Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Die Konstellation, dass ein Schuldner zum Fälligkeitszeitpunktnur eine Teilzahlung leistet und nicht den vollen Betrag entrichtet, begründetfür sich allein noch nicht eine Kenntnis von einer drohendenZahlungsunfähigkeit des Schuldners. Bei solchen Situationen kann der Gläubigernämlich durchaus davon ausgehen, dass lediglich eine bloße Zahlungsstockungvorliegt.

    LG Frankfurt/M., Urt. v. 18. 11. 2013 - 2-04 O 236/13

  • Das Berufen auf eine nachträglich geänderte höchstrichterlicheRechtsprechung, das zu einer Rückabwicklung der zum Leistungszeitpunkt inEinklang mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden anfechtbarenLeistung führen würde, ist zumindest treuwidrig i.S.v. § 242 BGB.

    LG Paderborn, Urt. v. 7. 3. 2014 - 2 O 493/13

  • Sind Testamentvollstrecker und Erben personenidentisch,scheiden Schadensersatzansprüche der Erben, die vom Insolvenzverwalter geltendgemacht werden können, von vornherein aus. Ansprüche von Vermächtnisnehmerngem. § 2219 BGB gehören, anders als Ersatzansprüche der Erben, nicht zumNachlass

    LG Stuttgart, Urt. v. 18. 10. 2013 - 18 O 525/12

  • 1.Die Beauftragung eines sog. Verwerters zum Zwecke derBewertung des schuldnerischen Anlagevermögens im Eröffnungsverfahren erfolgtausschließlich durch das Insolvenzgericht im Rahmen des § 5 Abs. 1 InsO. DemSachverständigen/vorläufigen Insolvenzverwalter ist es gestattet, konkreteVorschläge hinsichtlich der Person zu unterbreiten, denen das Gericht imRegelfall folgen wird (teilweise Aufgabe von AG Hamburg, ZInsO 2006, 448).

    2.Die Vergütung des als Sachverständigen beauftragtenVerwerters richtet sich im Regelfall nach § 9 Abs. 1 JVEG, Gruppe 6 bis 9 (€75,- bis € 90,-/Stunde). Ob die vom Gericht beauftragte Person"höchstpersönlich" die Begutachtung vorzunehmen hat, ist eine Fragedes Einzelfalles.

    AG Hamburg, Beschl. v. 29. 4. 2013 - 67g IN 327/11

  • Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldnerbeabsichtigt, sich ins Ausland abzusetzen und stehen weniger einschneidendeMaßnahmen nicht zur Verfügung, kann die Einziehung oder Hinterlegung desReisepasses durch das Insolvenzgericht im Rahmen zu verhängenderSicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

    AG München, Beschl. v. 20. 8. 2013 - 1500 IN 1968/13

  • a) Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellenMissbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen staatlichen Rechtgelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen.

    b) Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage desBeschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über"Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügtwurde", sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse.

    BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 -

  • ZPO § 240
    Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch dann ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird.
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2014 – IX ZR 287/12 – OLG München, LG München II

  • 1. Eine Ablehnung der Stundung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung kommt nur in den in § 287 a II InsO geregelten Fällen in Betracht, nicht aber z.B. bei vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO (a.A. BGH, NZI 2013, 846 mit abl. Anm. Schädlich; BGH, ZVI 2013, 364 mit zust. Anm. Laroche).

    2. Dies gilt auch für vor dem 01.07.2014 beantragte Verfahren (a.A. BGH, NZI 2014, 416 m. Anm. Heike).

    AG Göttingen, Beschluss vom 30.04.2014 - 71 IK 48/14 NOM

  • Die Gegenstandswerte für die Gerichtskosten und für dieVergütung des Insolvenzverwalters sind einheitlich nach dem Wert derInsolvenzmasse zzt. der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Ein Abstellenauf den Wert der Insolvenzmasse nach §§ 35 - 37 InsO scheidet nach demGesetzeswortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers aus.

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 30. 4. 2014 - 8 W 149/14

  • Die Pfändung eines Fahrzeugs hat zu unterbleiben, wenn sie dazuführen würde, dass der Schuldner in seiner Lebensführung stark eingeschränktund im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligtwird. Ein Pfändungsverbot ist deshalb dann anzunehmen, wenn die Benutzung desPkw dazu erforderlich ist, um die Gehbehinderung des Schuldners teilweise zu kompensierenund ihm die Teilnahme bzw. die Eingliederung in das öffentliche Lebenwesentlich zu erleichtern.

