Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR(VZ) 2/17

    Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.


    Handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, so steht die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter (§ 210 InsO) der Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers nicht entgegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BFH, Urteil vom 28.11.2017, VII R 1/16

    1. Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.
    2. Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die für den Steuerberater zur Bilanzierung nach Fortführungswerten bei einer insolvenzbedrohten Gesellschaft aufgestellten Grundsätze sind als Mindestvoraussetzungen "erst recht" auch auf die Tätigkeit des Abschlussprüfers der Gesellschaft übertragbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14, ZInsO 2017, 432).

    Der Abschlussprüfer der Gesellschaft, der grds. keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung schuldet, hat den Jahresabschluss dabei entsprechend dem Inhalt der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände vollständig zu erstellen, Bewertungsfragen – im Dialog mit dem Auftraggeber/Mandanten zu klären und bei offenen Fragen über die damit zusammenhängenden Fragen aufzuklären und dann eine entsprechende Entscheidung des Auftraggebers/Mandanten herbeizuführen. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abschlussprüfer von daher auch nicht per se dazu verpflichtet, von sich aus die für eine Fortführungsprognose i.S.v. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB erheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln. Er kann/darf deshalb allein auf der Grundlage der ihm verfügbaren Unterlagen und der ihm bekannten Umstände den Jahresabschluss zu erstellen und hat (nur) innerhalb dieses Rahmens zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bestehen, die einer Fortführung des Unternehmens entgegenstehen könnten.

    Eine solche negative Fortführungsprognose des Abschlussprüfers, die selbst bei bestehendem Insolvenzgrund nicht zwingend sein muss und handelsrechtlich deshalb eine Bilanzierung (auch weiterhin) nach Fortführungswerten erlauben würde, kann namentlich dann entfallen, wenn ein glaubhafter Fortführungsinsolvenzplan vorliegt, eine übertragende Sanierung innerhalb des Prognosezeitraums angestrebt wird und es möglich ist oder anzunehmen ist, dass die Unternehmenstätigkeit auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortgeführt werden wird, was einer komplexen Prüfung über die Gesamtsituation des Unternehmens ebenso bedarf wie einer – bei annahmegemäß zugrunde gelegten Fortführungswerten – konkreten Begründung im Einzelfall.

    Zur (verneinten) entsprechenden Hinweispflicht des Abschlussprüfers bei Testierung nach Fortführungswerten im Zusammenhang mit dem konzerninternen jahrelang praktizierten Stehenlassen/Verrechnen von Verlustausgleichsansprüchen im Rahmen eines "Cash-Poolings".

    Zur (verneinten) insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit des vom Abschlussprüfer vereinnahmten Honorars wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.11.2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 = ZInsO 2002, 29).

    Zum Abschlussprüfer als nahestehende Person i.S.v. § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 205/11, BGHZ 195, 358 = ZInsO 2012, 2335.)


    LG Düsseldorf, Urt. v. 20. 12. 2017 – 13 O 481/14

  • Es besteht weder eine Pflicht des eigenverwaltenden Schuldners noch des (vorläufigen) Sachwalter, in der Eigenverwaltung einen M&A-Prozess durchzuführen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 245 InsO liegen vor. Ein die Versagung der Planbestätigung rechtfertigender Verstoß gegen §§ 250 Nr. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist weder durch alternative Planszenarien noch durch sonstige Sanierungsszenarien zu begründen.

    Das Szenario einer Gesamtveräußerung (übertragende Sanierung) kommt nur unter der Voraussetzung als Vergleichsmaßstab in Betracht, dass konkrete verbindliche Angebote hierfür bei Planeinreichung vorlagen und im Beurteilungszeitraum noch vorliegen, die im Ergebnis zu einer zeitraumbezogenen höheren Befriedigung der Gläubiger als nach dem Insolvenzplan führt. Auch für diesen Fall ist der Insolvenzschuldner berechtigt, Gegenangebote vorzulegen. Abstrakte Übertragungs- und Gesamtverkaufsmöglichkeiten müssen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

    Eine Glaubhaftmachung der Schlechterstellung gem. §§ 4 InsO, 294 InsO setzt präsente Beweismittel im Abstimmungstermin voraus. Die Darlegung obliegt dem die Schlechterstellung geltend machenden Gläubiger. Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des BGH, auf die sich die Gesetzesbegründung bezieht, dass die Glaubhaftmachung der Schlechterstellung in der Beschwerdebegründung erfolgt. Sie muss nicht zusammen mit dem Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO vor Planbestätigung erfolgen.


