Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • KG: Beschluss vom 28.12.2010 - 1 W 409/10

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie durch die Aufhebung dieses Verfahrens wird die Vertretung der Gesellschaft betroffen, jedoch nicht deren Befugnis, über ein Grundstück zu verfügen, als dessen Eigentümerin die Gesellschaft im Grundbuch eingetragen ist.

  • KG: Urteil vom 15.11.2010 - 24 U 103/09

    Wird ein Kontokorrentkredit von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kreditnehmern in Anspruch genommen und führt der spätere Insolvenzschuldner den Kredit vorzeitig zurück, während der Mitschuldner ihn weiter in Anspruch nimmt, setzt ein nicht anfechtbares Bargeschäft voraus, dass der spätere Insolvenzschuldner für die weitere Kreditinanspruchnahme durch den Mitschuldner vereinbarungsgemäß und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung erhält.

  • 1. Vereinnahmt der Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, kommt es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § USTG § 17 Abs. USTG § 17 Absatz 2 Nr. 2 UStG (Fortführung von BFH-Urteil v. 18. 9. 2008, BFH 18.09.2008 Aktenzeichen V R 56/06, BFHE 222, BFHE Band 222 Seite 162, BStBl II 2009, BSTBL Jahr 2009 II Seite 250, DStRE 2009, DSTRE Jahr 2009 Seite 161, entgegen BFH-Urteil v. 24. 8. 1995, BFH 24.08.1995 Aktenzeichen V R 55/94, BFHE 178, BFHE Band 178 Seite 485, BStBl II 1995, BSTBL Jahr 1995 II Seite 808, DStR 1995, DSTR Jahr 1995 Seite 1674).

    2. Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § USTG § 17 Abs. USTG § 17 Absatz 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts (Fortführung von BFH-Urteil in BFHE 222, BFHE Band 222 Seite 162, BStBl II 2009, BSTBL Jahr 2009 II Seite 250, DStRE 2009, DSTRE Jahr 2009 Seite 161, entgegen BFH-Beschluss v. 20. 8. 1999, BFH 20.08.1999 Aktenzeichen V B 74/99, BFH/NV 2000, BFH/NV Jahr 2000 Seite 243, BeckRS 1999, BECKRS Jahr 25003891).

    BFH, Urteil vom 2. 9. 2010 - V R 34/09

  • Die beabsichtigte Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter ist nicht bereits als solche, sondern nur dann mutwillig im Sinne von § 116 Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO, wenn der Insolvenzverwalter keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet.

    BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 -

  • OLG Hamm: Urteil vom 29.12.2010 - I-8 U 85/10, 8 U 85/10

    1. Sind zugunsten des Gläubigers einer GmbH Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen der Gesellschaft und wegen derselben Forderung Sicherheiten durch einen Gesellschafter bestellt worden, kann der Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft nach Verwertung der dem Absonderungsrecht unterliegenden Gegenstände und Auskehr des Erlöses an den Gläubiger nicht mit Erfolg die Insolvenzanfechtung gegenüber dem Gesellschafter mit der Begründung geltend machen, durch die Tilgung der Gesellschaftsschuld sei die Sicherheit entsprechend frei geworden.

    2. Insbesondere ist eine Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO in der seit dem 1. 11. 2008 geltenden Fassung nicht möglich, da die maßgebliche Rechtshandlung entgegen § 129 Abs. 1 InsO nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.

    3. § 135 Abs. 2 InsO n. F. ist auf die vorstehend dargestellte Situation auch nicht über den Wortlaut des § 129 Abs. 1 InsO hinaus entsprechend anzuwenden.

  • ...
    Spar Dir bitte die Verlinkerei, dass wird nach ein oder zwei Tagen vom Forum automatisch verlinkt.



    Okay, habe ich nicht gewußt. Lasse daher Link weg:

    OLG Celle, 08. Zivilsenat
    Typ, AZ:
    Beschluss, 8 U 250/10
    Datum:
    20.01.2011
    Sachgebiet:
    Kein Sachgebiet eingetragen
    Normen:
    ZPO § 116
    Leitsatz:
    Aus der Nachrangigkeit der Prozesskostenhilfe sowie aus § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO selbst ergibt sich, dass vor der versuchten Inanspruchnahme staatlicher Mittel der Insolvenzverwalter versuchen muss, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben, soweit die Kosten nicht aus der Masse aufgebracht werden können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Ob die Rechte aus einem Versicherungsverhältnis zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers der Masse zustehen oder dem Arbeitnehmer, entscheidet sich danach, ob nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages noch die Möglichkeit besteht, das Bezugsrecht zu widerrufen. Insoweit gilt:

    a) Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem - was nach § 159 VVG der gesetzliche Normalfall ist - lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, hat der versicherte Arbeitnehmer vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der Masse zu.

    b) Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem dagegen abweichend vom gesetzlichen Normalfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu. Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Arbeitnehmer zu.

    c) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen - "eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht" -, kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für den Widerrufsvorbehalt vorliegen. Nur dann stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Masse zu.

    2. Liegt ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vor, kommt es deshalb darauf an, ob eine Auslegung des Versicherungsvertrages ergibt, dass die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts erfüllt sind. Bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, ist dabei entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen.

    3. Ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, dass das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung gesetzlich unverfallbar sind, ist bei der Auslegung auf das Betriebsrentenrecht sowohl hinsichtlich der Frage abzustellen, ob eine gesetzliche Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vorliegt, als auch hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    4. Ein Arbeitnehmer scheidet in diesem Fall nicht im Sinne der Versicherungsbedingungen aus dem Arbeitsverhältnis aus, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht.

