Rechtsschutzbedürfnis für die Pfändung trotz Abtretung

  • Zur Zeit werden relativ viele Ratenzahlungsvergleiche geschlossen, in denen auch Arbeitseinkommen abgetreten werden. In meinem Fall ist nun die Pfändung bei genau dem Arbeitgeber als Drittschuldner beantragt, der ausdrücklich in der Abtretung benannt wurde.

    Jetzt sagt der Gläubiger, die Abtretung sei bei dem Arbeitgeber nicht angezeigt. M.E. dürfte das doch jeder Zeit nachgeholt werden können.:confused:
    Solange er das nicht probiert hat, dürfte meines Erachtens das Rechtsschutzbedürfnis fehlen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

    Hat jemand dazu evtl. eine Entscheidung? Laut Stöber muss im Zweifel die Pfändung erfolgen. (Rn. 488)

    Was meinen die Kollegen?

  • Wenn er mitteilt, die Abtretung nicht angezeigt zu haben, würde ich zumindest noch mal nachfragen und darauf hinweisen, dass man dann die Kosten für den PÜ (einschl RA und GVZ) nicht als notwendig nach § 788 behandeln kann.

    Für was wird die Abtretung zurückgehalten? Will er sie erst offenlegen, wenn in der Drittschuldnererklärung nun eine vorrangige Pfändung auftaucht? :gruebel:

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank. Leider erklärt der Gläubiger auch nach nochmaliger Nachfrage nur, die Abtretung sei nicht angezeigt beim Arbeitgeber.

    So wirklich betrifft der Link wohl auch nicht meinen Fall.

  • Die Pfändung einer bereits an den Gläubiger abgetretenen Forderung wird überwiegend für zulässig erachtet:

    BGH, Urteil vom 8. 5. 2007 - XI ZR 278/ 06


    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 10. September 1999 Inhaberin der Forderung gemäß § 765 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte in Höhe der Klagesumme geworden ist. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin auch aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17. Februar 2003 aktivlegitimiert ist, d. h. ob die Klägerin die Forderung, deren Inhaberin sie bereits durch die Abtretung geworden war, noch wirksam pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen konnte (bejahend: OLG Köln WM 1978, 383, 385; Stein/ Jonas/ Brehm, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 21, 67; Musielak/ Becker, ZPO 5. Aufl. § 829 Rdn. 8; Thomas/ Putzo, ZPO 27. Aufl. § 829 Rdn. 11; HK-ZPO/ Kemper, § 829 Rdn. 9; vgl. auch RGZ 86, 135, 137; verneinend: Rosenberg/ Gaul/ Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 54 S. 636; Schuschke/ Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 829 Rdn. 18).........

    Die Abtretung kann nämlich auch wegen eines arbeits- oder tarifvertraglichen Lohnabtretungsausschlusses unwirksam sein. Offen bleibt allenfalls die Erstattungsfähigkeit der Gesamtkosten für den PFÜB nach § 788 ZPO.

  • Die Pfändung einer bereits an den Gläubiger abgetretenen Forderung wird überwiegend für zulässig erachtet:

    BGH, Urteil vom 8. 5. 2007 - XI ZR 278/ 06


    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 10. September 1999 Inhaberin der Forderung gemäß § 765 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte in Höhe der Klagesumme geworden ist. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin auch aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17. Februar 2003 aktivlegitimiert ist, d. h. ob die Klägerin die Forderung, deren Inhaberin sie bereits durch die Abtretung geworden war, noch wirksam pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen konnte (bejahend: OLG Köln WM 1978, 383, 385; Stein/ Jonas/ Brehm, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 21, 67; Musielak/ Becker, ZPO 5. Aufl. § 829 Rdn. 8; Thomas/ Putzo, ZPO 27. Aufl. § 829 Rdn. 11; HK-ZPO/ Kemper, § 829 Rdn. 9; vgl. auch RGZ 86, 135, 137; verneinend: Rosenberg/ Gaul/ Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 54 S. 636; Schuschke/ Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 829 Rdn. 18).........

    Die Abtretung kann nämlich auch wegen eines arbeits- oder tarifvertraglichen Lohnabtretungsausschlusses unwirksam sein. Offen bleibt allenfalls die Erstattungsfähigkeit der Gesamtkosten für den PFÜB nach § 788 ZPO.

    Das erfahre ich doch aber auch erst, nachdem die Abtretung dem Arbeitgeber angezeigt wurde.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das erfahre ich doch aber auch erst, nachdem die Abtretung dem Arbeitgeber angezeigt wurde.

    Nicht unbedingt. Aus der Praxis weiß man z.B., dass bei bestimmten Berufsgruppen
    (z.B. Bau-, oder Dachdeckerunternehmen usw.) ein für allgemeinverbindlich erklärtes tarifvertragliches Abtretungsverbot besteht. Bei Großunternehmen sind Lohnabtretungen regelmäßig durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Beim öffentlichen Dienst gilt das Formerfordernis des § 411 BGB. Da wäre es ja wohl sinnlos, die Abtretung überall dort offenzulegen.

  • um für die Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, halte ich den PfÜB gerade noch für vertretbar. Die Abtretung könnte ja angefochten werden oder warum auch immer unwirksam sein.

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