Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Die an die Agentur für Arbeit gem. § 314 SGB III gerichtete Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters beinhaltet weder generell noch im Einzelfall einen fristwahrenden Antrag des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld gem. § 324 Abs. 3 SGB III. Die dem Insolvenzverwalter obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erstellung und Abgabe der Bescheinigung verleiht ihm nicht (auch) die Befugnis, Rechte der Arbeitnehmer gegenüber der Agentur für Arbeit wahrzunehmen, wodurch sich seine Rechtsstellung zugleich von derjenigen des Arbeitgebers im Kurzarbeitergeldverfahren unterscheidet, dem die Durchsetzung der Ansprüche der Arbeitnehmer obliegt und anvertraut ist (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R) und dem ein eigenes Antragsrecht nach § 323 Abs. 2 SGB III zusteht.

    BSG, Beschl. v. 4. 4. 2017 - B 11 AL 93/16 B

  • In einem asymmetrischen Insolvenzverfahren gehören Nutzungen aus einem Nießbrauchsrecht, das bereits vor Insolvenzeröffnung begründet wurde, auch nach Ablauf der Abtretungsphase und rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung zur Insolvenzmasse (Abgrenzung BGH, 13.2.2014, IX ZB 23/13, ZInsO 2014, 603).

    Nach Einzug von im Voraus fälligen Beträgen durch den Insolvenzverwalter, kann gem. § 850i ZPO - sofern die vereinnahmten Beträge nicht bereits an die Gläubiger des Insolvenzverfahrens ausgekehrt wurden - eine rückwirkende Freigabe erfolgen. Sie kann aber grundsätzlich nur für einen Zeitraum erfolgen, der mit der Stellung des Vollstreckungsschutzantrags durch den Schuldner beginnt (Einschränkung LG Berlin 29.9.2011, 85 T 295/11).


    AG Norderstedt, Beschl. v. 2. 8. 2017 - 66 IN 119/10

  • Es bleibt dem Insolvenzrichter im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Anforderungskriterien einer generellen Eignung zum Insolvenzverwalter zur Vorauswahllistung unbenommen, einer durch geeignete Nachweise belegten allgemeinjuristischen Qualifikation, zu der eine praktikable Kontrollmöglichkeit gegeben sein muss, besonderes Gewicht beizumessen.

    Ein betriebswirtschaftliches Hauptstudium und eine absolvierte Prüfung zum Steuerberater wie auch die Beteiligung an z.B. 250 Insolvenzverfahren in unterschiedlichen Rollen genügen zur Erfüllung einer solchen Anforderung nicht. Auch die Fortbildung durch stundenweise Vorträge zu juristischen Problemfeldern sind nicht geeignet, eine hinreichende juristische Qualifikation nachzuweisen.


    OLG Hamburg, Beschl. v. 29. 8. 2017 - 2 VA 1/16

  • Für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die Forderung begründet wurde. Die Trennlinie zwischen den Forderungen, die als Masseverbindlichkeiten vorweg zu befriedigen sind, und Insolvenzforderungen bestimmt sich mithin danach, ob der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung im Augenblick der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war. Sie gilt uneingeschränkt auch für Einordnung arbeitsrechtlicher Abfindungsansprüche (vgl. BAG, Urt. v. 27.4.2006 - 6 AZR 364/05, BAGE 118, 115 = ZInsO 2007, 835).

    Ein Abfindungsanspruch nach § 9 KSchG stellt folglich nur dann eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, wenn das Auflösungsurteil auf einer unwirksamen Kündigung des Insolvenzverwalters selbst beruht. Wurde dagegen das Arbeitsverhältnis noch vom Insolvenzschuldner gekündigt oder von ihm der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG sogar noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, dann handelt es sich selbst bei einer erst nach Insolvenzeröffnung dem Arbeitnehmer arbeitsgerichtlich zugesprochenen Abfindung lediglich um eine einfache Insolvenzforderung.


    LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9. 4. 2017 - 4 Sa 329/16

  • Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Der Arbeitnehmer hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht.

    Die Differenz, die sich daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Teil der Betriebsrente nicht dynamisch auf der Grundlage des nach Insolvenzeröffnung sich entwickelnden Gehalts, sondern auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bezogenen Entgelts berechnet, kann der Arbeitnehmer nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist die künftige Gehaltsentwicklung zu schätzen.


