Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08 - AG Salzwedel
Rechtsprechungshinweise Insolvenz
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Die Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren gehört nicht zu den Massekosten eines auf einen späteren Antrag eröffneten Kon-kursverfahrens (im Anschluss an BGHZ 59, 356; 109, 321).
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 168/07 - OLG Celle
LG Hannover -
In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07 - OLG Rostock
LG -
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1
Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige
Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - LG Mannheim - AG Mannheim -
Hallo Kaalstraat,
bist Du sicher dass das der richtige Link ist?
Mit freundlichem Gruss
Studierender -
Dann probiere den mal. Das liegt aber offensichtlich an dejure.org
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Seltener Fall, das. In obiger Sache gibt es den Beschluss vom 30.07.2008, die Leitsatzentscheidung in gleicher Sache ist aber vom 09.10.2008. Heute frisch auf der BGH-Seite eingestellt; vielleicht braucht das ein paar Tage, bis bei dejure.org die Entscheidungen verlinkt werden?
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Seltener Fall, das. In obiger Sache gibt es den Beschluss vom 30.07.2008, die Leitsatzentscheidung in gleicher Sache ist aber vom 09.10.2008. Heute frisch auf der BGH-Seite eingestellt; vielleicht braucht das ein paar Tage, bis bei dejure.org die Entscheidungen verlinkt werden?
Gibt gleich zwei Entscheidungen mit diesem Az.
Also liegt es nicht an dejure.org sondern am BGH. -
Danke schön.
Mit freundlichem Gruß
Studierender -
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... Wird in Unternehmensinsolvenzen juristischer Personen vom Schuldner auch erwartet, ein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorzulegen?
Ein nach bestem Wissen und Gewissen ausgefülltes Verzeichnis auf jeden Fall.
Ich finde es für große Verfahren von Selbstständigen mit mehreren hundert Gläubigern doch etwas bedenklich, die Vorlage eines vollständigen Gläubigerverzeichnisses erwarten zu können, sofern sie die Versagung der RSB nicht riskieren wollen.
Ein Unternehmen welches über 100 Gläubiger sein eigen nennen kann und diese nicht benennen kann dürfte eigentlich schon fällig sein wegen der Verletzung der Buchführungspflicht.
Im Zeitalter von PC und dergleichen ist es wohl nicht zu viel verlangt wenn der Schuldner diesen auch einschaltet und seine Datenbanken nach noch offenen Verbindlichkeiten durchforstet.
Mit freundlichem Gruß
Studierender -
Wird in Unternehmensinsolvenzen juristischer Personen vom Schuldner auch erwartet, ein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorzulegen?
Aber die juristische Person erwartet ja auch keine RSB.
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Könnte man die Diskussion bitte in einen neuen Thread packen. Bestünde hiermit Einverständnis?
Ich bin der Meinung, dass die Diskussion hier störend wirkt, wenn sich jemand die neue Rechtssprechung betrachten will. -
Ich weiß, habe schon die Löschung bei den Mods angeregt.
Ist ja auch in keinster Weise ein Vorwurf - kann bei der Menge der Entscheidungen und dem Umfang, den der Thread inzwischen angenommen hat, durchaus passieren -
Die Frist, die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags zur Stellung eines Eigenantrags sowie eines Antrags auf RSB gesetzt werden muss, ist keine Ausschlussfrist. Die Versäumung der Frist allein führt nicht zur Unzulässigkeit des Eigenantrags und des Antrags auf RSB.
BGH, Beschl. v. 25. 9. 2008 - IX ZB 1/08
Vorinstanzen: LG Potsdam, AG Potsdam -
Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvnzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht daraufhin seine Zustimmung fingiert hat.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. 8. 2008 - II-8 UF 212/07 -
Ist ja auch in keinster Weise ein Vorwurf - kann bei der Menge der Entscheidungen und dem Umfang, den der Thread inzwischen angenommen hat, durchaus passieren
Habe ich auch nicht so aufgenommen, sondern den Hinweis dankend entgegengenommen und wie man sieht, haben die Mods auch schon reagiert. -
Die Zwangsmittel des § 98 InsO können gegen den Insolvenzverwalter nicht angeordnet werden. Verletzt er seine Pflichten, stehen die in § 58 InsO vorgesehenen Zwangsmittel zur Verfügung.
LG Göttingen, Beschl. v. 3. 7. 2008 - 10 T 73/08 -
Für den Fall, dass das Insolvenzgericht anordnet, der Insolvenzverwalter möge seine Angaben in einem Anhörungstermin, der auf Betreiben des Sonderinsolvenzverwalters stattfindet, an Eides statt versichern, sieht die InsO dagegen kein Rechtsmittel vor.
LG Göttingen, Beschl. v. 23. 6. 2008 - 10 T 69/08 -
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