Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Die Rechtsprechung, wonach es regelmäßig wegenRechtsmissbrauchs unwirksam ist, wenn sich der alleinige Gesellschafter einerGmbH seinen Pflichten als Geschäftsführer durch Beendigung seiner Tätigkeitentzieht, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. OLG MünchenNJW-RR 2011, 773 [OLG München 16.03.2011 - 31 Wx 64/11]), lässt sich nicht ohneWeiteres auf den Fall übertragen, in welchem der Gesellschafter bei seinerAbberufung als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung von seinemBetreuer vertreten wird.

    OLG Dresden, Beschl. v. 18. 12. 2014 - 5 W 1326/14

  • Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung des alleinigenGeschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH auch nach vorheriger Eröffnungdes Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und trotz Einführungvon § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und § 15a Abs. 3 InsO durch das MoMiG (Anschlussan u.a. OLG Düsseldorf, 17.12.2010, 25 Wx 56/10; OLG Düsseldorf, 6.12.2000, 3Wx 393/00, ZInsO 2001, 323; OLG München, 16.3.2011, 31 Wx 64/11 und OLG München,29.5.2012, 31 Wx 188/12, ZInsO 2012, 1850).

    OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11. 11. 2014 - 20 W 317/11

  • 1.Trifft der Rechtspfleger keine Entscheidung, sondern kündigtnur die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch an, ist der Beschlussjedenfalls dann rechtsbehelfsfähig, wenn er mit einer Belehrung über dieMöglichkeit einer sofortigen Erinnerung versehen ist.

    2.Ein entsprechender Beschluss ist ohne Sachprüfung aufzuheben.

    3.Auch in vor dem 1.7.2014 beantragten Verfahren unterfälltnach Ablauf der Abtretungsfrist erworbenes Vermögen in sog. asymetrischenVerfahren grundsätzlich nicht dem Insolvenzbeschlag.

    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 16. 3. 2015 - 1 U 38/14

  • Ein privater Unfallversicherer wird in der Insolvenz desVersicherungsnehmers durch Leistungen an diesen nur dann befreit, wenn er imBesitz des Versicherungsscheins ist. Ist hingegen der Insolvenzverwalter imBesitz des Versicherungsscheins, so hat die Leistung keine befreiende Wirkungund ist erneut an den Insolvenzverwalter zu bewirken.

    OLG Köln, Urt. v. 5. 12. 2014 - 20 U 100/14

  • 1.Da bei Steuerzahlungen Lastschriftbuchungen regelmäßig aufZahlungspflichten beruhen, denen eine konkrete Anmeldung des Schuldnerszugrunde liegt, ist von einer Genehmigung des Schuldners auszugehen, wenn ernicht innerhalb von 14 Tagen der Abbuchung widerspricht.

    2.Nach Ablauf der 14-tägigen Prüfungsfrist ist ein Widerruf derLastschriftbuchung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht mehr möglich.

    3.Erfolgt der Widerspruch gleichwohl und bucht diekontoführende Bank die belasteten Beträge zurück, so ist sie dem Gläubiger zurErfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderungverpflichtet und hat die ihm zu Unrecht entzogene Buchposition durchberichtigten Kontoausweis seines Forderungsbestandes wieder herzustellen (BGH -XII ZR 219/10 - 28.6.2012; BGH - IX ZR 37/09 - 20.7.2010, ZInsO 2010, 1534).

    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17. 12. 2014 - 17 U 221/13

  • AG Hamburg vom 04.02.2015 – 67c IN 500/14
    1. Für die Kosten(last)entscheidungen nach § 26a InsO ist der Insolvenzrichter zuständig.


    2. Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers ist nur über einen Zuweisungsbeschluss nach § 7 RPflG herstellbar. Der darauf basierende Folgebeschluss ist in der Zuständigkeitsfrage anfechtbar. Ohne Zuweisungsbeschluss ist der Folgebeschluss nichtig.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die freiwillige Rückzahlung von im Wege des Lastschrifteinzugserlangten Steuerzahlungen durch die Finanzverwaltung an den Insolvenzverwalterhindert nach einer Änderung der Rechtsprechung nicht deren spätere Rückforderung,da in der bloßen Rückzahlung kein Anerkenntnis liegt.

