Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • OLG Saarbrücken vom 22.05.2014 – 4 U 99/13

    1. Die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse an den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch das Insolvenzgericht stellt keine hinreichend bestimmte Ermächtigung zur Begründung von Masseschulden in analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO dar.
    2. Im Rahmen der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld vom vorläufigen Insolvenzverwalter an eine Rentenversicherungsanstalt gezahlte Sozialversicherungsbeiträge unterliegen auch dann der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, wenn diese (bzw. die Rückforderung) bei der Zahlung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.

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  • FG Köln vom 09.05.2014, 4 K 2584/13, nicht rechtskräftig, ohne Leitsatz:

    Der Anteile des Vorsteuererstattungsanspruchs des Insolvenzverwalters richtet sich nicht nach dem Verhältnis von Privat-/Geschäftsvermögen, sondern nach nach dem Verhältnis von Privat-/Geschäftsverbindlichkeiten.

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  • BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13


    a) Die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, Anwendung, auch wenn sie nicht dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 unterfielen.

    b) Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind unabhängig vom Vollzug des Änderungsbeschlusses nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.

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  • BGH, Versäumnisurteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13


    Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist.

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  • OLG München · Beschluss vom 14. August 2014 · Az. 34 Wx 328/14

    Der grundbuchverfahrensrechtliche Nachweis, dass das von der Rückschlagsperre erfasste Recht innerhalb der Frist des § 88 InsO eingetragen wurde, ist nicht schon durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbracht, auch wenn in dessen Gründen der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags aufgeführt ist (Anschluss an OLG Hamm vom 21.8.2013, 15 W 392/12).

  • 1.Eine Vertragsklausel im Generalunternehmervertrag, wonach nurinsgesamt 90 % des vereinbarten Werklohns im Laufe des Bauvorhabens bis zudessen Fertigstellung durch Abschlagszahlungen zu leisten ist, restliche 10 %dagegen erst nach erfolgreichem Wirkprinzip-Test, Abnahme des Werks und Vorlageder Gewährleistungsbürgschaft, kann in der Gesamtschau eine gegen § 307 Abs. 1BGB verstoßende Übersicherung des Auftraggebers darstellen, wenn dieserzusätzlich durch eine vom Werkunternehmer gestellteVertragserfüllungsbürgschaft abgesichert ist. Dies ist jedenfalls dannanzunehmen, wenn nach den Vertragsklauseln noch weitere Belastungen desWerkunternehmers, wie die Überdeckung von Vertragserfüllungs- undGewährleistungsbürgschaft, hinzukommen.

    2.Die Inhaltskontrolle hat in der Gesamtschau abstrakt und ohneRücksicht darauf zu erfolgen, ob der Bürgschaftsnehmer auf Rechte aus einzelnenKlauseln verzichtet. Auch können nicht einzelne Klauseln als unwirksam kassiertwerden, um den verbleibenden Klauseln damit zur Wirksamkeit zu verhelfen. Dennes ist nicht die Sache des Gerichts auszusuchen, welche der betroffenenKlauseln bestehen bleiben soll.

    3.Auf die aus § 307 Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit einerKlausel kann sich der Bürge gegenüber dem Bürgschaftsnehmer gemäßhöchstrichterlicher Rechtsprechung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, sodasser nicht aus der Bürgschaft leisten muss (BGH, NJW 2011, 2125, [BGH 09.12.2010- VII ZR 7/10] Rn. 11). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei demBürgen um ein Kreditinstitut handelt und dieses bei Übernahme derVertragserfüllungsbürgschaft keine rechtlichen Bedenken gegen dieSicherungsabrede erhoben hat.

    4.Im Baurecht ist allgemein anerkannt, dass § 8 Abs. 2 VOB/Bauch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anwendbar ist und nicht gegen § 119InsO verstößt. Daran hat sich durch das Urteil des BGH vom 15.11.2012 (IX ZR169/11, ZInsO 2013, 292) zu Energielieferungsverträgen nichts geändert.

