Kostenentscheidung Nebenintervenient

  • Hallo zusammen ;)

    Ich habe einen Beschluß OLG, in dem es heißt, daß der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat.

    Wir sind Nebenintervenienten. Muß in der Kostenentscheidung extra enthalten sein, daß der Berufungskläger auch diese Kosten zu tragen hat?

    Im erstinstanzlichen Urteil steht es jedenfalls extra so drinnen, deshalb bin ich jetzt etwas verwirrt :oops:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Hallo!
    Meiner Meinung nach ist eine ausdrückliche Kostenentscheidung bezüglich des Nebenintervenienten notwendig.
    So z.B. auch nachzulesen im Zöller, 29.Aufl., unter Rn.21 zu § 104 ZPO "Nebenintervention".

  • Hallo!
    Meiner Meinung nach ist eine ausdrückliche Kostenentscheidung bezüglich des Nebenintervenienten notwendig.
    So z.B. auch nachzulesen im Zöller, 29.Aufl., unter Rn.21 zu § 104 ZPO "Nebenintervention".


    :daumenrau Und wenn das unterblieben ist, muß ggf. innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung gem. § 321 ZPO Ergänzung beantragt werden.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ist der Streithelfer eurer Meinung nach denn grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen, auch wenn dieser seine Kosten selbst zu tragen hat?

    Es erging ein Beschluss des hiesigen Landgerichts, dass der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses mit der KGE hinsichtlich des Kosten des Nebenintervenienten zurückgewiesen wird. Begründung war, dass diesbezüglich die gesetzliche Regelung greift (§ 101 ZPO), wonach der Streithelfer seine Kosten selbst zu tragen hat. Bekommt der Vertreter des Streithelfers nun auch den KFA der Gegenseite zur Stellungnahme?

  • Zwischenfrage, da mir der Sachverhalt nicht ganz klar ist: Das LG hat einen Ergänzungsantrag auf Berücksichtigung der Kosten des Nebenintervenienten abgelehnt. Bedeutet das, hinsichtlich dieser Kosten gibt es gar keine KGE?

  • Ist der Streithelfer eurer Meinung nach denn grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen, auch wenn dieser seine Kosten selbst zu tragen hat?

    Es erging ein Beschluss des hiesigen Landgerichts, dass der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses mit der KGE hinsichtlich des Kosten des Nebenintervenienten zurückgewiesen wird. Begründung war, dass diesbezüglich die gesetzliche Regelung greift (§ 101 ZPO), wonach der Streithelfer seine Kosten selbst zu tragen hat. Bekommt der Vertreter des Streithelfers nun auch den KFA der Gegenseite zur Stellungnahme?

    Nur dann, wenn er Kosten der Gegenseite zu tragen hat. Wenn nicht, dann natürlich nicht.
    Warum auch?

  • Zwischenfrage, da mir der Sachverhalt nicht ganz klar ist: Das LG hat einen Ergänzungsantrag auf Berücksichtigung der Kosten des Nebenintervenienten abgelehnt. Bedeutet das, hinsichtlich dieser Kosten gibt es gar keine KGE?

    Richtig, Berufung wurde zurückgewiesen, die Kosten des Nebenintervenienten sind in der Kostenentscheidung nicht erwähnt. Der daurauffolgende Antrag auf Ergänzung des Beschlusses wurde wie beschrieben dann ebenso zurückgewiesen bzw. abgelehnt.

  • Ist der Streithelfer eurer Meinung nach denn grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen, auch wenn dieser seine Kosten selbst zu tragen hat?

    Es erging ein Beschluss des hiesigen Landgerichts, dass der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses mit der KGE hinsichtlich des Kosten des Nebenintervenienten zurückgewiesen wird. Begründung war, dass diesbezüglich die gesetzliche Regelung greift (§ 101 ZPO), wonach der Streithelfer seine Kosten selbst zu tragen hat. Bekommt der Vertreter des Streithelfers nun auch den KFA der Gegenseite zur Stellungnahme?

    Nur dann, wenn er Kosten der Gegenseite zu tragen hat. Wenn nicht, dann natürlich nicht.
    Warum auch?

    Berechtigte Frage :D dachte es gibt evtl. die Ansicht, dass er beteiligt werden muss, da er ja auch in gewisser Weise Beteiligter am Rechtsstreit ist... danke! :)

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