Teilausfertigung Unterhaltsfestsetzungsbeschluss

  • Ich habe als Vollstreckungstitel einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zugunsten des Landes.
    Die Vollstreckungsklausel ist wie folgt erteilt: " Vorstehende Teilausfertigung wird dem Antragsteller hinsichtlich der Rückstände zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"

    Der Titel lautet wie folgt: "Festgesetzt werden die Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 249 ff FamFG des Kindes X aus übergegangenem Recht gemäß § 7 UVG wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG. Der Unterhalt, den der Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlen hat, wird unter der aufschiebenden Bedingung, dass Unterhaltsvorschuss tatsächlich geleistet wird wie folgt festgesetzt: 100 % Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzgl. 184 kindbezogene Leistung".

    Als Rückstand ist jedoch nur ein ganz minimaler Betrag tituliert. Das Land meint jedoch, dass damit der gesamte Unterhaltsvorschussrückstand und laufender Unterhalt vollstreckt werden kann.

    So eine Vollstreckungsklausel hatte ich noch nie und ich bin mir unsicher wie ich damit umzugehen habe :gruebel:

  • Für mein Verständnis ist eine Vollstreckung immer möglich für alle Unterhaltsbeträge, die bis zur Antragstellung fällig geworden sind. Das sind dann "Unterhaltsrückstände". Dazu reicht es aus, wenn aus dem Antrag hervorgeht, dass der Unterhaltsvorschuss so wie tituliert auch geleistet wurde. Man kann natürlich nicht wegen erst zukünftiger Unterhaltsforderungen in zukünftiges Arbeitseinkommen vollstrecken (850d ZPO).
    Hat das Land entgegen eigener Angaben die Leistungen nicht erbracht, muss dem der Schuldner über Vollstreckungsgegenklage entgegentreten.
    Der Fall verhält sich doch ganz ähnlich dem folgenden: Es ist nach einer Wohnungskündigung tituliert die rückständige Miete sowie fortlaufende monatliche Nutzungsentschädigung bis zum Auszug des Mieters aus der Wohnung. Hier muss der Gläubiger doch auch nicht bei Rückständen zu dieser Entschädigung nachweisen, dass der Schuldner noch immer dort wohnt. Auch hier wird der Schuldner Vollstreckungsgegenklage erheben müssen, wenn Entschädigung für Zeiträume verlangt wird, in denen er gar nicht mehr dort wohnte.
    Insoweit handelt es sich für mich eher um eine "auflösende" Bedingung, wenn bislang Monat für Monat die Forderung entstanden und dann zu einem Zeitpunkt X dann plötzlich nicht mehr.
    Aber dazu gibt es garantiert andere Auffassungen, darüber wird man sich streiten können.
    Hier habe ich es beim Familiengericht jedenfalls noch nicht gesehen, dass das Land in Fällen, wo es selbst als Unterhaltsgläubiger im Verfahren aufgetreten ist, in regelmäßigen Abständen seine UVG-Zahlungen nachweisen muss, um vom Familiengericht wieder eine neue teilvollstreckbare Ausfertigung für einen Folgezeitraum zu erlangen. Betrachtet man eine solche "Bedingung" als "echte", müsste ja jeder dieser Ausfertigungen dann auch der Rechtspfleger unterschreiben, nachdem er anhand der vorgelegten Urkunden geprüft hat, ob die Zahlungen auch erfolgten, also so etwa wie beim Übergang von Forderungen des normalen Unterhaltsgläubigers auf das Land.

  • Huhu, setze das hier mal drunter..
    Habe einen Antrag auf Erlass eines Pfübs und einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss (vereinfachtes Verfahren) als Titel. Eine Klausel auf dem Titel kann ich allerdings nicht entdecken...
    Ich sehe nur den Vermerk, dass "aus diesem Titel im Wege der ZV X Euro eingezogen und überwiesen wurden".
    Seh ich das falsch, dass ich eine Vollstreckungsklausel brauche? Und wie wurde überhaupt vorher ohne Klausel vollstreckt?

    MFG

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