Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde KFB und Wiedereinsetzung

  • Guten Morgen,
    war ja klar dass ich kurz vor dem WE wieder was auf den Tisch bekomme was mir Kopfzerbrechen bereitet. Vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen:

    ich hab einen KFB erlassen und diesen an den Prozessbevollmächtigten gesendet. Nun schreibt mir der Insolvenzverwalter, dass die Zustellung unwirksam sei, da schon lange zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und er als Insoverw. bestellt worden ist. Für den Fall der Verfristung zur Einlegung der sofortgen Beschwerde gegen den KFB, der schon vor über 2 monaten erlassen wurde, beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    Nun legt der Insoverwalter sofortige Beschwerde ein mit der Begründung ich solle eine Forderung als Insolvenzforderung und einen anderen Betrag als Masseverbindlichkeit festsetzen... also sorry sowas ha ich ja noch nie gesehen.

    Habt ihr sowas schon mal gehabt bzw. auch schon mal einen Beschluss gemacht über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?:gruebel::confused:

  • Zum Thema KfB/§ 240 ZPO/Insolvenzverwalter gibt es schon einige treads, zur Frage der Beschwerde und Wiedereinsetzung findet sich da sicher was.

    Und die Aufteilung in Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) ist wegen der Frage der Befriedigung schon erforderlich. Ob's dann da zwei KfB's (1x gegen Schuldner, vertreten durch den IV, einmal gegen den IV selber in dieser Eigenschaft) geben muss :gruebel: - da muss ich jetzt leider passen :oops:.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Also meines Erachtens ist da nix aufzuteilen. Führt ein Insolvenzverwalter einen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreit durch Aufnahme fort, sind alle Gebühren der Gegenseite Masseverbindlichkeiten. Es kommt nicht darauf an, ob diese bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind. Tut er es nicht, haben die Gebühren den Rang einfacher Insolvenzforderungen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs: Nur eine vorsorgliche Nachfrage, damit ich es richtig verstehe: Also sind bei Fortführung des Rechtsstreits nach Insolvenzeröffnung auch die erst nach EÖ entstandenen Kosten/Gebühren immer Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, sofern der IV nicht den Rechtsstreit aufgenommen hat? Also auch in den Fällen, in denen die Parteien in seeliger Ignoranz des Insolvenzverfahrens den Prozess munter selber weitergeführt haben, ohne weder das Gericht noch den IV entsprechend zu informieren?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Oh Mann diese Version darf es doch eigentlich gar nicht geben. Gemäß § 240 ZPO erfolgt eine automatische Unterbrechnung des Rechtsstreits.

    Ansonsten meine ich, dass nur Insolvenzforderungen vorliegen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mir Klageerhebung aufschiebend bedingt. Für die Einordnung als Insolvenzforderung verlangt § 38 InsO nur, dass die Forderung bei Insolvenzeröffnung dem Grunde nach schon besteht. Dies ist hier meines Erachtens der Fall. Im Übrigen sind die Parteien wohl selbst schuld.

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  • Danke :). Du kennst doch aber auch die Pferde vor der Apotheke, oder?

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  • Oh Mann diese Version darf es doch eigentlich gar nicht geben. Gemäß § 240 ZPO erfolgt eine automatische Unterbrechnung des Rechtsstreits.

    Ansonsten meine ich, dass nur Insolvenzforderungen vorliegen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mir Klageerhebung aufschiebend bedingt. Für die Einordnung als Insolvenzforderung verlangt § 38 InsO nur, dass die Forderung bei Insolvenzeröffnung dem Grunde nach schon besteht. Dies ist hier meines Erachtens der Fall. Im Übrigen sind die Parteien wohl selbst schuld.


    "Die" Parteien halte ich nicht für richtig. Das Nachsehen hat der Obsiegende, der genauso wie das Gericht von der Insolvenz des Gegners nichts weiß. Schuld ist an sich nur der Inso-Schuldner, der die Inso-Eröffnung nicht anzeigt.

  • Der Kostengläubiger wird nicht benachteiligt. Wäre der Rechtsstreit unterbrochen worden, wäre er auch nur Insolvenzgläubiger. Im Übrigen ist es ihm jederzeit möglich, sich im Internet zu informieren.

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  • Der Kostengläubiger wird nicht benachteiligt.

    In Kenntnis der Insolvenz (und damit der eintretenden Unterbrechung) hätte er weitere RA-Kosten vermeiden können.

    Wäre der Rechtsstreit unterbrochen worden, wäre er auch nur Insolvenzgläubiger. Im Übrigen ist es ihm jederzeit möglich, sich im Internet zu informieren.


    Das stimmt natürlich.

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