    LG Stade, Beschl. v. 29. 12. 2017 – 7 T 151/17

  • Der (faktische) Gesellschafter eines geschlossenen Immobilien-Fonds in Form einer GbR haftet für die vor/nach seinem Beitritt begründeten Darlehensschulden der Gesellschaft analog § 128 HGB persönlich und quotal beschränkt auf den seiner Beteiligung dabei entsprechenden Teilbetrag. Seine quotale Haftung bemisst sich dabei aber nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restdarlehensschulden, sondern nach dem Nominalbetrag des seinerzeit ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.4.2012 – II ZR 95/10). Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen verringern den Haftungsbetrag der Gesellschafter dann nur bei einer entsprechenden eindeutigen Vereinbarung (Abgrenzung zu KG, Urt. v. 22.12.2010 – 26 U 232/09, ZInsO 2011, 443).

    LG Frankenthal, Urt. v. 19. 12. 2017 – 7 O 1/17

  • Ist eine Restschuldbefreiung nicht beantragt worden, ist die Feststellung einer Restschuldbefreiungsfestigkeit i.S.d. § 302 InsO der angemeldeten Forderung im Tabellenprüfungsverfahren nicht wirksam möglich.

    Die Anmeldung und Prüfung einer Schadenersatzforderung aus Delikt ist gleichwohl zulässig.

    Die Anmeldung und Prüfung einer Schadenersatzforderung aus Delikt umfasst nicht den Grad der Pflichtwidrigkeit des schuldnerischen Handelns, Gegenstand der Forderungsprüfung ist der deliktisch begründete Zahlungsanspruch.

    Die Forderungsanmeldung ist soweit sie das Begehren einer Prüfung nach LS 1 oder LS 3 enthält, als unzulässig zurückzuweisen.


    AG Düsseldorf, Beschl. v. 6. 2. 2018 – 502 IN 155/14

  • Andere als die in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht. § 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind.

    AG Köln, Beschl. v. 20. 10. 2017 – 73 IN 113/08

  • Mit einem Vergütungszuschlag für eine Betriebsfortführung und den Abschluss von Verwertungsvereinbarungen sind regelmäßig auch damit im Zusammenhang stehende andere Einzeltätigkeiten abgegolten, sodass es – zur Vermeidung von Doppelvergütungen – dafür keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung gibt.

    LG Düsseldorf, Beschl. v. 2. 6. 2017 – 25 T 406/16 rkr.

  • Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstellen. Der Sachverständige kann für unterstützende Tätigkeiten Hilfspersonen hinzuziehen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Gesamtverantwortlichkeit des vom Gericht ausgewählten und bestimmten Sachverständigen nicht mehr gewährleistet ist.

    Ist der Sachverständige beauftragt worden, zu prüfen, ob Fortführungsmöglichkeiten bestehen, so ist es u.a. dazu erforderlich, die Planzahlen der Schuldnerin zu plausibilisieren. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung (noch) vorliegen und ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Im Rahmen dessen ist auch die Frage, ob Anfechtungs- und Organhaftungsansprüche in Betracht kommen und diese vor dem Hintergrund einer Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen können, durch den Sachverständigen zu klären.


    AG Duisburg, Beschl. v. 19. 1. 2018 – 64 IN 267/14

  • BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - II ZR 246/15

    Hat der Gesellschafter der Gesellschaft bereits eine Gesellschafterhilfe als Darlehen gewährt, kommt es für die Umqualifizierung in eine eigenkapitalersetzende Leistung nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht wegen einer Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft nicht darauf an, ob ein zusätzlicher Kreditbedarf der Gesellschaft bestand, um den Geschäftsbetrieb fortführen bzw. wiederaufnehmen zu können, sondern darauf, ob die Gesellschaft sich den bereits vom Gesellschafter gewährten Kredit aus eigener Kraft hätte beschaffen können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ist zu versagen, wenn bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei vorliegen und diese deshalb (ohnehin) nicht erreichbar wäre. Dieser Grundsatz zur Vorwirkung der Versagungsgründe für die Stundungsentscheidung gilt auch nach der Reform der Verbraucherentschuldung und der Neuordnung der Sperrfristen nach § 287a InsO insoweit fort (a.A. AG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2015 – 67g IN 357/14).

