Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14

    Erbringt eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos, benachteiligt dies ihre Gläubiger, auch wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird.

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  • BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 74/15

    Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren; sie können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

    [Einer Haftanordnung steht nicht entgegen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, Ergänzung des Einsenders]

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  • BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZA 28/15

    Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.

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  • OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2015, 17 A 2559/14

    Das in der Satzung eines Versorgungswerks den Mitgliedern eingeräumte Recht, ein Hinausschieben der Kapitalleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu beantragen, fällt nicht in die Insolvenzmasse.

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  • BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 109/15


    der wesentliche Inhalt ist oben bereits von La Flor de Cano berichtet. Aber ein kleines Detail der Entscheidung ist so weitreichend, dass ich die Entscheidung nochmal aufgreife:


    Zinsbeginn bei Anfechtungsverfahren ist nicht der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (so bisher z.B. IX ZR 96/04), sondern der Tag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im konkreten Fall:

    Verfahrenseröffnung: 24.02.2011
    Zinsbeginn: 25.02.2011 (und ausdrückliche Abweisung des weitergehenden Zinsantrags, leider in den Gründen, Rn. 19, ohne besondere Begründung)


    Das ist sachlich auch zutreffend, denn der Anfechtungsanspruch entsteht erst mit Verfahrenseröffnung. Zinsen für den 24.02.2011 hätten hier konkret bedeutet, dass auch Zinsen für die Stunden vor Verfahrenseröffnung zugesprochen werden, denn der erste Zinstag zählt immer voll. Dass ein Anspruch verzinst wird, der noch nicht einmal entstanden ist, wäre allerdings merkwürdig. Siehe auch z.B. Toussaint, FD-ZVR 2013, 344008 bei Beck-Online, der allgemein auf Zinsbeginn erst am Tag nach der Zustellung gemäß § 291 BGB zu sprechen kommt. Aus § 291 BGB leitet der BGH ja den Zinsbeginn bei Anfechtungsansprüchen ab.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15

    Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ab, obwohl der andere Teil nach Insolvenzeröffnung noch weitere Leistungen erbracht hat, entstehen hierdurch keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners.

    Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter (Fortführung von BGHZ 202, 17; BGHZ 202, 158).

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  • BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15


    Hängen beide Forderungen von derselben Bedingung ab, ist eine Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO auch dann zulässig, wenn es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (Ergänzung zu BGHZ 160, 1).  
    Durch den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts erlöschen die Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Dies gilt auch in der Insolvenz des Verbrauchers.  

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  • BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 119/15

    Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Insolvenzgläubigern das Verschulden eines Rechtsanwalts, den er mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

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  • BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15

    InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1 Hängen beide Forderungen von derselben Bedingung ab, ist eine Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO auch dann zulässig, wenn es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (Ergänzung zu BGHZ 160, 1).

    BGB aF § 358 Abs. 4 Satz 3 (entspricht BGB nF § 358 Abs. 4 Satz 5)
    Durch den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts erlöschen die Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Dies gilt auch in der Insolvenz des Verbrauchers.

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  • EuGH, Urteil vom 25.02.2016, Rs C-292/14

    1. Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie – Seeleute, die in einem Mitgliedstaat wohnen und dort von einer Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Drittstaat, ihren tatsächlichen Sitz aber in diesem Mitgliedstaat hat, angeheuert wurden, um als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, der als anzuwendendes Recht das Recht des Drittstaats bestimmt, an Bord eines Kreuzfahrtschiffs zu arbeiten, das im Eigentum dieser Gesellschaft steht und die Flagge des Drittstaats führt, in der Lage sein müssen, den Schutz zu genießen, den die Richtlinie hinsichtlich ihrer nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche vorsieht, die sie gegenüber dieser von einem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Recht für zahlungsunfähig erklärten Gesellschaft haben.

    2. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 ist dahin auszulegen, dass ein Schutz, wie er in Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften über die Hafenbehörde von Piräus für den Fall der Zurücklassung von Seeleuten im Ausland vorgesehen ist, für Arbeitnehmer in der Lage der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens keinen „Schutz …, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist“ im Sinne dieser Richtlinienbestimmung darstellt.

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  • BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - II ZR 61/15

    Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird.  

