Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • iura novit curia....Die Verjährung war auch nicht nach §§ 202, 203 BGB a. F. gehemmt. Der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches stand kein materiell-rechtliches Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten entgegen. Die Klägerin war auch nicht gehindert, den Schadensersatzanspruch in unverjährter Zeit gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin hätte jedenfalls eine Klage auf Feststellung, dass ihr ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Höhe der nicht gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zusteht, erheben können. Der Bundesgerichtshof geht in BGH Z 152, 148f und ZVI 2002, 422f davon aus, dass es dem Gläubiger, der über einen Titel verfügt, in dem nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt ist, zuzumuten ist, eine Klage auf Feststellung, dass der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zu erheben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlass hatte, sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung vor dem Prozessgericht zu ermöglichen. Das Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellungsklage folgt aus der verschärften Haftung des Schuldners bei einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 850 f ZPO).

  • Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zah-lungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leis-tungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet, liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird, eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht allei-niges Ziel der Revision sein kann.

    BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - LG Hamburg


    AG Hamburg-St. Georg

  • AG Göttingen, Beschl. v. 4. 6. 2008 - 74 IK 159/00


    Leitsätze des Gerichts:
    1. Ist die Restschuldbefreiung erteilt, ist die Vollstreckung aus einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung grundsätzlich ausgeschlossen.
    2. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kommt nur in Betracht, wenn
    a) die Forderung in der Tabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend festgestellt ist (Neuverfahren = ab dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren)
    b) der antragstellende Gläubiger in Anlehnung an § 174 Abs. 2 InsO darlegt, ob und (insb. bei Sozialversicherungsträgern) inwieweit es sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt (Altverfahren = vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren). (Fortführung von AG Göttingen, Beschl. v. 10.04.2008 - 74 IK 130/00).
    c) Ist dem Gläubiger bereits vor Erteilung der Restschuldbefreiung ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt worden, muss der Schuldner bei Vollsteckung nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben. Vielmehr kann er Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen.
    d) Gegen die Ablehnung der Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges findet die sofortige Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO statt.

  • Einem Schuldner, dem wegen Verletzung der Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann die für diesen Verfahrensabschnitt bewilligte Stundung der Verfahrenskosten entzogen werden, wenn er eindeutig gegen seine aus der Insolvenzordnung folgenden Mitwirkungspflichten verstoßen hat. 


    LG Göttingen, Beschl. v. 12. 8. 2008 - 10 T 90/08

  • Nach § 296 Abs. 2 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_1InsO ist es erforderlich, dass alle Insolvenzgläubiger vor der Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung anzuhören sind. Kommt das Insolvenzgericht dieser Verpflichtung nicht nach, ist sein Versagungsbeschluss aufzuheben. 


    LG Göttingen, Beschl. v. 30. 6. 2008 - 10 T 80/08

  • Leitsatz der Redaktion:
    Unter das Tatbestandsmerkmal Verschwendung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 4 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_1InsO fallen nur solche Ausgaben, die im Verhältnis zum Gesamtvermögen und -einkommen des Schuldners als grob unangemessen erscheinen, also Ausgaben für Luxusaufwendungen. Um derartige Ausgaben handelt es sich eindeutig dann nicht, wenn der Schuldner die Forderung der HVV für das Monatsabonnement, Abschläge für den Strombezug seiner Wohnung und Krankenkassenleistungen genehmigt. 

    LG Hamburg, Beschl. v. 7. 7. 2008 - 326 T 16/08 (Aufhebung von AG Hamburg)

  • BGH: Unterbrechung einer Vollstreckungsabwehrklage mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – VII ZB 3/08 (LG Hannover)

    ZPO § 240

    I. Leitsatz des Verfassers
    Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage um ein Verfahren im Sinne des § 240 ZPO mit der Folge der Unterbrechung bei Eröffnung des die Insolvenzmasse betreffenden Insolvenzverfahrens.

  • BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 154/05: Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters ist nicht um die an die Anwaltssozietät des Verwalters gezahlten Vergütungen zu kürzen.
    BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 154/05: Bei einem Zuschlag für eine Unternehmensfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den Überschuss der Unternehmensfortführung zu berücksichtigen und bei der Höhe des Zuschlags erkennbar zu berücksichtigen.

