In einer notariellen Teilungserklärung nach § 8 WEG wird auf den zugehörigen Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung Bezug genommen. Ich kenne es eigentlich nur so, dass diese Unterlagen per Schnur und Siegel miteinander verbunden werden.
Meiner Ansicht nach reicht es aber aus, wenn in der Teilungserklärung ein Verweis auf den bereits existenten und dem Grundbuchamt schon vorliegenden Aufteilungsplan mit Abgschlossenheitsbescheinigung enthalten ist, was vorliegend zutrifft.
Was meint Ihr?