen!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • KG vom 27.02.14, 8 U 52/13 n.r.

    1. Ansprüche eines Gläubigers einer Gesellschaft gegen einen ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter sind, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsnachfolgers der Gesellschaft eröffnet worden ist, analog § 93 InsO vom Insolvenzverwalter geltend zu machen.

    2. Der Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger der Gesellschaft und einem ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter wird entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsnachfolgers der Gesellschaft unterbrochen. Ein gleichwohl ergangenes Urteil ist analog § 538 Abs. 2 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen

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  • BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 88/12

    a) Eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO fällt nicht unter die Zuständigkeitsregelung in Art. 22 Nr. 5 LugÜ (2007), wenn das Erlöschen der zu vollstreckenden Forderung durch Aufrechnung mit einer Forderung geltend gemacht wird, für deren selbständige Geltendmachung das angerufene Gericht international unzuständig wäre.

    b) Zur Aussetzung des Verfahrens über eine Vollstreckungsgegenklage, mit der das Erlöschen der zu vollstreckenden Forderung durch eine Aufrechnung geltend gemacht wird, im Hinblick auf ein Verfahren über die aufgerechnete Forderung bei dem international allein zuständigen ausländischen Gericht.

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  • BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 93/13

    Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8).

    siehe auch IX ZB 83/13 vom 3. April 2014

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (16. Mai 2014 um 09:58) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 27.2.2014, 6 AZR 367/13

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangter Entgeltzahlung - Verfassungskonformität der insolvenzanfechtungsrechtlichen Vorschriften

    http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/i…ahlungen-376646

  • BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.2.2014, 6 AZR 301/12

    Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO bei Elternzeit

    Leitsätze
    Die Kündigung des Insolvenzverwalters mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO unterliegt keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.

    http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/d…ternzeit-376587

  • BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.2.2014, VII B 53/13


    Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Aufhebung der Vollziehung eines Duldungsbescheids, mit dem das FA eine Vermögensübertragung angefochten hat

    http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/di…oeffnung-376914

  • BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - IX ZB 35/12

    a) Die Frage, ob die EuGVVO oder die EuInsVO anwendbar ist, die lückenlos ineinander greifen, ist hinsichtlich eines geltend gemachten ordre-public-Vorbehalts nicht entscheidungserheblich, wenn sich die Auslegung des Art. 26 EuInsVO bei einer insolvenzbezogenen Einzelentscheidung in einem kontradiktorischen Verfah-ren an den zu Art. 34 Nr. 1 EuGVVO entwickelten Maßstäben orientiert (Fortfüh-rung von BGH, WM 2013, 45 Rn. 3).
    b) Zur Vollstreckbarerklärung einer zu Lasten eines Zeugen in einem englischen Insolvenzverfahren erlassenen Third Party Costs Order.

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  • BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12

    Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.

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  • a) Der Insolvenzverwalter kanneine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksamaufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigungaller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft(insoweit Aufgabe von BGHZ 100, 222).

    b) Der Insolvenzverwalter istmit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag nach derenFeststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslageschon vor der Feststellung bestand.

    BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IXZR 118/12 -

  • BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - IX ZB 31/13

    Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt.

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  • 1.Zahlungen des weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugtenInsolvenzschuldners an einen Sozialversicherungsträger in einemEigenverwaltungseröffnungsverfahren nach § 270a InsO sind hinsichtlich desArbeitnehmeranteils unanfechtbar.

    2.Unabhängig davon, ob der Insolvenzschuldner in einemEigenverwaltungseröffnungsverfahren nach § 270a InsO Masseschulden begründenkann, steht der Anfechtung der Arbeitnehmeranteile der Bargeschäftseinwand nach§ 142 InsO entgegen.

    3.Von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs.1 InsO kann nicht ausgegangen werden, wenn das Insolvenzgericht durch dieAnordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO zum Ausdruck bringt,dass es sich um einen sanierungswürdigen Insolvenzschuldner handelt und dervorläufige Sachwalter die Zahlungen an den Sozialversicherungsträger bewusstzugelassen hat.

    LG Dresden, Urt. v. 9. 5. 2014 - 10 O 2237/13

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