Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 52/15

    Der durch die Nutzung im Insolvenzeröffnungsverfahren eingetretene Wertverlust an Aussonderungsgut (hier: Lastkraftwagen) kann anhand der Kauf- und Rückkaufpreise und der nach der durchschnittlichen Laufleistung ermittelten Gesamtlebensdauer geschätzt werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Grundbuchamt kanngrundsätzlich dann von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümersausgehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst imGrundbuch eingetragen worden war, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichtswieder gelöscht worden ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20.3.2014,I-15 W 392/13, ZInsO 2014, 1060 entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16.4.2015, 4W 57/15, ZInsO 2015, 1011).

    OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 1.3. 2016 - 20 W 26/16

  • Lässt sich bereits aus der Nichtzahlung fälliger und bis zurEröffnung des Insolvenzverfahrens unbeglichen gebliebener Verbindlichkeiteneine Indizwirkung für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ableiten, sobedarf es für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit keiner Erstellung einerLiquiditätsbilanz.

    Allein die Möglichkeit, aufgrund von Einzahlungen auf dem Kontoeinen zuvor ausgeschöpften Kreditrahmen in Anspruch nehmen zu können, bewirktnoch keinen Zufluss von Vermögensmitteln.


    LG Hamburg, Urt. v. 15. 1. 2016 - 316 O 404/14

  • Ist aus dem Insolvenzplan nicht für jeden Dritten erkennbar,was der Gläubiger vom Schuldner fordern kann, so fehlt es an der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit und an der daraus folgenden Vollstreckbarkeit.

    Nach der Systematik der Planvorschriften ist es nicht möglich, das Risiko, Forderungen von Nachzüglern nicht erfüllen zu können, auf die Gläubiger abzuwälzen, vielmehr trägt dieses die Schuldnerin.


    AG Hannover, Beschl. v. 30. 9. 2016 - 902 IN 607/14 - 7

  • Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn in einer Prognoseentscheidung des Gerichts die Summe der gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang nicht ermöglichen.

    Angaben zum Vorliegen von Forderungen aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlungen gehören zu den für die Stundungsentscheidung des Gerichts entscheidungserheblichen Angaben. Fehlen diese vorsätzlich, kann eine gewährte Kostenstundung gem. § 4c Nr. 1 InsO aufgehoben werden.


    AG Kaiserslautern, Beschl. v. 13. 5. 2016 - IK 69/11

  • Bei der Gewährung von Zu- und Abschlägen ist die besondere Stellung und Funktion des Sachwalters zu beachten. Die ggf. zu gewährenden Zuschläge haben deutlich hinter den Zuschlägen zurückzubleiben, die in der Regelinsolvenz zugestanden werden können.

    Bei der Geltendmachung von Zuschlägen ist es die Aufgabe des Antragstellers die einen Zuschlag rechtfertigenden Tatsachen in seinem Vergütungsantrag vorzutragen und seine tatsächlichen Belastungen darzustellen.

    Die Betriebsfortführung in der Eigenverwaltung gehört für den Sachwalter zu dessen Regelaufgaben und prägt insoweit auch den gesetzlichen Regelfall. Ermöglichst der Schuldner die Überwachung und Kontrolle jederzeit und bereitet die Unterlagen auf, so kommt ein Zuschlag für die Begleitung der Fortführung nicht in Betracht.

    Prüfungs- und Mitwirkungshandlungen im Rahmen eines vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans rechtfertigen keinen Zuschlag für denSachwalter, da es sich um eine gesetzliche Regelaufgabe handelt.

    Die Mitwirkung an Sanierungsbemühungen, eine engmaschige Liquiditätsüberwachung sowie die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten rechtfertigen keine Zuschläge für den Sachwalter in der Eigenverwaltung.


    LG Duisburg, Beschl. v. 14. 9. 2016 - 7 T 24/16

  • Es gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Insolvenzverwalters nach § 232 Abs. 1 Nr. 3 InsO, zu einem vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan eine sachbezogene Stellungnahme abzugeben. Dies rechtfertigt keinen Zuschlag, da sonst - entgegen der Regelung in § 3 Abs. 1 lit. e InsVV - in jedem Planverfahren ein Zuschlag anfallen würde, obwohl der Gesetzgeber nur für den Fall der Planausarbeitung und Planvorlage durch den Insolvenzverwalter die Zuschlagsfähigkeit anerkannt hat.