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  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 02.12.2015, V R 15/15

    1. Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit der KG zu entscheiden.
    2. Der Insolvenzverwalter hat seine Leistung erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbracht. Ein Vorsteuerabzug bereits im Insolvenzverfahren kommt daher nur nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG in Betracht.

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  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.10.2015, XI R 28/14

    Dient ein Insolvenzverfahren über einen Nachlass sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des vormals als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigten Erblassers wie auch der Befriedigung von dessen Privatverbindlichkeiten, ist der Gesamtrechtsnachfolger aus den Leistungen des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Nachlassinsolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.

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  • InsO § 129 Abs. 1

    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Konto von dem Gläubiger gepfändet wird, ein Pfändungspfandrecht jedoch erst dadurch entsteht, dass der Schuldner einen ihm eröffneten Kontokorrentkredit abruft (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 21 f).

    BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 131/15


  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.1.2016, II R 34/14

    Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom FA als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.

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  • BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15

    Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird.  

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  • Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zurRechtskraft der Versagungsentscheidung zurückgenommen werden (BGH ZInsO 2010,1495 = NZI 2010, 780 = VIA 2010, 77 = ZVI 2010, 400 [BGH 15.07.2010 - IX ZB269/09] = RPfleger 2010, 694).

    Nicht nur die Versagungsentscheidung, sondern auch eineAufhebung der Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO wird damit regelmäßig wirkungslos.

    Die Verfahrenskosten hat der Schuldner zu tragen (§ 4 InsOi.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2, 2. HS, 2. Alt. ZPO).


    AG Göttingen, Beschl. v. 17. 6. 2015 - 71 IN 51/10

  • Die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters entspricht unterAnwendung der Vorschriften §§ 270a Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1, 63Abs. 3 InsO, § 12 Abs. 1 InsVV im Regelfall 15 % der für den Insolvenzverwalterbestimmten Vergütung.

    Die Vorschrift § 3 InsVV über Zu- und Abschläge ist auf dieVergütung des vorläufigen und endgültigen Sachwalters anwendbar, wenn dievorgenommenen Handlungen zum Aufgabengebiet des Sachwalters gehören und inerheblichem Maße wahrzunehmen waren.

    Musste sich der vorläufige Sachwalter im Rahmen seinerÜberwachungstätigkeiten §§ 274, 275 InsO auch mit Vermögensgegenständen, andenen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, inerheblichem Umfange befassen, so können diese Vermögensgegenstände bei derBerechnung der Bemessungsgrundlage entsprechend den Grundsätzen zu § 11 Abs. 1Satz 2 InsVV Berücksichtigung finden.

    Im Rahmen der Eigenverwaltung ist im Hinblick auf den Umfangdes Aufgabenkreises des vorläufigen und endgültigen Sachwalters von einer"Aufgabendoppelung" auszugehen; vgl. auch §§ 274, 275 InsO i.V.m. §270a Abs. 1 Satz 2 InsO.


    AG Münster, Beschl. v. 18. 1. 2016 - 74 IN 65/14

  • Die durch Insolvenzverfahren und Freigabeerklärung bewirkteTrennung der Altverbindlichkeiten von der freigegebenen neuen Tätigkeit desAntragstellers als Architekt führt noch keine geordneten Verhältnisse herbei.Dies ist erst dann der Fall, wenn es zur Restschuldbefreiung kommt.

    OVG NRW, Beschl. v. 16. 9. 2015 - 4 B 333/15

  • Teilt der Schuldner seinen Gläubigern mit, dass er in einewirtschaftliche Situation geraten sei, die ihm einen Ausgleich derVerbindlichkeiten so gut wie unmöglich mache und zur Sanierung ein Verzicht auf60 - 70 % der Forderungen erforderlich sei, so folgt schon unmittelbar darausdie Zahlungseinstellung.

    Der dem Gläubiger obliegende Beweis des nachträglichenEntfallens des Benachteiligungsvorsatzes kann sich nicht auf Zusagen derGeschäftsführung stützen, da es insofern nicht auf einen "Gesinnungswandel",sondern auf die Veränderung der objektiven Tatsachengrundlagen ankommt.


    LG Hamburg,Urt. v. 26. 2. 2016 - 320 S 3/14

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