Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist von einerGläubigerin bereits dann hinreichend glaubhaft gemacht, wenn sich aufgrundmehrerer nacheinander folgender Insolvenzantragsverfahren mit jeweilsnachfolgendem Ausgleich der Forderung die Schlussfolgerung aufdrängt, dass dieSchuldnerin danach und dazwischen ihre Zahlungsfähigkeit nicht wiedererlangthat.

    AG Mönchengladbach, Beschl. v. 31. 3. 2015 - 32 IN 114/14

  • Dem Beratungserfordernis mit dem Betriebsrat im Rahmen vonKündigungen ist auch dann entsprochen worden, wenn derInsolvenzverwalter/Sachwalter den Betriebsrat über eine geplante Stilllegunginformiert und ihm Gelegenheit zur Beratung gegeben hat. Das Angebot einenInteressenausgleich zu verhandeln, umfasst konkludent auch das Beratungsangebotnach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG.

    LAG Niedersachsen, Urt. v. 26. 2. 2015 - 5 Sa 1318/14

  • Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat in § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZGLSA bezüglich der Verfahren in Steuersachen eine Bereichsausnahme geregelt,nach der ohne eine individuelle Prüfung des Inhaltes und Umfangs der begehrtenInformation Auskunftsansprüche gegenüber einem bestimmten Sektor deröffentlichen Verwaltung generell ausgeschlossen sind.

    OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23. 4. 2014 - 3 L 319/13

  • Aus der Zwangsverwaltungsmasse werden nur die laufenden(wiederkehrenden) Beträge der öffentlichen Lasten beglichen. Die Pflichten desZwangsverwalters beziehen sich daher nicht auf einmalige öffentliche Lasten,wie etwa Herstellungsbeiträge nach § 11 HessKAG.

    VGH Hessen, Beschl. v. 2. 10. 2014 - 5 B 1466/14

  • Ausgangspunkt für die Zurechnung eines fiktiven Einkommens ineinem Fall, in dem die behauptete unterhaltsrechtliche LeistungsunfähigkeitFolge einer Insolvenz sein soll, ist derjenige Betrag, den derUnterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seinerFähigkeiten und seiner sonstigen persönlichen Qualifikation realistischerweisetatsächlich erzielen könnte. Ein erstes, allerdings sehr gewichtiges Indiz istdabei dasjenige Einkommen, das der Unterhaltspflichtige bislang, bis zurInsolvenzantragstellung, tatsächlich erzielt hat.

    KG, Beschl. v. 14. 4. 2015 - 13 WF 59/15

  • 1.Eine drohende Zahlungsunfähigkeit reicht als starkesBeweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dann aus, wenn dieseder Schuldnerin bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war; unabhängig davon,ob es sich um eine kongruente oder inkongruente Leistung gehandelt hat.

    2.Verbindlichkeiten aus einem Darlehen können nicht nur danndrohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durcheine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegendenZeitpunkt fällig gestellt ist, sondern auch dann, wenn aufgrund gegebenerUmstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraumerfolgt.

    3.Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach § 531 Abs. 2ZPO nur zuzulassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Einepauschale Benennung eines namentlich nicht genannten Mitarbeiters, lässt diefür einen Beweisantritt notwendige Individualisierung vermissen.

    KG, Urt. v. 21. 3. 2014 - 14 U 24/13

  • Dem Insolvenzgericht fehlt es in der vorläufigenEigenverwaltung an der gesetzlichen Kompetenz, im Wege einerVerfügungsbeschränkung Zahlungen des eigenverwaltenden Schuldners an Sozialversicherungsträgerder Zustimmung des vorläufigen Sachwalters zu unterwerfen oder dem Sachwalterdie Kassenführungsbefugnis zu übertragen. Diesem obliegt es nach § 275 Abs. 2InsO vielmehr originär die Kassenführung ganz oder teilweise an sich zu ziehen.

    AG Hannover, Beschl. v. 8. 5. 2015 - 909 IN 264/15

  • Durch den eigenverwaltenden Schuldner können bereits imEröffnungsverfahren ohne gerichtliche Beschlussfassung Masseverbindlichkeiten originärbegründet werden, denn ihm ist rechtlich die Stellung zugewiesen, die imRegelinsolvenzverfahren einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 55Abs. 2 InsO zukommt.

    AG Hannover, Beschl. v. 30. 4. 2015 - 909 IN 294/15

  • 1.War das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenztag bereitsbeendet, endet die Dreimonatsfrist des Insolvenzgeldzeitraums mit dem letztenTag des Arbeitsverhältnisses.

