Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Seltener Fall, das. In obiger Sache gibt es den Beschluss vom 30.07.2008, die Leitsatzentscheidung in gleicher Sache ist aber vom 09.10.2008. Heute frisch auf der BGH-Seite eingestellt; vielleicht braucht das ein paar Tage, bis bei dejure.org die Entscheidungen verlinkt werden?

  • Seltener Fall, das. In obiger Sache gibt es den Beschluss vom 30.07.2008, die Leitsatzentscheidung in gleicher Sache ist aber vom 09.10.2008. Heute frisch auf der BGH-Seite eingestellt; vielleicht braucht das ein paar Tage, bis bei dejure.org die Entscheidungen verlinkt werden?



    Gibt gleich zwei Entscheidungen mit diesem Az.

    Also liegt es nicht an dejure.org sondern am BGH.



  • Mit freundlichem Gruß
    Studierender

  • Wird in Unternehmensinsolvenzen juristischer Personen vom Schuldner auch erwartet, ein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorzulegen?

    Aber die juristische Person erwartet ja auch keine RSB.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Frist, die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags zur Stellung eines Eigenantrags sowie eines Antrags auf RSB gesetzt werden muss, ist keine Ausschlussfrist. Die Versäumung der Frist allein führt nicht zur Unzulässigkeit des Eigenantrags und des Antrags auf RSB.


    BGH, Beschl. v. 25. 9. 2008 - IX ZB 1/08
    Vorinstanzen: LG Potsdam, AG Potsdam

  • Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvnzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht daraufhin seine Zustimmung fingiert hat.


    OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. 8. 2008 - II-8 UF 212/07

  • Für den Fall, dass das Insolvenzgericht anordnet, der Insolvenzverwalter möge seine Angaben in einem Anhörungstermin, der auf Betreiben des Sonderinsolvenzverwalters stattfindet, an Eides statt versichern, sieht die InsO dagegen kein Rechtsmittel vor.


    LG Göttingen, Beschl. v. 23. 6. 2008 - 10 T 69/08

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