    LAG Düsseldorf, Urt. v. 20. 1. 2017 - 6 Sa 581/16

  • Erhebt der Steuerberater einer insolventen AG ohne wirksame Prozessvollmacht des Insolvenzverwalters Klage beim FG und widerspricht derjenige, in dessen Namen er die Klage erhoben hat, der Klageerhebung, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

    FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. 6. 2017 - 7 K 7052/15

  • Nach § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV kann ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gerechtfertigt sein, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Anzahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Ein Automatismus besteht insoweit aber gleichwohl nicht. Vielmehr sind jeweils alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu betrachten und hinterher unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Abschlagtatbestände im Rahmen einer Gesamtschau dann ein Abschlag festzusetzen, der im Einzelfall auch so hoch ausfallen kann, dass die Vergütung des Verwalters damit der des Treuhänders nach altem Recht entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2017 - IX ZB 48/16, ZInsO 2017, 901). Bei einfachen Verwertungstätigkeiten hinsichtlich Lebensversicherung, Anfechtungsansprüche und Steuererstattungsansprüche und einer Anzahl von nur acht Gläubigern kann deshalb ein Abschlag von (mindestens) 30 % angemessen sein.

    LG Münster, Beschl. v. 23. 8. 2017 - 05 T 484/17

  • BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - VII ZB 14/16

    Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Im Rahmen des Ersuchens einer Behörde auf Eintragung im Grundbuch, § 38 GBO, beschränkt sich die Prüfung durch das Grundbuchamt darauf, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bzgl. seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Hingegen trägt die ersuchende Behörde (hier: das Insolvenzgericht) die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Ersuchens.

    KG, Beschl. v. 30. 5. 2017 - 1 W 39/17

  • Das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO soll nach dem Gesetzeszweck nur demjenigen Schuldner zugutekommen, der seinen Pflichten im Insolvenzverfahren ohne Einschränkung nachkommt, der also eine umfassende Auskunft gemäß seiner Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt, die sich gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO auch auf eventuell begangene Straftaten zu beziehen hat. Straftaten beschönigend oder unvollständig darzustellen, ist dem Schuldner nicht gestattet. Zur Privilegierung auch solcher Schuldner, die ihren Pflichten nicht genügen und gegenüber dem Insolvenzverwalter falsch oder nur lückenhaft Auskunft erteilen, besteht deshalb kein Anlass (Rn. 19).

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1. 6. 2016 - III-2 Ws 299/16

  • Das Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters ist auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände beschränkt. Der Insolvenzverwalter kann den Insolvenzschuldner im Hinblick auf dessen insolvenzfreies Vermögen nicht verpflichten. Die Haftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten ist auf die Massegegenstände beschränkt.

    FG Sachsen, Urt. v. 9. 12. 2015 - 8 K 1112/15

  • Mit der Insolvenzeröffnung ist grds. weder eine Änderung der gesellschaftsrechtlichen (Organ-)Stellung des Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH noch ein Wechsel seines bisher bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Status als selbstständig Tätiger verbunden. Die Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters ändert daran nichts. Dieser wird nur innerhalb eines vom Gesetzgeber vorgegebenen rechtlichen Rahmens in verschiedenen Funktionen wie ein Arbeitgeber tätig, ohne jedoch damit selbst zum Arbeitgeber zu werden. Entsprechende Nachforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter für Gesamtversicherungsbeiträge und Umlagen scheiden deshalb aus.

    SG Leipzig, Urt. v. 25. 4. 2017 - S 8 KR 45/17

  • Der Gegenstand der Haftung (§ 73 Satz 1 AO) ist für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) auf solche Steueransprüche beschränkt, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind. Dies ist auch bei mehrstufigen Organschaften zu beachten.

    BFH, Urt. v. 31. 5. 2017 - I R 54/15

  • Haben die dem Insolvenzverwalter in Rechnung gestellten Umsätze eine rein gesellschaftsrechtliche Veranlassung, weil sie der Rückforderung zu viel ausgezahlter Einlageforderungen dienten und damit nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern allein der Mehrung der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse, so fehlt es an dem maßgeblichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur Gesamtheit der Insolvenzforderungen.

    Während sich Verwertungshandlungen unmittelbar auf das Betriebsvermögen beziehen und als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen anzusehen sind, fehlt diese zum Vorsteuerabzug berechtigende Verknüpfung, wenn der Insolvenzverwalter in einer Phase, in der die unternehmerische Tätigkeit bereits beendet ist, "lediglich" Gesellschaftereinlagen zur Mehrung der Masse zurückfordert.


