Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Für alle, die noch über Vergütungsanträge bei einer vorläufigen Verwaltung entscheiden müssen, die vor dem 29.12.2006 geendet hat:
    BGH Beschl. v. 23.10.2008, IX ZB 35/05.

    Demnach gilt für solche vorläufige Verwaltungen die Rechtsprechung des BGH vor Änderung des § 11 InsVV. Wenn ich das also richtig verstanden habe, gibt es dann keine Einbeziehung von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenständen in die Bemessungsgrundlage, sondern nur eventuell Zuschläge.

  • Für alle, die noch über Vergütungsanträge bei einer vorläufigen Verwaltung entscheiden müssen, die vor dem 29.12.2006 geendet hat:
    BGH Beschl. v. 23.10.2008, IX ZB 35/05.

    Demnach gilt für solche vorläufige Verwaltungen die Rechtsprechung des BGH vor Änderung des § 11 InsVV. Wenn ich das also richtig verstanden habe, gibt es dann keine Einbeziehung von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenständen in die Bemessungsgrundlage, sondern nur eventuell Zuschläge.



    Habe ich auch so verstanden. Aber muß man den "Zicken" den unbedingt folgen ;)? Langsam wird's doch nervig...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • BGH v. 23.10.2008 – IX ZB 17/08:

    Schriftliche Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind auch dann gegeben, wenn der Schuldner von einem Dritten aufgenommene Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann auch durch unrichtige Angaben gegenüber einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts erfüllt werden.

  • BGH v. 23.10.2008 – IX ZB 53/08:
    Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.

  • BGH v. 6.11.2008 – IX ZB 34/08:
    Ein von einem Gläubiger auf der Grundlage des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemachter Versagungsantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er in dem Schlusstermin gestellt wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam beantragt werden. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann sich ein Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, unverschuldet erst nach dem Schlusstermin von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt zu haben.

  • BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 233/07:
    Die Frage, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, ist objektiv nach deren Umfang und Struktur zu beurteilen. Die Auffassung, bei einem ehemals wirtschaftlich selbständig tätigen Schuldner seien im Zweifel die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, der entschieden hat, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme ist. Das Insolvenzgericht ist an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden; es darf aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen.

  • BGH v. 16.10.2008 – IX ZB 247/06:
    Ein Zuschlag wegen einer weitgehender Befriedigung ist nicht zuzuerkennen. Die Befriedigung der Gläubiger ist gemäß § 1 InsO zentraler Zweck des Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit des Insolvenzverwalters überhaupt, die für sich genommen keinen Zuschlag rechtfertigt. Ein Zuschlag kommt auch hier nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter insoweit stärker als in einem entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt gemäß § 5 Abs. 1 InsO die Amtsermittlungspflicht, sobald der Verwalter seinen Antrag auf Vergütung gestellt hat. Der Wert der Masse, die nach § 1 Abs. 1 InsVV als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen ist, wird nach oben nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen begrenzt.

  • Leitsätze des Gerichts:
    1. Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.
    2. Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.

    BGH, Beschl. v. 16. 10. 2008 - IX ZR 46/08 Vorinstanz: AG Salzwedel

  • Leitsatz der Redaktion:
    Beantragt die Schuldnerin ausschließlich die Eröffnung im Verbraucherinsolvenzverfahren, dann ist sie dadurch, dass das Insolvenzgericht von einer Überführung in das Regelinsolvenzverfahren absieht, nicht beschwert.

    BGH, Beschl. v. 25. 9. 2008 - IX ZB 233/07 Vorinstanzen: LG Aachen, AG Aachen

  • Leitsatz des Gerichts:
    Bei andauernder Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter rechtfertigt die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens nicht die Annahme, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten (Bestätigung und Weiterführung von BSG v. 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R = BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3)
    Leitsätze der Redaktion:

    1. 1.
      Solange nach Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens die Sperrwirkung des früheren Insolvenzereignisses nicht entfällt, kann kein neues Insolvenzereignis vorliegen, sodass ein erneuter Anspruch auf Insolvenzgeld ausgeschlossen ist.
    2. 2.
      Von einer Fortdauer der aus Anlass des früheren Insolvenzereignisses eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die im Insolvenzplan vorgesehene Überwachung der Planerfüllung andauert.
    3. 3.
      Bei vorgesehener und andauernder Planüberwachung wird trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO) der weitergegebene Zusammenhang mit dem einmal eröffneten Insolvenzverfahren dadurch dokumentiert, dass Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters und ggf. des Gläubigerausschusses sowie die Aufsicht des Insolvenzgerichts insoweit fortbestehen (§§ 260, 261, 262 InsO).
    4. 4.
      In einer solchen Situation kommt unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BSG die Wiedererlangung der Fähigkeit des Schuldners, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen erfüllen zu können, nicht in Betracht.

    BSG, Urt. v. 29. 5. 2008 - B 11a AL 57/06 R

  • Leitsatz der Redaktion:
    Aus einem bestätigten Insolvenzplan können die darin geregelten Steuerforderungen nicht mehr zur Anfechtung gestellt werden, entweder weil die durch den Plan als erlassen (Verzicht) gelten oder weil sie hierdurch zur unvollkommenen Verbindlichkeit geworden sind, die zwar erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind.