    OLG Hamm, Urt. v. 9. 12. 2014 - I-27 U 35/14

  • 1.Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zahlungen desSchuldners an ihn aus dem pfändungsfreien Einkommen stammen, liegt beimAnfechtungsgegner. Die Befriedigung aus dem unpfändbaren Vermögen ist danachals Ausnahmesachverhalt anzusehen, der von demjenigen darzulegen und zubeweisen ist, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft.

    2.Bei Abschluss eines Vertrags und der Vornahme von Zahlungenan einen Schuldnerberater muss ein sinnvoller Bedarf an einer solchen Beratungbestanden haben und der Schuldner dabei subjektiv auch mit einer Verbesserungder Gesamtsituation im Interesse aller Gläubiger hat rechnen dürfen.

    AG Charlottenburg, Urt. v. 8. 1. 2015 - 205 C 194/14

  • 1.Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb setzt dieZulässigkeit des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus,dass der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zurdurchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahresmacht.

    2.Soweit verlässliche Zahlen nicht zur Verfügung stehen, sinddie Angaben erforderlichenfalls zu schätzen, wobei die Grundlagen für dieSchätzung darzulegen und zu erläutern sind.

    AG Essen, Beschl. v. 25. 3. 2015 - 166 IN 22/15

  • Stellt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichenRechts Insolvenzantrag gegen die Gesellschaft und wird durch dieInsolvenzeröffnung die Gesellschaft aufgelöst (§ 728 Abs. 1 S. 1 BGB), so wirdhierdurch die Erfüllung des Gesellschaftszwecks endgültig vereitelt. Bestandfür die Insolvenzantragstellung unter Berücksichtigung aller Umstände keinAnlass, so stellt sie eine die gesellschaftliche Treuepflicht verletzende undden Gesellschafter zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtendeHandlung dar (§§ 280 Abs. 1, 705 BGB).

    OLG München, Endurt. v. 4. 2. 2015 - 7 U 2177/14

  • 1.§ 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klareVerhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung derKündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit darüber hat, dass der Erklärendetatsächlich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärungdeshalb zurechnen lassen muss.

    2.Kündigt ein Prokurist, kann die Zurückweisung der Kündigungnach § 174 BGB selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Erklärungsempfängerkeine Kenntnis von der Erteilung der Prokura bzw. der Prokuristenstellung hat.

    BAG, Urt. v. 25. 9. 2014 - 2 AZR 567/13

  • Die Gebühren des von einem Gläubiger mit der Vertretung imInsolvenzverfahren beauftragten Rechtsanwalts richten sich nach dem Nennwertder Forderung, jene des vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts nach dem Wertder Insolvenzmasse, gleichgültig durch wen die verfahrenseinleitende Maßnahmeerfolgt ist (gegen. OLG Dresden MDR 1994, 1253 [OLG Dresden 14.09.1994 - 3 W315/93]).

    OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30. 10. 2014 - 5 W 46/14

  • Hat der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit desInsolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigegeben, so erfasst dies aucheinen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen. DieserAnspruch ist daher dem insolvenzfreien Vermögen zuzurechnen mit der Folge, dasser nicht unter das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Satz 1 InsO fällt.

    BFH, Urt. v.6. 3. 2014 - VII S 47/13

  • Ein Sanierungsplan, der bei der Prüfung des § 133 InsO zur Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des (späteren) Insolvenzschuldners und zur Verneinung der Kenntnis des Gläubigers von einem solchen Vorsatz des Schuldners führen kann, muss nicht den formalen Anforderungen nach IDW ES 6 entsprechen.

    Urteil des OLG München vom 16.12.2014 - 5 U 1297/13 (nicht rechtskräftig, NZB unter IX ZR 22/15 beim BGH anhängig).

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