    LG Göttingen Beschl. v. 7. 3. 2013 - 10 T 18/13

  • Bei Führungslosigkeit einer insolventen GmbH ist zur Stellungeines Insolvenzantrags jeder Gesellschafter berechtigt und auch verpflichtet(§§ 15 Abs. 1 Satz 2, 15a Abs. 3 InsO). Ist eine ebenfalls führungslose GmbHGesellschafterin, sind deren Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, denInsolvenzantrag für das insolvente Unternehmen zu stellen.

    LG München, Beschl. v. 29. 7. 2013 - 14 T 15462/13

  • Eine öffentlich-rechtliche Forderung, die auf derRückabwicklung einer Subvention wegen Zweckverfehlung beruht, ist nicht erstdann "begründet" im Sinne des § 38 InsO, wenn die zuständige Behördeden Rückforderungsbescheid erlassen hat, sondern regelmäßig schon dann, wenndie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme bzw. den Widerruf desZuwendungsbescheides objektiv gegeben sind. Dies gilt jedenfalls in Fällen, indenen das Widerrufs- bzw. Rücknahmeermessen intendiert ist.

    OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. 4. 2014 - OVG 6 B 16.12

  • 1.Schließt der Insolvenzverwalter einen Versicherungsvertragüber das Inventar des schuldnerischen Betriebes und wird das Inventar sodanngestohlen oder zerstört, so setzt sich das Absonderungsrecht einesSicherungseigentümers am Inventar an dem Anspruch aus der Versicherung fort.

    2.Leistet der Versicherer in einem solchen Fall an denInsolvenzverwalter als Inhaber des Versicherungsscheins, so kann derAbsonderungsberechtigte die Herausgabe des Erlangten gemäß § 816 Abs. 2 BGBverlangen.

    3.Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer sog.Raum-Sicherungsübereignung.

    OLG Brandenburg, Urt. v. 20. 6. 2012 - 7 U 73/11 (rkr.)

  • 1.Der Insolvenzverwalter einer GmbH i.L. ist nach Zurückweisungseiner Amtslöschungsanregung dann beschwerdebefugt, wenn durch denangegriffenen Zurückweisungsbeschluss unmittelbar in ein dem Insolvenzverwalterzustehendes Recht eingegriffen wird.

    2.Die Änderung der Firma einer insolventen GmbH ist nicht ohneZustimmung des Insolvenzverwalters wirksam.

    3.Der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich vom Liquidator fürdie Insolvenzschuldnerin vorgenommene Handlungen in entsprechender Anwendungdes § 185 Abs. 2 BGB genehmigen.

    KG, Beschl. v. 3. 3. 2014 - 12 W 145/13

  • Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung desInsolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldnerserlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über dasMitvertragsverhältnis zurück. Dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder fehlt dieProzessführungsbefugnis, gegen den Vermieter Ansprüche auf Auszahlung vonGuthaben aus Nebenkostenabrechnungen an die Masse für einen Zeitraum nachWirksamwerden der Enthaftungserklärung geltend zu machen.

    BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13 -

  • LG Dessau-Roßlau vom 12. 2. 2014 – 1 T 16/14

    1. Bei der Berechnung der Mindestvergütung des Treuhänders nach § 13 Abs. 1 InsVV sind falsch anmeldende Personen, die im Zeitpunkt des Vergütungsantrags des Treuhänders ihre Forderungsanmeldungen zurückgenommen haben, nicht mitzuzählen. „Gläubiger“ i. S. v. § 13 Abs. 1 InsVV meint nicht jede falsch anmeldende Person, sondern gemeint sind die Anmeldungen von Insolvenzforderungen berechtigter Insolvenzgläubiger, wie sie sich aus dem Schlussverzeichnis ergeben.


    2. Dieser aus dem Normwortlaut, aus teleologischen Erwägungen und aus der Verordnungshistorie folgenden Bewertung steht es nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH im Eröffnungsverfahren – bei der Bestimmung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters – die Anzahl der Gläubiger maßgebend ist, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen (BGH, Beschl. v. 13.7.2006 – IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, und BGH, Beschl. v. 4.2.2010 – IX ZB 129/08, ZIP 2010, 486).


    3. In dem – hier nicht vorliegenden – Fall einer ungewöhnlichen, massiven Häufung von Falschanmeldungen, die später auf Mitteilung des Vorabprüfungsergebnisses des Treuhänders zurückgenommen werden, kann einer augenfälligen und unerträglichen Diskrepanz zwischen dem Arbeitsaufwand des Treuhänders und der Höhe einer (nur) anhand der Gläubiger laut Schlussverzeichnis bestimmten Mindestvergütung ggf. durch einen Zuschlag begegnet werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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