    FG Köln, Urt. v. 15. 3. 2017 - 9 K 2995/15

  • BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - IX ZB 100/16

    Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Soll der für die inzwischen insolvente GmbH tätige Berufsträger (Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) als Berufsgeheimnisträger in einem gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer geführten Strafverfahren als Zeuge aussagen, kann er von seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO so lange allein durch eine entsprechende Erklärung des Insolvenzverwalters entbunden werden, wie der Berufsträger nicht zugleich auch vom beschuldigten Geschäftsführer persönlich mandatiert worden war und beide Beratungsverhältnisse untrennbar miteinander verbunden waren. In einem solchen (Ausnahme-)Fall des Doppelmandats ist dann eine Entpflichtung des Berufsgeheimnisträgers (nur) durch gemeinsame Erklärung von früheren Geschäftsführern und Insolvenzverwalter zulässig.

    OLG Hamm, Beschl. v. 17. 8. 2017 - 4 Ws 130/17

  • Nach § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO werden die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Mit dieser Vorschrift wird z.B. für Grundpfandrechte der Grundsatz der Akzessorietät der Sicherungsrechte durchbrochen.

    Ein Recht auf Befriedigung aus einem Grundstück ist dann gegeben, wenn der Gläubigerin ein Grundpfandrecht an diesem zusteht.

    Eine von der Erstgläubigerin veranlasste Eintragung der Zwangssicherungshypothek in der Wohlverhaltensperiode führte jedoch nicht zur Entstehung einer wirksamen Zwangssicherungshypothek, da sie gegen das auch dort geltende insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO verstößt.


    LG Frankfurt/O., Urt. v. 24. 2. 2017 - 12 O 62/15

  • Nach § 169 Satz 1 SGB III (bis 31.3.2012: § 187 Satz 1 SGB III) gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, bereits mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Anspruchsübergang erfasst den Bruttolohnanspruch begrenzt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 341 Abs. 4 SGB III.

    Für den Forderungsübergang genügt zunächst schon die entfernte Möglichkeit, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt in noch ungeklärter Höhe bestehen, für die eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit in Betracht kommt. Letztlich gehen aber nur diejenigen Entgeltansprüche über, welche nach Abschluss des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zuerkannt wurden. Wird der Antrag auf Insolvenzgeld nicht oder nur z.T. stattgegeben, fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt in dem Umfang wieder an den Arbeitnehmer zurück, wie kein Insolvenzgeld bewilligt wird.

    Wird ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vor dem vereinbarten Ende der Freistellungsphase aufgelöst (sog. Störfall), hat der Arbeitnehmer wegen seiner Vorleistung in der Arbeitsphase einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Falls ein sog. "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter während der Arbeitsphase die Arbeitsleistung in Anspruch genommen hat, sind die aus dem späteren Eintritt des Störfalls diesbezüglich resultierenden Differenzvergütungsansprüche des Arbeitnehmers als sonstige Masseverbindlichkeiten gem. §§ 53, 55 Abs. 2 Satz 2 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Differenzvergütungsansprüche zum Zeitpunkt der Inanspruchnahmen der Arbeitsleistung noch nicht entstanden waren, sondern erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgelöst wurden.

    Gehen nach § 55 Abs. 2 InsO begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 Satz 1 SGB III (bis 31.3.2012: § 187 Satz 1 SGB III) auf die Bundesagentur für Arbeit über, dann kann Letztere diese aber gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen. Eine analoge Anwendung der Norm auf nicht von dem gesetzlichen Forderungsübergang erfasste Entgeltansprüche scheidet mangels Regelungslücke aus.


    BAG, Urt. v. 27. 7. 2017 - 6 AZR 801/16

  • Der PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung haftet für rückständige Kapitalleistungen, die der Arbeitgeber und Insolvenzschuldner nicht mehr erfüllen kann, ohne Rücksicht auf die zeitlichen Begrenzungen des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, sofern zwischen der Nichtleistung des Arbeitgebers bzw. Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall Kausalität besteht (vorangehend: BAG, Urt. v. 20.9.2016 - 3 AZR 410/15, BAGE 156, 196 = ZInsO 2017, 228).

    LAG Köln, Urt. v. 14. 7. 2017 - 4 Sa 1056-1059/14 sowie 4 Sa 489-490/15

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