Ausfertigungen / Abschriften

  • Zum 01.07.2014 gibt es wieder einige Änderungen in der ZPO.
    Wir nehmen hier schon ein paar Jahre am elektronischen Rechtsverkehr teil.
    Ab 01.07.2014 sollen hier keine Ausfertigungen von Entscheidungen mehr rausgeschickt werden sondern nur noch signierte Abschriften wegen dieser Änderung:

    § 317 ZPO wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Partei" die Wörter „in Abschrift" eingefügt.

    b) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
    „Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt."

    c) Absatz 5 wird aufgehoben.

    d) Absatz 6 wird Absatz 5.

    Und wie ich gerade im Zöller in der 30. Auflage gelesen habe, soll die Erteilung von Ausfertigungen generell auch ohne elektronischen Rechtsverkehr die Ausnahme sein ab 01.07.2014. Dann sollen nur noch beglaubigete Abschriften von Urteilen, Beschlüssen usw. rausgeschickt bzw. zugestellt werden und Ausfertigungen nur noch auf ausdrücklichen Antrag.

    Was mich aber jetzt beschäftigt - setzt auch eine beglaubigte Abschrift eine Rechtsmittelfrist in Gang? Oder bin ich nur zu betriebsblind?

  • Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber wollte, dass die Rechtsmittelfrist nur auf Antrag beginnt. Aber der Gesetzgeber wollte so vieles nicht, was er in den Gesetzestext gepackt hat und sich dann wundert...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke für den Hinweis, diese Gesetzesänderung ist bislang völlig an mir vorbeigegangen, allerdings gibt es bei uns auch noch keinen elektronischen Rechtsverkehr in Zivil-Sachen.

    Für die Zwangsvollstreckung wird doch aber weiterhin eine vollstreckbare AUSFERTIGUNG benötigt? Dann würde der Antrag ja doch wieder zur Regel.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Bei der vollstreckbaren Ausfertigung bleibt es - und immer in Papierform. Die wird niemals elektronisch verschickt - bisher jedenfalls nicht.
    Was ich oben meinte: Bisher werden doch Urteile, Beschlüsse, Gerichtsbescheide... immer in Ausfertigung an die Parteien / Anwälte zugestellt und das soll sich ändern : Es sollen nur noch beglaubigte Abschriften zugestellt werden. Der Sinn erschließt sich mir zwar nicht, aber so steht es geschrieben. Nur ob auch Abschriften dann die Rechtmittelfrist in Gang setzen, das weiß ich eben nicht. Die von Heike genannt Entscheidung ist ja älter als die Gesetzesänderung. Ob sie damit tatsächlich hinfällig ist?
    Und wenn keine Ausfertigung erteilt wurde, kann man auch keine Klausel mehr drauf drücken. Gut, machen wir so sowieso nicht mehr, aber irgendwie finde ich das alles irgendwie dubios.

  • Bei der vollstreckbaren Ausfertigung bleibt es - und immer in Papierform. Die wird niemals elektronisch verschickt - bisher jedenfalls nicht.
    Was ich oben meinte: Bisher werden doch Urteile, Beschlüsse, Gerichtsbescheide... immer in Ausfertigung an die Parteien / Anwälte zugestellt und das soll sich ändern : Es sollen nur noch beglaubigte Abschriften zugestellt werden. Der Sinn erschließt sich mir zwar nicht, aber so steht es geschrieben. Nur ob auch Abschriften dann die Rechtmittelfrist in Gang setzen, das weiß ich eben nicht. Die von Heike genannt Entscheidung ist ja älter als die Gesetzesänderung. Ob sie damit tatsächlich hinfällig ist?
    Und wenn keine Ausfertigung erteilt wurde, kann man auch keine Klausel mehr drauf drücken. Gut, machen wir so sowieso nicht mehr, aber irgendwie finde ich das alles irgendwie dubios.

    Die Neufassung des § 317 ZPO Abs. 1 S. 1 lautet aber: "Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt."
    Dies bedeutet m. E. "einfache Abschrift", nicht "beglaubigte Abschrift" (siehe auch bereits Hinweis von BREamter auf § 8 Abs. 1 S. 1 InsO).

    Und m. E. kann es auch nicht anders sein, als dass Rechtsmittelfristen künftig mit der Zustellung einer einfachen Abschrift beginnen (ggf. Übergangsrecht beachten: Habe nicht geprüft, für welche Verfahren die Neufassung des § 317 gilt!). Kommentierung habe ich auf die Schnelle dazu nicht gefunden. Die von Heike genannte BGH-Entscheidung kann m. E. auch nicht für sich alleine stehen, sondern muss im Rahmen des damals gültigen Verfahrensrechts gesehen werden (auf welches der BGH in einer Rn ja auch hinweist).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Bisher habe ich ja immer geglaubt, eine einfache Abschrift ist nur ausgedruckt - nicht unterschreiben, nicht gesiegelt.
    Eine beglaubigte Abschrift dagegen ist unterschrieben und gesiegelt.
    In § 317 Abs. 4 ZPO steht drin, dass Urteile durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden können und dann mit Unterschrift und Gerichtssiegel zu versehen sind (die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt dies).
    Also handelt es sich bei der hier genannten Abschrift für mein Verständnis um eine beglaubigte Abschrift und nicht mehr nur um eine einfache. Oder ich habe was nicht kapiert.
    In § 317 Abs. 3 ZPO dagegen steht drin, dass nur Ausfertigung und Auszüge der Urteile zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind - nicht aber Abschriften. Die gehen in Papierform also nur einfach raus.
    Warum dieser Unterschied?

  • In alles, was mit dem elektronischen Rechtsverkehr zu tun hat, müsste ich mich erst (wieder) einlesen.

    Ansonsten: Ja, einfache Abschriften werden per nochmaligem Ausdruck des Schriftstücks oder per Kopie hergestellt, ob irgendwo oben noch "Abschrift" stehen muss, weiß ich jetzt nicht, kann ja aber möglicherweise programmseitig eingesteuert werden.

    Und warum der Unterschied zwischen siegeln und unterschreiben und nicht siegeln und unterschreiben? Frag' mal Deine Geschäftsstelle nach dem Unterschied ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!