    AG Marburg, Beschl. v. 16. 1. 2018 – 22 IN 178/17

  • Aus der vertraglich geschuldeten Erarbeitung eines Sanierungskonzepts mit einem dabei konkret am IDW-Standard ES 6 vereinbarten Pflichtenkatalog folgt zumindest dann (noch) keine schematische Pflicht eines Sanierungsberaters, die Insolvenzreife des zu sanierenden Unternehmens prüfen oder dieses auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweisen zu müssen, wenn die ihn beauftragende Insolvenzschuldnerin als Konzernobergesellschaft selbst bereits extern anwaltlich beraten war und er deshalb berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass dann auch dort, die Frage nach der insolvenz- und konzernrechtlichen Bedeutung der (Un-)Zulässigkeit von Stundungen möglicher Verlustausgleichsansprüche gegenüber den Konzerntöchtern erörtert und geklärt wird (in Abgrenzung zu: BGH, Urt. v. 26.1.2017 – IX ZR 285/17, ZInsO 2017, 432).

    Zur Kenntnis des Sanierungsberaters über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des zu sanierenden Unternehmens (spätestens) zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Sanierungskonzepts.

    Zum externen Sanierungsberater als nahestehende Person i.S.v. § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO.


    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17. 1. 2018 – 4 U 4/17

  • Die uneingeschränkte Freigabe eines Kontos hat die Entlassung der gesamten vertraglichen Rechtsbeziehung, die mit dem Begriff Konto im konkreten Fall verbunden ist, aus dem Insolvenzbeschlag mit konstitutiver Wirkung zur Folge. Mit der Freigabe eines Kontos verzichtet der Insolvenzverwalter insbesondere auch auf den Insolvenzbeschlag der künftigen Gutschriften.

    OLG Hamm, Urt. v. 16. 1. 2017 – 31 U 226/15

  • § 73c StGB n.F. findet auf bereits laufende Strafverfahren Anwendung, soweit nicht vor dem 1.7.2017 eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes ergangen ist.

    Das Verbot der reformatio in peius erfasst "Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat". Hierzu gehört auch die Anordnung der Einziehung von Taterträgen.


    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6. 11. 2017 – 1 OLG 2 Ss 65/17

  • Organisiert der Mitarbeiter einer GmbH die Buchhaltung des Unternehmens und beteiligt er sich am Abschluss von einzelnen Verträgen, genügt dies nicht ohne Weiteres, um ihn als faktischen Geschäftsführer in Haftung für Steuerschulden zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn ihm darüber hinaus Vollmacht für das Geschäftskonto erteilt worden ist.

    FG Köln, Beschl. v. 15. 12. 2017 – 13 V 2969/17

  • Die Angabe des Inhaltsadressaten eines USt-Bescheides ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts, denn es muss angegeben werden, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Es reicht dabei aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände sicher bestimmt werden kann.

    Vom Inhaltsadressaten ist der Bekanntgabeadressat zu unterscheiden. Bei diesem handelt es sich um die Person, der ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist (hier: "Insolvenzverwalter").

    Eine nicht diesen Anforderungen entsprechende mehrdeutige Adressierung ist deshalb unbestimmt und nichtig.


    FG Münster, Urt. v. 18. 5. 2017 – 5 K 1954/16 U

  • Überschreiten die bislang angefallenen Kosten der Eigenverwaltung die vor Eröffnung im Rahmen einer Vergleichsrechnung prognostizierten Beratungs- und Sachwaltungskosten in erheblichem Maße, können sich durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger ergeben. Dieser Umstand erfordert die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Fortsetzung der Eigenverwaltung.

    Nach Insolvenzeröffnung durch den eigenverwaltenden Schuldner erneut geschlossene oder "fortgeführte" Beraterverträge unterfallen den zum Geschäftsbetrieb des Schuldners gehörenden Verbindlichkeiten gemäß § 275 Abs. 1 InsO. Solche Verträge bedürfen der Zustimmung des Sachwalters gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 InsO, da die hierdurch zwecks Begleitung im Insolvenzverfahren begründeten Verbindlichkeiten nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners gehören.


    AG Köln, Beschl. v. 15. 11. 2017 – 74 IN 103/16

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!