850k ZPO P-Konto Gehalt Ehegatte

  • Ich wüsste gerne zu folgendem Sachverhalt eure Meinung:

    - Pfändung Ehemann: Arbeitgeber und Bank
    - Pfändung Ehefrau: Arbeitgeber und Bank

    Es handelt sich jeweils um einen anderen Arbeitgeber und um eine andere Bank.

    Auf dem Pfändungsschutzkonto der Ehefrau gehen nunmehr die Gehälter von ihr und dem Ehemann ein. Entgegen der Auffassung der Ehefrau handelt es sich nicht um ein Gemeinschaftskonto. Das geht aus den eingereichten Unterlagen der Bank hervor.

    Das unpfändbare Arbeitseinkommen der Ehefrau ist unproblematisch, da es den Sockelfreibetrag des Pfändungsschutzkontos unterschreitet. Erst durch das Gehalt des Ehemannes wird der Sockelfreibetrag überschritten.

    Ich meine den Antrag als unbegründet zurückweisen zu müssen. Der Sockelfreibetrag gilt doch nur für die Ehefrau -> "Das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners", § 850k ZPO.

  • Für das P-Konto der Ehefrau gilt der Grundsockelbetrag plus 1 Unterhaltsberechtigter. Alles darüber hinaus gehende wird gepfändet. Eine Freigabe der Differenz ist nicht möglich, da nur das Vermögen des Schuldners geschützt wird.

  • Der Sockelfreibetrag bei der Ehefrau setzt sich bereits aus dem Grundfreibetrag und einem Kind zusammen.

    Der Ehemann wird wahrscheinlich ein eigenes Pfändungsschutzkonto führen.

  • Trotzdem wäre der Mann im Sockelbtrag der Ehefrau zu berücksichtigen. Genauso umgekehrt

    Ja, aber muss ich in diesem Zusammenhang den Sockelfreibetrag erhöhen?

    Das Pfändungsschutzkonto soll doch das Guthaben des Schuldners schützen. Es handelt sich aber ganz offensichtlich nicht um ihr Guthaben.

  • offen gestanden klingt das für mich nach dem standardmäßigen Drittgelderproblem
    => von Bank zu berücksichtigen: normaler Sockelbetrag + Unterhaltspflicht und fertig.

    Was mit dem Einkommen des Ehemanns ist, ist (wenn ich mich recht erinner) bissl streitig:

    manche sagen, dass da §765a ZPO auf Antrag des Schuldners (Ehefrau) möglích sei, weil sie durch die Auszahlung des Geldes ihres Ehemanns an IHRE Gläubiger sittenwidrigerweise den Rückforderungsansprüchen ihres Mannes ausgesetzt wird...

    andere sagen, dass da nur die Drittwiderspruchsklage drin is, weil der Mann an Recht an dem Geld hat!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wir verweisen in solchen Fällen (Eheleute) diejenigen, denen das Geld zusteht (Ehemann), sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen und diesem zu belegen, dass die Gelder nicht der Schuldnerin gehören. In den meisten Fällen erfolgt dann eine Freigabe.
    Da nach diesem Hinweis kein Schuldner mehr bei mir aufschlägt, muss das wohl so funktionieren.

  • das ist Guthaben aus irgendeinem Eingang. Einen weiteren Sockelbetrag kann man nicht berücksichtigen. Solange der Ehemann mit eigenem Einkommen noch Berücksichtigung findet, kommen bei Vorlage der Bescheinigung zum Sockelbetrag für die Ehefrau der Zusatzbetrag für Kind und Ehemann hinzu. Das war´s.

  • Wir verweisen in solchen Fällen (Eheleute) diejenigen, denen das Geld zusteht (Ehemann), sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen und diesem zu belegen, dass die Gelder nicht der Schuldnerin gehören. In den meisten Fällen erfolgt dann eine Freigabe.
    Da nach diesem Hinweis kein Schuldner mehr bei mir aufschlägt, muss das wohl so funktionieren.

    Bei einem anwaltlich vertretenen hartnäckigem Gläubiger, der erst mal alles bestreitet, was der Schuldner vorbringt, und dann nachgibt, wenn er eine Niederlage im Rechtsweg mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit befürchten muss (was aber im hier geschilderten Fall eher nicht so sein wird), wage ich das zu bezweifeln.

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