Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • 1.
    Durch den Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 2001/23 wird bestätigt, dass diese Richtlinie nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers auf jeden Betriebsübergang anwendbar ist, der den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie entspricht, unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbstständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht.
    2.
    Ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB kann somit auch dann vorliegen, wenn der übertragene Betriebsteil beim Erwerber seine organisatorische Selbstständigkeit nicht bewahrt.

    EuGH, Urt. v. 12. 2. 2009 - C-466/07

  • Was wir schon immer wussten, aber bislang nie zu äußern wagten, EU sei Dank. Jetzt weiß ich wenigstens wofür ich am 7. Juni zur Wahl gegen soll, wenn dort so schön referiert wird...


    Der Link gibt den Text leider nur unvollständig wieder. Der Volltext findet sich auf der Seite des EuGH.


    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
    DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
    vom 16. Oktober 20081(1)


    Rechtssache C-339/07
    .
    .

    1. Nicht alle Schuldner habe einen Vater wie Goriot. Freigebigkeit und edle Seelen gibt es im
    Reich des Marktes nicht gerade im Überfluss, denn die Händler entbehren der Vorteile, die es
    Delphine und Anastasie, den undankbaren und eitlen Töchtern, ermöglichten, auf Kosten ihres
    selbstlosen Vaters, der völlig ruiniert starb und dabei seine Nachkommenschaft pries, zu leben und
    sich in Schulden zu stürzen.


    2. Die Insolvenz eines Unternehmens ist keine menschliche Komödie, aber die verzweifelten
    Verhaltensweisen derjenigen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, gehen
    bis zu den Ursprüngen der Menschheit zurück. Das Recht versucht, die Tricks der säumigen
    Schuldner in Nöten zu bekämpfen, aber manchmal stößt es bei der Anwendung seiner
    Bestimmungen auf Schwierigkeiten wie die, die sich dem mit der vorliegenden Rechtssache


    befassten Bundesgerichtshof stellen.
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    23. Der Schutz des Gläubigers vor rechtswidrigen Manövern der Schuldner wurde im Lauf der
    Zeit nachhaltig perfektioniert. Im römischen Recht kam es zu ersten juristischen Untersuchungen
    dieses Problems, die sich allerdings nicht als Beispiel für Mäßigung und Ausgewogenheit
    auszeichneten.


    24. Die actio per manus iniectio, eine ursprüngliche Erscheinungsform der Anfechtungsklage,
    stellte ein Vollstreckungsinstrument dar, das dem Gläubiger das Recht gab, den Schuldner als
    Sklaven zu verkaufen – sogar gemeinsam mit seiner Familie – oder ihn zu töten, wenn er seinen
    Anspruch durch ein Urteil oder ein Geständnis nachwies. Das Zwölftafelgesetz ratifizierte höchst
    ausdrucksstark die Härte des römischen Prozessrechts, als es das Kapitel mit dem berühmten
    Merksatz adversus hostem aeterna auctoritas esto (gegenüber dem Feind gilt das Eigentum als
    ewig) abschloss.


    25. Um die Jahre 150 bis 125 v. Chr. trug ein Prätor namens Paulus, von dem wenig bekannt ist
    , zur Überwindung des Formalismus der ursprünglichen Zivilklagen bei, indem er einen Gedanken
    schuldrechtlichen und auf Ermessen basierenden Charakters formulierte, der es dem Gläubiger
    ermöglichte, die vom Schuldner in betrügerischer Absicht zu seinem Nachteil vorgenommenen
    Handlungen anzufechten. Jahrhunderte später formulierten die Digesten eine ausgefeiltere
    Version der actio pauliana als Ergebnis ihrer Verschmelzung in der klassischen Gestalt mit dem
    interdictum fraudatorium. Von da an entwickelt sich die pauliana auf der Grundlage der alienatio
    (Veräußerung), dem eventus fraudis (Schaden), dem fraus (Täuschung) und der participatio fraudis
    (Kenntnis von der Täuschung).


