Sächsisches Finanzgericht v. 12.8.2009, 8 K 1002/09:
1. Die Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen stellt bereits für sich ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die Vollstreckungsakten des Finanzamts durch den Insolvenzverwalter dar.
2. Die Feststellung von Anfechtungsvoraussetzungen kann dazu einen steuerlichen Bezug haben, so dass auch hier ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht.
3. Ein berechtiges Interesse an der Akteneinsicht kann auch dann bestehen, wenn das Finanzamt zwar den Schuldner über alle Vollstreckungsmaßnahmen unterrichtet hat, diese Informationen aber verloren gegangen und dem Insolvenzverwalter nicht mehr zugänglich sind.
4. Das Finanzamt ist zur Information des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters über alle Vollstreckungsmaßnahmen ohne Vorbedingung verpflichtet, also unabhängig davon, ob genaue Pfändungsmaßnahmen benannt werden können.
5. Der Anspruch auf Akteneinsicht/Auskunftsanspruch besteht, wenn dem Grunde nach feststeht, dass die Anfechtung gegeben ist.