    AG Hannover, Beschl. v. 30. 8. 2016 - 905 IN 864/12 - 9

  • BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX AR(VZ) 7/15


    a) Ein Insolvenzrichter kann die Aufnahme eines Bewerbers auf seine Vorauswahlliste ablehnen, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dieser werde sein Amt als Insolvenzverwalter nicht höchstpersönlich ausüben.

    b) Ein Bewerber muss von sich aus offenlegen, dass er nicht unerhebliche Beteiligungen an einer Bank hält, dort in die Führungsebene eingebunden ist oder sie in bedeutendem Umfang regelmäßig berät, wenn diese Bank in vielen Insolvenzverfahren an diesem Insolvenzgericht als Insolvenzgläubigerin auftritt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wird die Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen den Erwerbereines Grundstücks des Schuldners in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen,kann ihm ein Rechts-schutzinteresse für einen unter Vorlage des vollstreckbarenTitels gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzantrag nicht versagt werden,weil das klageabweisende Urteil weder für das Insolvenzverfahren noch für einein seinem Rahmen zu erhebende Anfechtungsklage Rechtskraft entfaltet.


    BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - IX ZB 32/16 -

  • BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016


    Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH vom 22.09.2016, IX ZB 82/15, ohne Leitsatz

    Die Herabsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV kann bei einer Anzahl von vier Gläubigern und überschaubaren Vermögensverhältnisse des Schuldners, der lediglich regelmäßige Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und später Arbeitslosengeld erzielt, nicht zu beanstanden sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1. Ein Vertrag, in dem sich ein Insolvenzverwalter verpflichtet, für die Absonderungsberechtigten im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine stille Zwangsverwaltung durchzuführen, ist nichtig.

    2. Die Nichtigkeit ergibt sich bei Rechtsanwälten aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Der Insolvenzverwalter ist i.S.d. Vorschrift Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Hierzu gehören nicht nur Beamte oder Angestellte des öffentliches Dienst, sondern alle Personen, die hoheitlich tätig werden.

    3. Mit seinen Pflichten als Verwalter, insbesondere seiner Neutralitätspflicht, die eine Bestellungsvoraussetzung nach § 56 InsO ist, wäre es unvereinbar, wenn er sich vertraglich einseitig zur Wahrnehmung der Interessen der Absonderungsberechtigten gegen Vergütung durch diese verpflichten würde.

    BGH, Urteil vom 14.07.2016, IX ZB 31/14

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Zustellung eines Gläubigerantrags gegen eine juristische Person mittels öffentlicher Bekanntmachung gem. § 8 Abs. 2 InsO oder eine öffentliche Zustellung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller die zustellfähigen Anschriften der Vertretungsberechtigten nicht zu ermitteln versucht und anzugeben versucht hat.

    Wegen des Eilcharakters des Insolvenzverfahrens müssen Fristverlängerungen für weitere Adressermittlungen nicht positiv beschieden werden.


    LG Hamburg, Beschl. v. 27. 9. 2016 - 326 T 139/16

  • Auch wenn dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen besondere Bedeutung zukommt, bietet er keine rechtliche Grundlage dafür, die Durchsicht der Papiere durch die Ermittlungsbehörden (§ 110 StPO) zeitlich zu limitieren.

    Welcher Zeitraum für die Durchsicht tatsächlich angemessen erscheint, beurteilt sich allein nach den Umständen des Einzelfalls.

    Die unangemessen lange Dauer einer vorläufigen Sicherstellung kann in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie ggf. im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO gerichtlich überprüft werden.


    LG Saarbrücken, Beschl. v. 20. 9. 2016 - 2 Qs 26/16

  • Bei Planfehlern gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO muss der planeinreichende Schuldner nicht zwingend vor Zurückweisung einen gerichtlichen Hinweis erhalten.

    Ein Insolvenzplan muss im darstellenden Teil aktuelle Angabenzu den Fragen der verteilbaren Masse, der Kosten des Verfahrens, der Masseverbindlichkeiten und der zu berücksichtigenden Forderungen aufweisen.Diese können nicht nachträglich ergänzt werden. Planänderungen müssen übersichtlich bleiben. Ein Plan kann auch im Zustellungsverlauf nach §§ 231,232 InsO nicht "jederzeit" noch geändert werden, wie § 240 InsO zeigt.

    Nach Planeinreichung durch nachträgliche Änderungen kann der Schuldner nicht von einem "Ein-Gruppen-Plan" zu einem"Drei-Gruppen-Plan" noch übergehen. Nicht nur Änderungen des Planzieles, sondern auch Änderungen der Gruppen- und Abstimmungsstruktur fallenin den Plan-Kernbereich und sind demgemäß nach Planeinreichung nicht mehr möglich.

