Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 -

    Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.

    LG Berlin


    AG Lichtenberg



    Wohl keine generelle Leitlinie, sondern eine im Einzelfall zu hinterfragende Entscheidung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wäre es möglich, diesen Thread ausschließlich für das Einstellen "Neuer Rechtsprechung" zu nutzen und die etwaigen Diskussionen anderorts zu führen?


  • BGH, Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07 -

    Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, unübertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäufers nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.


    OLG Stuttgart


    LG Stuttgart

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/07 -

    Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet.

    LG Dresden


    AG Dresden

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • BGH, Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07 -

    Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, unübertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäufers nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.

    OLG Stuttgart


    LG Stuttgart



    Warum erinnern mich bloß solche Sätze an meinen ewig zurückliegenden Lateinunterricht? Stichwort Bellum Gallicum :D.
    Oh, wir wollten hier ja nix kommentieren...:oops:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ist das Vorbringen des Schuldners zum Vorhandensein liquider Mittel auf dem Anderkonto seiner Anwälte nicht berücksichtigt worden und war der Schuldner danach im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlungsunfähig, so rechtfertigt dies die Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses.

    BGH, Beschl. v. 5. 2. 2009 - IX ZB 245/08

  • Hat der Schuldner im Prüfungstermin widersprochen, so kann nach § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO der Gläubiger den Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. Eine Befugnis des Schuldners, den Rechtsstreit aus eigenem Recht fortzusetzen, besteht auch dann nicht, wenn nur er der Forderung im Prüfungstermin widersprochen hat.

    BGH, Beschl. v. 27. 1. 2009 - XI ZB 28/08

  • Hat das Insolvenzgericht, sachverständig beraten, den antragstellenden Gläubiger dahin beschieden, es werde den Antrag ablehnen, weil die Masse voraussichtlich nicht ausreiche, die Kosten des Verfahrens zu decken, der Gläubiger könne dies aber durch Leistung eines Kostenvorschusses abwenden, kann dem Gläubiger wegen des von ihm daraufhin erbrachten Vorschusses ein Ersatzanspruch auch dann zustehen, wenn das Insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft die tatsächlichen Grundlagen seiner Prognoseentscheidung nicht hinreichend ermittelt hatte.

    BGH, Urt. v. 15. 1. 2009 - IX ZR 56/08

  • 1.
    Im Hinblick auf die materiell-rechtliche Wirkung der Aufrechnung kann der Gläubiger nachträglich keine andere Tilgungsreihenfolge bestimmen (im Anschluss an OLG Koblenz, OLGR 2007, 949). Dem steht nicht der Aspekt entgegen, dass sogar eine Prozessaufrechnung vor rechtskräftiger Entscheidung zurückgenommen werden kann mit der Folge, dass damit auch die materiell-rechtliche Wirkung entfallen würde (so BGH NJW-RR 1991, 156, 157) [BGH 11.10.1990 - I ZR 32/89] .


    2.
    Zur Reichweite der Konzernverrechnungsklausel und des Schutzbereichs der §§ 94 ff. InsO.

    OLG Koblenz, Urt. v. 27. 11. 2008 - 2 U 1397/07

  • Allein der Umstand, dass eine Gesellschaft von einer Steuerberatungsgesellschaft mangelhaft beraten worden ist, entlastet den Geschäftsführer nicht vom Vorwurf grobfahrlässiger Nichtabführung von Umsatzsteuer, wenn er sich nicht in einem Vorwurf abschließenden Maße selbst aktiv darum bemüht hat, sich über seine umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zu informieren. Welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab.

    BFH, Beschl. v. 26. 11. 2008 - V B 210/07

  • Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Kfz-Steuerschuld ist nur dann als Masseverbindlichkeit zu befriedigen, wenn das Fahrzeug für die Insolvenzmasse genutzt wird, anderenfalls handelt es sich um Neuverbindlichkeiten des Schuldners, die dieser aus seinem insolvenzfreien Vermögen zu erfüllen hat (BFHE 218, 435; BFHE 207, 371).

