Die Rechtsprechung, wonach es regelmäßig wegenRechtsmissbrauchs unwirksam ist, wenn sich der alleinige Gesellschafter einerGmbH seinen Pflichten als Geschäftsführer durch Beendigung seiner Tätigkeitentzieht, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. OLG MünchenNJW-RR 2011, 773 [OLG München 16.03.2011 - 31 Wx 64/11]), lässt sich nicht ohneWeiteres auf den Fall übertragen, in welchem der Gesellschafter bei seinerAbberufung als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung von seinemBetreuer vertreten wird.
OLG Dresden, Beschl. v. 18. 12. 2014 - 5 W 1326/14