Konkurrenz n. § 17 GBO bei Eigentumsumschreibung und Löschung Grundschuld?

  • Es liegt schon seit einiger Zeit ein mit Zwischenverfügung beanstandet Antrag auf Eigentumsumschreibung auf A und B vor (es fehlt die UB).

    Nun kommt ein Antrag auf Löschung einer Buchgrundschuld. Die Bewilligung ist okay aber den Antrag stellt der verkaufende Noch-Eigentümer E.

    Derzeit ist E ja noch wahrer Eignetümer i.S.d. § 27 GBO aber es liegt mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung hier nach meiner Ansicht ein unerledigter vorgehender Antrag i.S.d. § 17 GBO vor. Das Notarbüro sieht das anders, weil nicht dasselbe Recht betroffen sei (Eigentum bzw. Grundschuld).
    Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich seh es genauso wie das Notarbüro. 17 GBO verlangt mehrere Anträge, die dasselbe Recht betreffen. Hier sind aber verschiedene Rechte betroffen. Ich hätte gelöscht.

  • Ich tendiere auch zu homers Ansicht, ein ungutes Gefühl aber bleibt (weil ich mir nicht sicher bin).
    Steht denn im Übertragungsvertrag nichts zu bestehen bleibenden Rechten?
    Es soll aber keine AV gelöscht werden, oder? Denn als "Zwischeneintragung", die einer beantragten Löschung der AV entgegen stehen könnte, würde ich die Löschung des Rechts spontan schon sehen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Was sagt denn der Kaufvertrag zu dem nun zu löschenden Recht?
    Soll es ausdrücklich übernommen werden (vielleicht weil sich damit eine Finanzierung regeln lässt, aber das wissen wir ja meist nicht), hätte ich auch deine Sorgen. Wenn aber nicht, würde ich wohl die Löschung vornehmen.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Es liegt eine von § 17 GBO erfasste Fallgestaltung vor, bei welcher die früher beantragte Eintragung (hier: die Eigentumsumschreibung) die später beantragte Eintragung (hier: die Löschung der Grundschuld) unzulässig macht oder an weitere Voraussetzungen knüpft (hier: an die Zustimmung des Neueigentümers). Im Ergebnis ist das aber ohne Belang, wenn die Grundschuld nach dem Inhalt des Kaufvertrags vom Erwerber nicht übernommen wird und alle Beteiligten den betreffenden Lastenfreistellungserklärungen zugestimmt haben.

  • Also die Angaben im KV dazu lauten:

    "Das Grundbuch ist in Abt. II und Abt. III belastet.
    ...
    Die Übertragung erfolgt mit den in Abt. II und III eingetragenen Rechten. Die Käufer zahlen weiterhin für den Verkäufer die Darlehnsschuld bezüglich der in Abt. III eingetragenen Rechte. Sie stellen den Verkäufer im Innenverhältnis frei und werden sich um eine Entlassung der Verkäufers aus der Mithaft bemühen.
    ...
    Die Erschienen bewilligen und beantragen bereits jetzt, soweit erforderlich, die Löschung aller in Abt. II und III eingetragenen Rechte.
    "

    Mir erscheint die Löschung danach schon mal nicht erforderlich im Sinne des letzten zitierten Absatzes. Auf der anderen Seite macht der Satz mit der Löschungsbewilligung wenig Sinn, wenn die Beteiligten das Recht unbedingt behalten wollten. :gruebel:

    Ulf

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  • Wenn beide Vertragsteile der Löschung zustimmen („bewilligen“) und entsprechenden Antrag stellen (in dem ebenfalls die Zustimmung im Sinne des § 27 S. 1 GBO zu sehen wäre (Demharter, § 27 RN 11), dann ergibt sich mE aus dem Zusatz „soweit erforderlich“ und dem Umstand, dass das Grundpfandrecht zunächst vom Erwerber übernommen wird, dass der jetzige Eigentümer der Löschung zustimmt und sie beantragt, falls das Pfandrecht bereits vor Eigentumsumschreibung gelöscht werden kann, und der Erwerber als künftiger Eigentümer der Löschung zustimmt und sie beantragt, falls das Pfandrecht erst nach Umschreibung des Eigentums gelöscht werden kann. Du kannst also löschen. § 17 GBO kommt nicht zur Anwendung, weil die eine Eintragung nicht von der anderen abhängig ist, kein Vorbehalt des einheitlichen Vollzugs nach § 16 GBO besteht und zwischen Eigentum und Belastungen in Abt. II und III kein Rangverhältnis im Sinne des § 879 BGB, 17 GBO besteht (RGZ 116, 363)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Besten Dank an alle!

    Ihr habt mich überzeugt. Ich werde löschen. :)

    Ulf

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