    2.Insbesondere ausgeschiedene Arbeitnehmer müssen sich zügig umdie Durchsetzung ihrer rückständigen Ansprüche im Insolvenzgeldzeitraumbemühen, zumal Zurückhaltung den Arbeitsplatz nicht mehr sichern kann.

    LSG SchlH, Urt. v. 14. 11. 2014 - L 3 AL 28/12

  • Grds. hat das Vollstreckungsgericht auch im Rahmen seinesBeschlusses den Pfändungsfreibetrag zu beziffern. Etwas anderes muss jedochgelten, wenn das vom Arbeitgeber auf das Pfändungsschutzkonto überwiesenepfändungsfreie Arbeitseinkommen nicht gleich bleibt, sondern ständig inunterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k ZPO abweicht.

    LG Heilbronn, Beschl. v. 21. 10. 2014 - 1 T 422/14 Bm

  • 1.Masseverbindlichkeiten liegen hinsichtlich derEinkommensteuerschulden vor, die sich aus "echten" Gewinnen bzw.Überschüssen von Personengesellschaften bzw. Gemeinschaften ergeben. Diesbetrifft nicht nur die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, sondern auchden gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Anspruch am Überschuss. Die Annahmeeiner Masseverbindlichkeit scheidet nicht deshalb aus, weil die Einkünfte ausVermietung und Verpachtung nicht in die Insolvenzmasse geflossen sind.

    2.Der Zwangsverwalter hat nicht die Einkommensteuer derMitglieder der Erbengemeinschaft I nach § 34 Abs. 3 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 AO zuentrichten. Ungeachtet der Frage, welchen Einfluss die Zwangsverwaltung auf denzuvor eingetretenen Insolvenzbeschlag des Anteils des Schuldners amGesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft I hat, kann jedenfalls der Zwangsverwaltereiner solchen Gemeinschaft nicht mehr Pflichten nach § 34 Abs. 3 AO i.V.m. § 34Abs. 1 AO haben, als die Erbengemeinschaft selbst hatte.

    BFH, Urt. v. 9. 12. 2014 - X R 12/12

  • Ist zur Entstehung der Grundschuld - wie regelmäßig - derenrechtsgeschäftliche Bestellung erforderlich, bestimmt sich der Zeitpunkt, indem die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nicht nach § 140 Abs. 2InsO, wenn die dingliche Einigung ausnahmsweise der Eintragung nachfolgt;vielmehr ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Einigungabzustellen.

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. 4. 2015 - I-12 U 39/14

  • 1.Liegen die voraussichtlichen Kosten einer Eigenverwaltung ummehr als 30 % über den Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens, so bestehenkonkrete Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile für die Gläubiger. Entscheidetsich ein vorläufiger Gläubigerausschuss in Kenntnis dieser Umstände gleichwohlfür eine Beibehaltung der Eigenverwaltung, so ist das Gericht daran aufgrundder autonomen Gestaltungsmacht der Gläubiger gebunden.

    2.Gegen Ablehnung der Einleitung einesEigenverwaltungsverfahrens steht dem Antragsteller das Rechtsmittel dersofortigen Beschwerde zur Seite.

    AG Freiburg, Beschl. v. 1. 5. 2015 - 58 IN 37/15

  • Übersteigt eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungaus Steuerhinterziehung (hier: Zigarettenschmuggel) als Folge einerstrafrechtlichen Verurteilung die Gesamtverschuldung um 50 %, so ist eineRestschuldbefreiung als ein schuldenfreier Neustart nicht erreichbar, sodassauch die Gewährung einer Stundung der Verfahrenskosten ausscheidet.

    LG Hannover, Beschl. v. 24. 4. 2015 - 20 T 14/15

  • 1.Wenn durch eine rückwirkende Bewilligung Arbeitslosengeld IIfür mehrere Monate auf ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gem. § 42 SGBII überwiesen wird, kann gegen den Zugriff von Gläubigern Pfändungsschutz beimVollstreckungsgericht am AG gesucht werden. Der Sozialrechtsweg ist hierfürnicht gegeben.

    2.Ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von ArbeitslosengeldII in bar, weil Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändethaben, besteht nicht.