    5.Macht der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht wegenInsolvenz des Auftragnehmers nach § 8 Abs. 2 VOB/B Gebrauch, ist dieserberechtigt, den vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüchen seine eigenenAnsprüche, die er im Falle der außerordentlichen Kündigung wegen Nichtstellungder nach § 648a BGB verlangten Sicherheit gehabt hätte, auch ohne Kündigungentgegen zu setzen, sodass die wechselseitigen Ansprüche dann zu saldierensind. Es gibt insoweit keinen "Wettlauf der Kündigungen".

    OLG Celle, Urt. v. 5. 3. 2014 - 7 U 114/13

  • 1.Verschafft sich der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerinnach Übernahme des Mandates im Laufe des eröffneten Verfahrens durchForderungsabtretung an ihn zugleich eine Gläubigerstellung, ist ein Ausschlussvon der Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung wegen Interessenkollisionjedenfalls bei der Abstimmung zur Verwalterbestätigung/-abwahl nach § 57 InsOmit dem Ziel der Wahl eines anderen Insolvenzverwalters anzunehmen(insbesondere, wenn der derzeitig bestellte Insolvenzverwalter bereits eineSchadensersatzklage gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin eingereicht hat).

    2.Im Verfahren auf Überprüfung der Stimmrechtsfestsetzung aufAntrag des Insolvenzverwalters kann der Insolvenzrichter, sofern verschiedeneVerfahrensablaufmängel der Gläubigerversammlung eine isolierteStimmrechtsprüfung nach § 18 Abs. 3 RPflG nicht erlauben, im Wege einesklarstellenden Beschlusses auch außerhalb des Geltungsbereichs des § 78 InsOdie Beschlüsse der Gläubigerversammlung für unwirksam/nichtigerklären/feststellen und die Wiederholung der Versammlung anordnen.

    3.Der diesbezügliche Beschluss ist unanfechtbar.

    LG Hamburg, Beschl. v. 25. 8. 2014 - 326 T 81/14

  • 1.Der Pfändungsschutz für eine umgewandelte Rentenversicherungbeginnt erst mit dem Ablauf der laufenden Versicherungsperiode, frühestens mitdem Abschluss des Änderungsvertrags.

    2.Bereits aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangzwischen Insolvenzantragstellung und Umwandlungsverlangen ergibt sich zwanglos,dass das Umwandlungsverlangen allein der Gläubigerbenachteiligung dient undnicht etwa dem Aufbau einer pfändungsgeschützten Altersvorsorge.

    LG Stuttgart, Urt. v. 13. 8. 2014 - 18 O 82/14

  • 1.Stimmrechte können mangels bereits vollständig erfolgterAnmeldung und Feststellung der Forderungen vom Insolvenzgericht vorläufigfestgesetzt werden. Dabei kann das Insolvenzgericht die Stimmrechte für alleanwesenden Gläubiger nach Prüfung etwaiger Fragen der Vertretung vorläufig undabhängig davon festsetzen, ob die Forderungen unstreitig oder bestritten sind.Aus den Vorschriften des Gesellschafts- und Wohnungseigentumsrechts ist auchfür das Insolvenzverfahren der allgemeine Rechtsgrundsatz herzuleiten, dassGläubiger insoweit von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen sind, alsfür sie entweder ein Insichgeschäft vorliegt oder ein Richten in eigener Sache.

    2.Stimmrechte, die ein Bevollmächtigte über die Vollmachten derweiteren Genussrechtsinhaber erlangt hat, unterliegen aufgrund vonInteressenkonflikten einem Stimmverbot und sind daher auf Null festzusetzen.Dies gilt auch für den Fall, dass der Bevollmächtigte diesbezüglich an einenUnterbevollmächtigten Untervollmacht erteilt.

    AG Itzehoe, Beschl. v. 22. 7. 2014 - 28 IE 1/14

  • Der Begriff des Streitgegenstands ist weit im Sinne eines"Verfahrensgegenstands" auszulegen und damit der Begriff des"Streitwerts" erweitert im Sinne des Gegenstandswerts zu verstehen.Daraus folgt zugleich, dass § 39 Abs. 2 GKG auch auf InsolvenzverfahrenAnwendung findet und die Gegenstandswerthöchstgrenze von 30 Mio. € auch dortzur Bestimmung der Gerichtskosten zu beachten ist.

    OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 15. 4. 2014 - 18 W 45/14

  • Hat der spätere Insolvenzschuldner einem Dritten unterBevorschussung von Lizenzgebühren Nutzungsrechte (hier: an einem Fitnesssystem)überlassen und haben die Parteien gleichzeitig vereinbart, dass im Fall einervon dem späteren Insolvenzschuldner zu vertretenen Sonderkündigung (hier: wegenInsolvenz) dem Vertragspartner eine Erwerbsoption zustehen soll, so unterliegtdie Aufrechnung gegen den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises mit Ansprüchenauf Rückzahlung von gewährten Vorschüssen nicht der Insolvenzanfechtung, wenndie vertragliche Vereinbarung außerhalb der kritischen Zeit abgeschlossen wurdeund auch eine Gläubigerbenachteiligung nicht festzustellen ist.

    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21. 8. 2013 - 1 U 254/11

  • Hat der Insolvenzverwalter dem früheren Geschäftsführer derInsolvenzschuldnerin einen Spesenvorschuss gezahlt, so ist er berechtigt,diesen in voller Höhe zurückzufordern, wenn eine Abrechnung nicht erfolgt ist.Das gilt auch in Ansehung des Risikos, dass der frühere Geschäftsführer imlaufenden Prozess ordnungsgemäß Rechnung legen kann.

    OLG München, Urt. v. 4. 6. 2014 - 7 U 4399/13

  • OVG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2014, OVG 6 B 16.12

    Eine öffentlich-rechtliche Forderung, die auf der Rückabwicklung einer Subvention wegen Zweckverfehlung beruht, ist nicht erst dann "begründet" im Sinne des § 38 InsO, wenn die zuständige Behörde den Rückforderungsbescheid erlassen hat, sondern regelmäßig schon dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme bzw. den Widerruf des Zuwendungsbescheides objektiv gegeben sind. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen das Widerrufs- bzw. Rücknahmeermessen intendiert ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (23. September 2014 um 15:18)

  • OLG Naumburg vom 03.04.2014, 2 U 62/13:

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Gebührenforderungen eines Rechtsanwalts, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist ausschließlich der Insolvenzverwalter berechtigt. Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts entfaltet keine verjährungshemmende Wirkung.

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  • 1. Zur Anwendbarkeit von § ZPO § 319 ZPO hinsichtlich des Verteilungsverzeichnisses.

    2. Liegt ein offensichtlicher Irrtum oder eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verteilungsverzeichnisses vor, so kann dieses gem. § ZPO § 319 ZPO (analog) in entsprechender Anwendung des § INSO § 4 InsO noch berichtigt werden. Die Auffassung das das Verteilungsverzeichnis nach § INSO § 189 InsO nicht mehr abänderbar sei, geht fehl.

    LG Bonn, Beschluss vom 25.2.2014 − 6 T 48/14

  • FG München vom 07.05.2014, 9 K 2072/13 n.r.

    Zur Berücksichtigung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen bei der Bestimmung des Einkommensteuer im Kalenderjahr, wenn im Laufe des betreffenden Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

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  • LG Bonn 5. Zivilkammer vom 19.03.2014, Aktenzeichen: 5 S 236/13


    1. Nach der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann einGuthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO amMonatsende nur insoweit an die Gläubigerin ausgezahlt werden, als es den demSchuldner nach § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden Betrag für den Folgemonatübersteigt. Die Vorschrift dient der Beseitigung der zuvor entstandenen sog.Monatsanfangsproblematik und umfasst nicht nur Sozialleistungen sondern auchEinmalbeträge.(Rn.4)

    2. Geht auf dem Pfändungsschutzkonto eines Schuldner eineEinmalzahlung ein, die unter dem Pfändungsfreibetrag liegt, so darf derDrittschuldner (Bank) diese gem. § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO erst nach Ablauf desnächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgendenKalendermonats an den Gläubiger leisten.(Rn.8)

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