    26. Zweitausend Jahre sind genügend Zeit, damit sich das Recht und seine Anwender
    fortentwickeln können. Dem Genie der römischen Juristen ist es jedoch zu verdanken, dass die


    grundlegenden Identitätsmerkmale der actio pauliana bis heute intakt sind. ...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Einfach schön :), aber warum geht es :gruebel:? Ist es die Sache mit der Zuständigkeit für grenzüberschreitende Anfechtungen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08 -



    Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Be-tracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen - gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt.

    InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2, AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2
    Reicht der Schuldner bei seiner Bank zwecks Darlehensrückführung ihm von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassene Kundenschecks ein, erlangt die Bank eine inkongruente Deckung, wenn ihr die den Schecks zugrunde liegenden Kausalforderungen nicht abgetreten waren.

    InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
    Wird eine Darlehensforderung in kritischer Zeit infolge einer anfechtbaren Kündigung des Schuldners fällig, erlangt der Gläubiger durch die anschließende Tilgung der so-nach fälligen Verbindlichkeiten eine inkongruente Deckung.

    OLG Nürnberg


    LG Regensburg

    Stichworte: Zahlungsunfähigkeit, Anfechtung,

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Fortsetzung zu # 602:


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Deutschland) - XX als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der YY / ZZ

    (Rechtssache C-339/07)1

    (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -Zuständiges Gericht)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof


    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) und von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen -Insolvenzanfechtungsklage, die auf die Rückerstattung einer Zahlung des Schuldners an eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gerichtet ist

    Tenor

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.

    Klarnamen sind entfernt, obwohl ziemlich witzlos...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbo-tene Kreditgewährung.

    b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG un-wirksam, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf.

    c) Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmas-se und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.

    BGH, Beschluss vom 16. März 2009 - II ZR 138/08 - LG Bochum


    AG Bochum 

  • Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.

    BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07 - LG Münster


    AG Münster 

  • 1.
    Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO muss die Masse einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben. Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_4http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…031,60#jurabs_1 auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist.
    2.
    Außerhalb einer Einzelermächtigung kann auch der mitbestimmende vorläufige Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeiten begründen. 

    BGH, Urt. v. 7. 5. 2009 - IX ZR 61/08

  • 1.
    Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d.h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligkeit der Forderung ankommt.
    2.
    Wird nach wirksamer Pfändung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers/Schuldners eröffnet, und wird der Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so steht dem Pfändungsgläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_3http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…docid=140031,55 zu. Dem steht § 140 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_2InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_4http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…ocid=140031,145 nicht entgegen, da es hiernach auf das Entstehen, nicht auf die Fälligkeit der Forderung ankommt.

    OLG Celle, Urt. v. 2. 4. 2009 - 8 U 206/08

  • 1.
    Ein Mitglied eines Gläubigerausschusses kann im Rahmen des rechtlich Vertretbaren eigene Rechtsauffassungen in die Arbeit des Ausschusses einfließen lassen.
    2.
    Vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit bestehen Zweifel, dass das Vertreten einer Rechtsauffassung überhaupt als Pflichtwidrigkeit eines Gläubigerausschussmitglieds in Betracht zu ziehen ist.
    3.
    Für einen Arbeitnehmer und ein Betriebsratsmitglied besteht keine Pflicht, seine Tätigkeit außerhalb des Ausschusses dem Gesamtgläubigerwohl unterzuordnen.

    LG Göttingen , Urt. v. 13. 2. 2008 - 5 O 46/07

  • 1.
    Geht man von einer "Befugnis" des Gläubigers aus, sich im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen, spricht das dafür, die Leistung an den hoheitlich tätigen Gerichtsvollzieher nicht als Rechtshandlung eines Schuldners im anfechtungsrechtlichen Sinne zu bewerten.
    2.
    Umstände, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten, können schon dann gegeben sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und dieser wusste, dass auch weitere Ansprüche anderer Gläubiger ungedeckt blieben.