    LSG Bayern, Beschl. v. 9. 1. 2015 - L 7 AS 846/14 B ER

  • [h=1]Bundesgerichtshof[/h][h=2]Mitteilung der Pressestelle[/h]Nr. 098/2015 vom 17.06.2015
    [h=2]Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des Mieters Grenzen des Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Mietwohnung[/h]Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14
    Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung zum einen mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter in der Verbraucherinsolvenz des Mieters eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach der "Freigabe" des Mietverhältnisses seitens des Insolvenzverwalters/Treuhänders (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO***) auf Mietrückstände stützen kann, die bereits vor der Insolvenzantragstellung entstanden sind.
    Außerdem hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, in welchem Umfang ein Mieter neben der berechtigten Mietminderung zusätzlich Teile der Miete gemäß § 320 Abs. 1 BGB* zurückhalten darf, solange der Vermieter Mängel der Mietwohnung nicht beseitigt.
    Der Beklagte ist seit dem Jahr 1988 Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 530,90 €.
    Auf seinen Antrag wurde am 17. Juni 2010 das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Treuhänderin erklärte am 1. Juli 2010 die "Freigabe" des Mietverhältnisses nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO.
    Der Beklagte zahlte in den Monaten März 2009 bis Oktober 2012 keine oder nur einen Teil der Miete. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis im Oktober 2012 unter Berufung auf seit März 2009 aufgelaufene Mietrückstände in Höhe von insgesamt 14.806,36 € fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB**. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.
    Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO**** mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt und eine außerordentliche Kündigung auch auf Mietrückstände gestützt werden kann, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.
    Die Enthaftungserklärung bewirkt, dass das Mietverhältnis nicht mehr massebefangen ist, sondern in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurückfällt, so dass eine Kündigung grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der in § 112 Nr. 1 InsO geregelten Kündigungssperre stehen dem nicht entgegen, denn die Norm dient dem Schutz der Insolvenzmasse und einer möglichen Fortführung des Schuldnerunternehmens und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragsstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters/Schuldners vor dem Verlust der Wohnung. Auch § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO soll lediglich verhindern, dass der Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur um den Preis des Verlusts der Wohnung durch die Kündigung seitens des Treuhänders einleiten kann. Der soziale Mieterschutz wird auch im Insolvenzfall dadurch gewährleistet, dass der Mieter die Kündigungsfolgen durch Zahlung der Mietrückstände gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB aus seinem pfändungsfreien Vermögen abwenden kann; auch ist eine Befriedigung der Mietschulden von dritter Seite, insbesondere öffentlicher Stellen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens möglich.
    Das Gleiche gilt auch während des Restschuldbefreiungsverfahrens (§§ 286 ff. InsO).
    Soweit das Landgericht dem Beklagten - neben der Minderung der Bruttomiete in Höhe von 20% - monatlich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des vierfachen Minderungsbetrages, mithin in Höhe von 80 % zugestanden und daher einen Zahlungsverzug insgesamt verneint hat, hat es das tatrichterliche Beurteilungsermessen durch die schematische Bemessung und zeitlich unbegrenzte Zubilligung des Zurückbehaltungsrechts überschritten.
    Es hat die Besonderheiten des auf dauernden Leistungsaustausch gerichteten Wohnraummietverhältnisses außer Acht gelassen und ist darüber hinaus weder dem Zweck des Zurückbehaltungsrechts noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht geworden. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB dient im Rahmen eines Mietverhältnisses dazu, auf den Vermieter – vorübergehend – Druck auszuüben, damit dieser – allerdings der Natur der Sache nach nur für die Zukunft – wieder eine mangelfreie Wohnung bereitstellt. Für die Zeit vor der Mängelbeseitigung wird das Äquivalenzverhältnis zwischen der (mangelhaften) Wohnung und der Miete durch die Minderung gewahrt.
    Unter Berücksichtigung dessen ist es verfehlt, das Leistungsverweigerungsrecht des Wohnraummieters aus § 320 BGB ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungskosten zu bemessen. Vielmehr kann es redlicherweise nur so lange ausgeübt werden, als es noch seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Auch muss der insgesamt einbehaltene Betrag in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen. Der Mieter ist hierdurch nicht rechtlos gestellt, denn unbeschadet des Minderungsrechts kann er u.a. auf Mangelbeseitigung klagen oder in geeigneten Fällen den Mangel – ggf. nach Geltendmachung eines Vorschussanspruchs – selbst beseitigen.
    *§ 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags
    (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist […]
    **§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Partei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich
    fristlos kündigen. […]
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn […]
    3. der Mieter […]
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
    Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für
    zwei Monate erreicht.
    **§ 109 InsO Schuldner als Mieter oder Pächter
    (1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über […] Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen ist, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.
    Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. […]
    ****§ 112 InsO Kündigungssperre
    Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen ist, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
    1. wegen eines Verzuges mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit
    vor der Eröffnung eingetreten ist.
    2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
    Vorinstanzen:
    AG Kassel - Urteil vom 31. Januar 2013 – 454 C 4666/09
    LG Kassel - Urteil vom 12. Dezember 2013 – 1 S 73/13
    Karlsruhe, den 17. Juni 2015


    Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
    Textübernahme oder Abdruck nur mit Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ....." gestattet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!