    BAG, Urt. v. 15. 6. 2010 - 3 AZR 334/06

  • 1. Die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer gehört zu den "Muss"-angaben des § 17 Abs. 3 Nr. 4 KSchG.

    2. Unrichtige Angaben hinsichtlich der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer führen nur dann zur Unwirksamkeit von Kündigungen, wenn sie Auswirkungen auf die Arbeit der Agentur für Arbeit haben konnten.

    3. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die angegebene Zahl der zu Entlassenen die der tatsächlich beabsichtigten oder ausgesprochenen Kündigungen geringfügig übersteigt.

    LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 16. 9. 2010 - 11 Sa 35/10

  • 1. Nach Widerruf eines Restschuldversicherungsvertrages wird auch eine Lohnabtretung unwirksam, geleistete Zahlungen kann der Insolvenzverwalter gem. § 812 BGB zurückverlangen.

    2. Unerheblich ist es, wenn der Schuldner bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Restschuldversicherungsvertrag gekündigt hat.

    3. Gem. § 96 InsO besteht für Gegenansprüche des Kreditinstitutes ein Aufrechnungsverbot (Bestätigung Urteil v. 26.2.2010 - 21 C 147/09, ZVI 2010, 122 = NZI 2010, 311 = ZInsO 2010, 816).

    AG Göttingen, Urt. v. 20. 12. 2010 - 21 C 131/10

  • 1. Die Kostenerstattungsforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner ergangen ist, stellt jedenfalls dann keine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar, wenn auch die Kostengrundentscheidung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens datiert.

    2. Der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 Abs. 4 ZPO) kann nicht darauf gestützt werden, während der Wohlverhaltensphase (§ 287 Abs. 2 InsO) sei die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Kostenfestbeschluss durch § 294 Abs. 1 InsO untersagt. (Leitsätze des Gerichts)

    LG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2011 - 5 T 555/10

  • BGH

    [FONT=TimesNewRoman,Bold], [/FONT]2.12.2010 - IX ZB 184/09


    [FONT=TimesNewRoman,Bold]

    InsO §§ 35, 36 Abs. 1 S. 1, § 203; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1
    Während des Insolvenzverfahrens erworbener Pflichtteilsanspruch ist Bestandteil der
    Insolvenzmasse; Nachtragsverteilung bei erst nach Aufhebung des Verfahrens erfolgter Anerkennung bzw. Rechtshängigmachung


    [/FONT]

    a) Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene
    Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse.
    b) Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach
    Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der


    Nachtragsverteilung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft die Organgesellschaft Umsatzsteuerschulden der Organträgerin tilgt, ist eine wirksame Insolvenzanfechtung der Zahlung gegenüber der Finanzbehörde nicht vom Erlass eines Haftungsbescheides gegen die Organgesellschaft abhängig.

    OLG Hamm, Urteil vom 2. 12. 2010 - 27 U 55/10 (LG Arnsberg)

  • Auch nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung und nach Erteilung der Restschuldbefreiung hat die Treuhänderin einen Anspruch bezüglich des den unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners übersteigenden Teil des Einkommens des Schuldners im Hinblick auf sein eigenes Einkommen.

    LG Duisburg, Urteil vom 18. 10. 2010 - 4 O 178/09

  • § GEWO § 12 GewO entfaltet ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Insolvenzverfahrens eine Sperrwirkung für den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung. Der sachliche Anwendungsbereich des § GEWO § 12 GewO ist jedoch nicht eröffnet, wenn der Gewerbetreibende nicht mit dem von dem Insolvenzverfahren bzw. von den Sicherungsmaßnahmen des § INSO § 21 InsO betroffenen Schuldner identisch ist.

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. 8. 2010 - 1 S 188/09 (VG Potsdam)

  • BGH, IX ZB 199/09 vom 13.01.2011, ohne Leitsatz:

    Gibt der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sein Einzelunternehmen sowie für zwei Gesellschaften unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und unrichtige Umsatzsteuererklärungen ab und erhält dadurch Erstattungen , die ihm nicht zustehen bzw. verkürzt Steuern, so liegt ein Versagensgrund gem. § 290 I Nr. 2 InsO vor.

    Die einhergehende Steuerstraftat stellt, wie der BFH bereits festgestellt hat (VII R 6/07 vom 19.08.2008), hingegen kein Versagensgrund nach § 290 I Nr. 1 InsO dar.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • § 851c Absatz I ZPO


    1. Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners i. S. des § 851c Absatz I Nr. 3 ZPO.

    2. Pfändungsschutz nach§ 851c ZPO Absatz I ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die dort unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Enthält der Vertrag, aus dem sich die gepfändeten Ansprüche ergeben, allerdings Bestimmungen, die einen späteren Eintritt der Voraussetzungen des § 851c ZPO Absatz I Nr. 3 ZPO endgültig sicherstellen, greift der Pfändungsschutz ab diesem späteren Zeitpunkt ein.


    BGH, Beschluss vom 25. 11. 2010 - VII ZB 5/08

  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 2.11.2010, VII R 6/10
    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung - Anfechtungsgegenstand - Kausalzusammenhang
    Leitsätze
    Die Verrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamts mit einem aus der Honorarzahlung an einen vorläufigen Insolvenzverwalter resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners ist, sofern bei Erbringung der Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO vorgelegen haben, unzulässig (Änderung der Rechtsprechung)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!