    OLG Celle, Urt. v. 13. 11. 2008 - 16 U 63/08

  • Leitsätze des Gerichts:

    1. 1.
      Die Handelsbilanz, aus der sich die bilanzielle Überschuldung ergibt, indiziert die rechnerische Überschuldung der Gesellschaft, die Voraussetzung der Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist. Weitere Darlegungen des Insolvenzverwalters zu stillen Reserven oder sonstigen, in der Handelsbilanz nicht erfassten Vermögenswerten sind nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für solche Reserven bestehen oder vom Anspruchsgegner behauptet werden.
    2. 2.
      Die Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG setzt voraus, dass der Geschäftsführer die Überschuldung kennt oder fahrlässig nicht kennt. Auf fehlende Kenntnis kann sich aber nicht berufen, wer seiner Beobachtungspflicht nicht nachgekommen ist. Dafür wiederum ist von Bedeutung, dass einerseits - sobald die Hälfte des Stammkapitals verloren ist - die Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 3 GmbHG einzuberufen ist, andererseits - wenn ein "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" nach § 268 Abs. 3 HGB ausgewiesen werden muss - eine Überschuldungsbilanz zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist.
    3. 3.
      Zahlungen des Geschäftsführers, die den Betrieb vorläufig aufrechterhalten sollen, sind nur dann mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns" i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vereinbar, wenn sich der Geschäftsführer ausreichend um die finanzielle Situation der Gesellschaft gekümmert hat und auf diese Weise Sanierungsversuche und Chancen für eine Veräußerung, die sich etwa für den Insolvenzverwalter später ergeben, nicht geschmälert werden sollen. Für eine solche "Fortführung" ist regelmäßig kein Raum, wenn sich die Gesellschaft bereits in Liquidation befindet.

    OLG Celle, Urt. v. 7. 5. 2008 - 9 U 191/07

  • Leitsätze des Gerichts:

    1. 1.
      Erhält der Insolvenzverwalter nach einem Hinweis des absonderungsberechtigten Gläubigers auf eine günstigere Verwertung eine noch bessere Verwertungsmöglichkeit, bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Mitteilung an den Gläubiger. Das Mitwirkungsrecht des Gläubigers ist durch einen einmaligen Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit oder ein einmaliges Selbsteintrittsangebot in der Regel hinreichend gesichert.
    2. 2.
      Aber auch im Fall einer Verletzung der nochmaligen Hinweispflicht hat der absonderungsberechtigte Gläubiger nur einen Anspruch darauf, so gestellt zu weden, als hätte der Beklagte zu dem von ihr angegebenen Höchstgebot - sei es an die Klägerin oder an einen Dritten - veräußert.
    3. 3.
      Geht der Insolvenzverwalter auf den Gläubigervorschlag nicht ein, sondern veräußert das Sicherungsgut anderweitig, ist die Verwertung im Rahmen der Insolvenzverordnung mit der Auskehrung des Erlöses sowie des Differenzbetrags zu der aufgezeigten günstigeren Verwertungsmöglichkeit oder des Selbsteintrittsangebots an den absonderungsberechtigten Gläubiger nach § 168 Abs. 2, 2. Alt. InsO abgeschlossen.
    1. 4.
      Die Gewinninteressen durch Weiterveräußerung sind hingegen vom Schutzzweck des § 168 InsO nicht umfasst.

    OLG Karlsruhe, Urt. v. 9. 10. 2008 - 9 U 147/08

  • Leitsätze des Gerichts:

    1. 1.
      § 135 Abs. 1 InsO in der Fassung des am 1.11.2008 in Kraft getretenen "MoMiG" ist auf sog. Scheinauslandsgesellschaften (hier: ausschließlich in Deutschland tätige Limited mit Sitz in England) anwendbar. Dadurch, dass der Gesetzgeber das bisherige Eigenkapitalersatzrecht durch rein insolvenzrechtliche Anfechtungsvorschriften ersetzt und auf das Tatbestandsmerkmal "Krise der Gesellschaft" (§ 32a Abs. 1 GmbHG a.F.) verzichtet hat, ist der Meinungsstreit um die Anwendbarkeit des bisherigen Eigenkapitalersatzrechtes auf Scheinauslandsgesellschaften für Rechtshandlungen, die nach dem 1.11.2008 erfolgen, obsolet geworden.
    2. 2.
      Für Rechtshandlungen, die vor dem 1.11.2008 erfolgt sind, kommt es darauf an, ob die Rechtshandlung nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen war, Art. 103d EGInsO. Dies ist wegen § 135 Abs. 1 InsO a.F. nicht der Fall, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtshandlung (hier: Rückzahlung eines Darlehns an den einzigen Gesellschafter) bereits insolvenzreif war und sich damit in der "Krise" i.S.d. bisherigen Eigenkapitalersatzrechtes befunden hat, § 32a Abs. 1 GmbHG a.F.

    AG Hamburg, Beschl. v. 26. 11. 2008 - 67g IN 352/08

  • Leitsatz des Gerichts:
    Eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ist nicht wegen ihres Zwecks, Beschäftigung zu sichern, einschränkend dahin gehend auszulegen, dass das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet und der Betrieb stillgelegt wird (abweichend für tarifvertragliche Vereinbarung: BAG v. 19.1.2000 - 4 AZR 911/08).

    LAG Düsseldorf, Urt. v. 1. 2. 2008 - 9 Sa 1221/07

  • Leitsätze des Gerichts:

    1. 1.
      Die Geltendmachung des Rückkaufwertes durch den Arbeitnehmer nach Kündigung einer Direktversicherung wird von § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG nur bei beendetem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.
    2. 2.
      Jedenfalls innerhalb der Kündigungsfrist können die Parteien eines Versicherungsvertrages vereinbaren, dass die Kündigung keine Rechtswirkung entfaltet. Dann fällt im Insolvenzverfahren des Arbeitnehmers der Rückkaufwert nicht in die Masse.

    LAG Hamburg, Urt. v. 23. 1. 2008 - 5 Sa 47/07

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