Die Anforderungen an die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsOerforderliche Bescheinigung zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung sind nur dann erfüllt, wenn der die Bescheinigung ausstellende Rechtsanwalt auch die persönliche Beratung des Schuldners vorgenommen hat. Ist die persönliche Beratung nicht von dem ausstellenden Rechtsanwalt, sondern von einem Mitarbeiter des Rechtsanwalts vorgenommen worden, genügt die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter des Rechtsanwalts weisungsgebunden ist und von dem Rechtsanwalt überwacht wird. Andernfalls würden die in § 3 AGInsO normierten Anerkennungsregularien unterlaufen werden. Eine nach Durchführung der außergerichtlichen Einigung und Antragstellung erfolgte nachträgliche persönliche Beratung des ausstellenden Rechtsanwalts führt nicht zur Heilung des Mangels der Bescheinigung.
AG Aachen, Beschl. v. 27. 7. 2016 - 92 IK 184/16