Es liegt schon seit einiger Zeit ein mit Zwischenverfügung beanstandet Antrag auf Eigentumsumschreibung auf A und B vor (es fehlt die UB).
Nun kommt ein Antrag auf Löschung einer Buchgrundschuld. Die Bewilligung ist okay aber den Antrag stellt der verkaufende Noch-Eigentümer E.
Derzeit ist E ja noch wahrer Eignetümer i.S.d. § 27 GBO aber es liegt mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung hier nach meiner Ansicht ein unerledigter vorgehender Antrag i.S.d. § 17 GBO vor. Das Notarbüro sieht das anders, weil nicht dasselbe Recht betroffen sei (Eigentum bzw. Grundschuld).
Was meint Ihr?