§ 765a ZPO im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft

  • Ein Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH stellt einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a ZPO in einem Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft. Er beantragt die Einstellung der ZV.
    Der GF hat eine Zahlungsaufforderung sowie Terminsladung vom Gerichtsvollzieher erhalten und wendet nun ein, er könne aus tatsächlichen Gründen keine vollständige und richtige Vermögensauskunft abgeben, da er an seine Geschäftsunterlagen nicht ran kommt. Im August 2013 wurde bereits eine Räumung gegen die GmbH durchgeführt. Die Geschäftsunterlagen sind damals eingelagert worden (inkl. Server). Er hat jedoch jederzeit die Möglichkeit gegen Bezahlung der Lagerungskosten seine Sachen abzuholen. Der GF wendet nun ein er sei derzeit finanziell nicht in der Lage die Unterlagen abzuholen. Eine Sichtung der Unterlagen am Einlagerungsort sei ebenso nicht vernünftig möglich, da die Unterlagen damals völlig unsortiert in Kisten gepackt wurden und es sich um einige Kisten handeln soll. Diese müssten seiner Meinung nach erst an einen anderen Ort verbracht werden damit eine ordentliche Sichtung und Ordnung der Geschäftsunterlagen überhaupt möglich ist.
    Dass er zur Abgabe der VA verpflichtet ist wird von ihm nicht bestritten.

    Irgendwelche Ideen in welche Richtung man hier entscheiden könnte? Es liegen mittlerweile mehrere § 765a-Anträge in verschiedenen parallel verlaufenden Verfahren vor.

  • Nach § 802c Abs. 3 S. 1 ZPO ist an Eides Statt zu versichern, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erfolgt sind. Sofern der Vortrag des GF objektiv zutreffend ist, dass er vor Abgabe der VAK unverschuldet nicht in der Lage war, die Unterlagen einzusehen, zu ordnen und sichten, wäre die Versicherung an Eides Statt meines Erachtens weder vorsätzlich noch fahrlässig falsch (§§ 156, 161 Abs. 1 StGB).

    Das wäre dann natürlich in der VAK entsprechend darzulegen.

    Ebenso wäre auch anzugeben, wo sich die Unterlagen befinden, falls ein Gläubiger (theoretisch, sofern sich das jemand antun möchte) den Herausgabeanspruch pfänden möchte.

    Ich würde daher zurückweisen.

  • § 765a ZPO erschließt sich mir auch nicht.

    Das tatsächliche Problem der erschöpfenden VAK-Abgabe im Hinblick auf die eingelagerten, relevanten Unterlagen mag ggf. eher zw. GV und Schuldner zielführend koordiniert werden.

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