    BGH v. 12.6.2008 – IX ZB 91/06: Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letztere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend sind bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft gemacht wird. Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu kommen.

    BGH v. 12.6.2008 – IX ZB 91/06: Die Rüge, die Entscheidung des Landgerichts genüge nicht den Anforderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Unterschrift des erkennenden Richters nicht lesbar sei, ist unerheblich. Sie führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil sie keine Verfahrensgrundrechte berührt.

    BGH v. 25.8.2008 – IX ZB 91/06:Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wert der Forderung des Gläubigers, der den Versagungsantrag gestellt hat, unter dem vom Senat üblicherweise angenommenen Regelgegenstandswert liegt.

  • Abschluss einer Direktversicherung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der Abtretung an den Treuhänder gegenüber nicht vorrangig.

    Urteil des BAG vom 30.7.2008 - 10 AZR 459/07 -

    http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechts…5&pos=4&anz=296Wenn man aber davon ausgeht, dass der Abschluss einer Direktversicherung eine Änderung des Arbeitsvertrages darstellt (Stöber, Rdn. 919), dürfte diese Entscheidung aber nicht ganz so verständlich sein. Schließlich kann der AN auch nach oder während des Insolvenzverfahrens seine Arbeitszeit verringern.

  • :eek: Da kann man ja nur hoffen, dass § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO - E bald Gesetz wird und wenigstens saftige Freiheitsstrafen verhängt werden, um die Volksmoral zu stärken

  • OLG Hamburg, 2 VA 3/08, 19. 05. 2008
    ZIP 2008, Heft 39

    Klagt der IV Schadenersatzansprüche gegen den GF ein, so bestehen Zweifel an den erforderlichen rechtlichen Interesse gem. § 299 Abs. 2 ZPO für eine Akteneinsicht bei der Insolvenzakte. Vielmehr ist zu vermuten, dass eine Ausforschung stattfinden soll.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach langer, langer Zeit mal wieder eine (interessante/relevante) Entscheidung des IX. Senats:

    Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der
    Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.

    BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZA 23/08 - LG Frankenthal
    AG Neustadt

  • Abschluss einer Direktversicherung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der Abtretung an den Treuhänder gegenüber nicht vorrangig.

    Urteil des BAG vom 30.7.2008 - 10 AZR 459/07 -

    Wenn man aber davon ausgeht, dass der Abschluss einer Direktversicherung eine Änderung des Arbeitsvertrages darstellt (Stöber, Rdn. 919), dürfte diese Entscheidung aber nicht ganz so verständlich sein. Schließlich kann der AN auch nach oder während des Insolvenzverfahrens seine Arbeitszeit verringern.

    Da hast Du wohl recht.Wir hatten irgendwo schon mal einen langen Fred zu dem Thema.Was in diesem Urteil die Direktversicherung angeht, so wurde m.E. völlig unzutreffend davon ausgegangen, dass der Abschluß einer DV "eine Verfügung über das pfändbare Einkommen" ist- das ist es eben gerade nicht.Denn das pfändbare Einkommen wird durch den Abschluss einer DV nur mittelbar berührt, nämlich, dass es im Ergebnis geringer wird. Von einer Verfügung zu sprechen und andererseits die eigenen Entscheidungen zu zitieren, in denen die DV als Gestaltung des Arbeitsvertrages und damit eben keine Verfügung über das (pfändbare) Einkommen darstellt, halte ich auch für abenteuerlich.Dies scheint mir doch alles sehr vom Ergebnis her argumentiert....

  • Simmt, vor allen Dingen müsste dann auch eine fiktive Berechnung erfolgen. Weil die Beiträge zur DV einfach drauf schlagen ist ja wohl dann auch falsch.

    Vielleicht entscheidet der BGH mal wieder gegen das BAG (was in diesem Fall zu wünschen wäre) und Stöber wird mit sinenen wechselnden Meinungen zum Ping Pong Ball der Gerichte :D


  • BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 -

    Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit ein-zustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt werden kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Leitsatz des Gerichts:
    Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zahlungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leistungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet, liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird, eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht alleiniges Ziel der Revision sein kann.

    BGH, Beschl. v. 16. 9. 2008 - IX ZR 172/07

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