    Die Bildung einer Sondergruppe mit einer Gläubigerin, die zu spät angemeldet hat und nicht ins Schlussverzeichnis aufzunehmen ist und daher gesetzmäßig an der Verteilung nicht teilnimmt, ist im Plan zu erläutern. Bei einem Insolvenzplan mit Restschuldbefreiungswirkung darf eine solche Gläubigerin nicht auf "Null" gesetzt werden, sofern sie ansonsten ohne Planbestätigung noch Vollstreckungsaussichten hätte.

    Die Bildung einer Gruppe der Arbeitnehmer, die bisher invorherigen Planversionen zulässigerweise unterlassen wurde, mit dem Ziel der Erzeugung einer Überstimmungsmöglichkeit einer Gruppe mit einer aus dem Plan"Null EUR" erhaltenden Gläubigerin ist manipulativ und unwirksam.

    Gläubiger mit Forderungen gem. § 302 InsO sind bei einem Planmit Restschuldbefreiungsziel insbesondere in eine gesonderte Gruppe aufzunehmen, wenn solche Forderungen unwidersprochen sind. Die Bildung eines"Mecker-Fonds" mit EUR 10.000,-- (§ 251 Abs. 3 InsO) für solche Gläubiger ist bei angemeldeten Forderungen in Höhe v. EUR 168.703,-- unzureichend, was gem. §§ 231 Abs. 1 Nr. 2, 245 InsO bei Planvorprüfung berücksichtigungsfähig ist.

    Die Vergleichsrechnung ist vom Gericht im Rahmen der Planvorprüfung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen des einzubeziehenden § 245Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Prüfung darf das Insolvenzgericht berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter zur Beitreibungeiner Differenzsumme zu einem bisherigen zu geringen Abführungsbetrages gem. §§35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO des selbständigen Schuldners nach vorangegangener Freigabe berechtigt und verpflichtet ist.

    Die richtige Höhe des Abführungsbetrages nach § 295 Abs. 2 InsO hat sich bei einem nach der Schulausbildung sofort selbständigen Schuldner andessen langjähriger Vortätigkeit (hier Geschäftsführung mehrerer Filialen) und nicht am Tarif eines ungelernten Einzelhandelskaufmannes zu orientieren.

    Die Planklausel "Der Schuldner ist berechtigt, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zu drei Monatsraten auszusetzen, sofern er anschließend seine Monatsrate hinreichend erhöht, damit bis zum Ablauf der Ratenzahlung am 31.7.2019 der Rückstand aufgeholt wird" ist vollstreckungsrechtlich zu unbestimmt und daher unzulässig.

    Zweckschenkungen oder Mittel daraus, die auf einem vom Schuldnervertreter angelegten "Treuhandkonto" angesammelt werden,sind keine insolvenzfreien Drittmittel i.S.v. § 230 Abs. 3 InsO. Schenkungszwecke sind insolvenzrechtlich unbeachtlich.

    Eine "Nachzüglerklausel", die sich in einem Verweisauf "gfs." die Geltung der Regelungen der §§ 259a und 259b InsO erschöpft, ist im Privatinsolvenzplanverfahren mit RSB-Ergebnis unzulässig.

    Der plangeregelte geregelte Zwang zur vorherigen Feststellungsklage für Gläubiger mit bestrittenen Forderungen, um aus der Plansumme etwas zu erhalten, ist unzulässig.

    Eine Regelung der Deckelung der Verwaltervergütung für eine Planüberwachung ist unwirksam.


    AG Hamburg, Beschl. v. 19. 4. 2016 - 67c IN 232/13 (n.rkr.)

  • Für die Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, ist für die Bemessung des Streitwerts auf die Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Wenn die Vollstreckungsaussichten anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach der Restschuldbefreiung nicht als günstig anzusehen sind, können deutliche Abschläge vom Nominalwert der Forderung gerechtfertigt sein. Legt ein Gericht diese Grundsätze seiner Streitwertbemessung zugrunde, kann ein hieraus resultierender Verweisungsbeschluss auch bei einem - in derkonkreten Streitsache - zu hoch angesetzten Abschlag von 90 % des Nominalwerts der Forderung noch verbindlich sein.

    OLG Hamm, Beschl. v. 4. 5. 2016 - 32 SA 16/16

  • BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 29/16

    Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde

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