Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 213/07 -

    HGB § 129 a; GmbHG § 32 a Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 -
    jeweils in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung siehe nun § 39, § 44a und § 35 InsO.

    a) Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haften-der Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist § 129 a HGB a.F. entsprechend anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor Inkrafttreten des MoMiG (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet wurde.

    b) Wird ein Gesellschafterdarlehen durch "Stehenlassen" in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert und steht fest, dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, seine - vom Gesetz in der Insolvenz der Gesellschaft zurückgestufte - Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durchsetzen kann, ist er wegen Wegfalls des Sicherungszwecks auf Verlangen der Gesellschaft zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet (vgl. Sen.Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115).
    OLG Naumburg
    LG Magdeburg

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • a) Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu.
    b) Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden.

    BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07 - LG Frankfurt am Main


    AG Frankfurt am Main 


  • BGH, Beschl. vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08 -

    Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden.

    LG München II


    AG Weilheim i. OB

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  • BGH, Beschl. vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08 -

    Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden.

    LG München II


    AG Weilheim i. OB



    Ich bin ja jetzt nach Lektüre etwas verwirrt. Bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass ich als Schuldner auf jeden Fall an dem Termin teilnehmen sollte? Denn was mache ich sonst, wenn einfach ein Gläubiger erscheint und irgendetwas vom Himmel herunterbetet?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vielleicht sollte man die Diskussion in einen separaten Fred verschieben.

    Ich verstehe die Sache so: Der BGH stellt auf Waffengleichheit ab, Gläubiger können keinen Versagensgrund nachschieben, der Schuldner sich nicht verspätet wehren. Wehrt sich der Schuldner nicht bereits im Schlusstermin gegen einen gestellten Versagungsantrag, so ist ihm auch der Weg des § 289, II, S. 1 InsO verstellt:

    Dem Schuldner ist es auch zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären. Er hat den Antrag gestellt und will Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten erreichen. Die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, sind Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Zu der Frage, ob er sie bestreitet und damit die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung von Amts wegen auslöst (BGHZ 156, 139, 142), kann er sich sofort erklären. Eine Bedenkzeit brauchte ihm nicht eingeräumt zu werden und ist ihm auch nicht eingeräumt worden. Erscheint der Schuldner im Schlusstermin nicht und wird ihm die Restschuldbefreiung aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrags des Gläubigers versagt, so hat er sich dies selbst zuzuschreiben.

    Dies hat zur Folge, dass man den Schuldnern nur dringenststst empfehlen kann, zum ST persönlich präsent zu sein. Visaversa, da man als Gläubiger fast davon ausgehen kann, dass der Schuldner zum ST nicht erscheint, geht man zunächst zum PT und BT nicht, wiegt den Schuldner in Sicherheit und stellt dann im ST einen Versagungsantrag mit einer halbwegs plausibelen Begründung.

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  • Ich bin auch für verschieben:).
    Genauso habe ich es auch verstanden. das ist ja eine Katastrophe. Und m.E. auch völlig unangemessen. Jetzt tapern alle Schuldner zum Termin, weil sie ja nicht wissen, ob fiese Gläubiger erscheinen. Und die können ja alles behaupten. Brauchen es ja nur "Glaubhaft zu machen".

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  • BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 -

    Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.

    LG München I


    AG München

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  • BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 154/08
    alte Rechtslage: § 30 Abs. 3 InsO a.F. i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F.

    ohne Leitsatz: Wird der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht durch Niederlegung einer Benachrichtigung im Hausbriefkasten auf die Stellung eines RSB-Antrages hingewiesen, holt der Schuldner jedoch das Schreiben bei der Post nicht ab, so gilt der Schuldner trotzdem als ordnungsgemäß belehrt.

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  • - BGH v. 8.1.2009-IX ZB 73/08
    1. Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen.
    2. Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben setzt voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren.

  • :teufel:

    a) Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsein-stellung des Arbeitgebers.
    b) Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Li-quiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm be-kannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.

    BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - LG Mühlhausen


    AG Nordhausen 

  • :teufel:

    a) Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsein-stellung des Arbeitgebers.
    b) Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Li-quiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm be-kannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.

    BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - LG Mühlhausen


    AG Nordhausen 



    Du bist aber böse :eek:. Wobei das Urteil des generelle Problem, dass Lohn- und Gehaltzahlungen von einer Anfechtung grundsätzlich nicht ausgenommen sind, nicht löst.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 -

    Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.

    LG Berlin


    AG Lichtenberg

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