    FG Münster, Beschl. v. 6. 11. 2008 - 13 K 2945/08 Kfz (PKH)

  • Die der Rechtsprechung des IX. ZS des BGH entsprechende Nicht-Genehmigung von Mietzahlungsabbuchungen durch den Treuhänder im Insolvenzverfahren natürlicher Personen kann der Schuldnerin als Mieterin nicht zum Nachteil gereichen und weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen.

    LG Hamburg, Urt. v. 26. 6. 2008 - 307 S 53/08

  • Leitsatz des Gerichts:
    Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird.
    Orientierungssätze des Gerichts:
    1.
    Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird (s. Leitsatz).
    2.
    Gegen die Festlegung einer festen Altersgrenze von 60 Jahren bestehen regelmäßig keine Bedenken.
    3.
    Für den gesetzlichen Insolvenzschutz ist die in der Versorgungszusage vereinbarte feste Altersgrenze allerdings nur verbindlich, soweit die vorgesehenen Leistungen als Altersversorgung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG anzusehen sind. Das ist der Fall, wenn sie dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern.
    4.
    Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, ist die Versorgungszusage und nicht die spätere tatsächliche Entwicklung. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, wenn er denn gesetzlich versichert ist, zum vorgesehenen Zeitpunkt die gesetzliche Altersrente in Anspruch nimmt oder Arbeitslosengeld beantragt oder weiter arbeitet.

    BAG, Urt. v. 17. 9. 2008 - 3 AZR 865/06


  • BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08 -

    Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte.

    LG Halle


    AG Halle

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • OLG Celle: Masseverbindlichkeiten und Masse sind bei Prüfung der Zumutbarkeit im Rahmen eines PKH-Antrags wegen Schadensersatzanspruchs nach § 71 InsO nicht zu berücksichtigen

    OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 W 53/08 (LG Hannover) (Mühl);

    Bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs nach § 71 InsO sind nur die Anspruchsberechtigten, also die absonderungsberechtigten Gläubiger und die Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen. Eine Beteiligung der Massegläubiger an den Verfahrenskosten kommt mangels Aktivlegitimation für den Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, sodass Masseverbindlichkeiten und Masse bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen sind. (Leitsatz des Gerichts)

    (Die Dejure-Verlinkung ist leider falsch)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gem. § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO entscheidet das Insolvenzgericht bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden und bei absonderungsberechtigten Gläubigern nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf. Da es sich um eine gerichtliche Ermessensentscheidung handelt, besteht nur eine eingeschränkte Kontrollmöglichkeit.

    AG Wuppertal, Beschl. v. 6. 1. 2009 - 145 IN 844/06

  • Gem. § 213 InsO ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn dieser nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Gläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Insolvenzverwalter oder vom Schuldner bestritten wurden, entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

    Für die Frage der Ersetzung der fehlenden Zustimmung der GWG ist allein entscheidend, ob die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens gegenüber der beantragten Verfahrenseinstellung zu einer wirtschaftlichen Besserstellung führen könnte und dass dieses wirtschaftliche Interesse auch nicht durch die Gestellung einer Sicherheitsleistung befriedigt werden kann.

    AG Wuppertal, Beschl. v. 22. 8. 2008 - 145 IN 844/06

  • 1.
    Eine verspätete Lohnzahlung bleibt auch dann kongruent im Sinne von § 130 InsO, wenn die Rückstände in einer gerichtlichen Vergleichsurkunde tituliert und anschließend ratenweise beglichen werden.
    2.
    Werden Löhne regelmäßig verspätet gezahlt und hat sich ein Arbeitnehmer auf diese Lohnzahlungspraxis eingestellt, so rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, er habe Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder Kenntnis von Tatsachen, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
    3.
    Es bleibt offen, ob sich ein Arbeitnehmer auf den Einwand der Entreicherung berufen kann, wenn er anfechtbar erhalten Arbeitslohn für seinen Lebensunterhalt vollständig verbraucht hat.

    ArbG Koblenz, Urt. v. 22. 1. 2009 - 10 Ca 2058/08

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