    LG Hamburg, Urt. v. 5. 2. 2009 - 332 S 26/07

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes geführt hat, ändert für sich allein nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb einstellt und allen Arbeitnehmern kündigt. Die Ansprüche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) auf Sozialkassenbeiträge bis zur rechtlichen Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse sind Masseverbindlichkeiten.

    BAG, Urt. v. 5. 2. 2009 – 6 AZR 110/08

  • Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates v. 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen gestattet es, im Fall des Betriebserwerbs während eines Insolvenzverfahrens die vor dem Betriebsübergang fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aus Arbeitsverhältnissen vom Übergang auszunehmen.

    Orientierungssätze des Gerichts:
    1.
    Auch Altersteilzeit-Verhältnisse, die sich nach dem "Blockmodell" zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits in der Freistellungsphase befinden, gehen grundsätzlich nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über.
    2.
    Wurde die Arbeitsphase des Blockmodells vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, so sind die Vergütungsansprüche für die gesamte Altersteilzeit vollständig erarbeitet und werden Insolvenzforderungen.
    3.
    Wird der Betrieb aus der Insolvenz erworben, so haftet der Erwerber nur für das Entgelt, das spiegelbildlich für die Vorleistung geschuldet wird, welche der Arbeitnehmer während der nach Insolvenzeröffnung noch andauernden Arbeitsphase erbringt. Ist die Arbeitsphase vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen, haftet der Erwerber demnach nicht für die restlichen Vergütungsansprüche des Altersteilzeit-Arbeitnehmers während der Freistellungsphase.
    4.
    Diese Vergütungsansprüche gelten nach § 41 Abs. 1 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_1InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_3http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…031,46#jurabs_1 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fällig. Das europäische Gemeinschaftsrecht steht nicht entgegen, solche vor dem Betriebsübergang fälligen Forderungen vom Übergang auf den Betriebserwerber auszunehmen (Art. 5 Abs. 2 a Richtlinie 2001/23/EG). 

    BAG, Urt. v. 30. 10. 2008 - 8 AZR 54/07

  • 1.
    Eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, für die der Beklagte gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG einzustehen hätte, liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Wesentliches Kennzeichen sind der Versorgungszweck und der Umstand, dass der Leistungsfall durch ein biologisches Ereignis ausgelöst wird (vgl. HWK/Schipp, 3. Aufl., § 1 BetrAVG Rz. 1).
    2.
    Die dem Kläger zugestandene Energiebeihilfe diente nicht Altersversorgungszwecken und war auch nicht durch ein biologisches Ereignis ausgelöst. Vielmehr stellt sie sich als eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung des Arbeitgebers dar, die unter vielfältigen Vorbehalten steht. Sie gehört somit nicht zum insolvenzgeschützten Versorgungsanspruch des Klägers.

    LAG Köln, Urt. v. 17. 12. 2008 - 8 Sa 1333/08

  • 1.
    Ficht ein Insolvenzgläubiger einen Schuldenbereinigungsplan nach gerichtlicher Feststellung der Annahme mit der Begründung an, der Schuldner habe in seinem Vermögensverzeichnis nennenswerte Vermögensbestandteile verschwiegen (§ 123 BGB), so entscheidet das Insolvenzgericht über die Wirksamkeit der Anfechtung.
    2.
    An dem Verfahren sind nicht nur der anfechtende Gläubiger und Schuldner, sondern auch die weiteren Gläubiger zu beteiligen.

    AG Mönchengladbach , Beschl. v. 3. 3. 2009 - 19 IK 11/08

  • Die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter kann nicht per se als unlauter angesehen werden, nämlich erhoben mit der Absicht, die Voraussetzungen des § 116 ZPO zu umgehen. Dem Insolvenzverwalter muss die Erhebung einer Teilklage eröffnet sein, da wegen der in § 123 ZPO enthaltenen Regelung als Folge der Prozessführung die Masse mit einem Kostenrisiko belastet wird und Vollstreckungschancen bereits im Vorfeld des Prozesses zu berücksichtigen sind.

    OLG Hamburg, Beschl. v. 9. 4. 2009 - 11 W 108/07

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