Teilungserklärung mit Aufteilungsplan nicht verbunden

  • In einer notariellen Teilungserklärung nach § 8 WEG wird auf den zugehörigen Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung Bezug genommen. Ich kenne es eigentlich nur so, dass diese Unterlagen per Schnur und Siegel miteinander verbunden werden.

    Meiner Ansicht nach reicht es aber aus, wenn in der Teilungserklärung ein Verweis auf den bereits existenten und dem Grundbuchamt schon vorliegenden Aufteilungsplan mit Abgschlossenheitsbescheinigung enthalten ist, was vorliegend zutrifft.

    Was meint Ihr?

  • Aus einer notariellen Urkunde heraus kann auf die der Abgeschlossenheitsbescheinigung angesiegelten Pläne verwiesen werden (OLG Zweibrücken, MittBayNot 1983, 242 u.a.). Anders bei einer lediglich unterschriftsbeglaubigten Teilungserklärung. Dort muss das Verfahren nach §§ 9 I 3 , 13 I BeurkG eingehalten werden, d. h. der Aufteilungsplan ist nicht nur in Bezug zu nehmen, sondern auch der Erklärung nach § 44 BeurkG anzusiegeln (LG Freiburg, B. v. 25.9.1984; 4 T 105/84; Schöner/Stöber, RN 2855 mit Hinweis auf die Entscheidung des BGH zur Darstellung des Ausübungsbereiches von Dienstbarkeiten (Rpfleger 1981, 286 = DNotZ 1982, 228 = NJW 1981, 1781; Huhn/von Schuckmann, BeurkG, § 9 RN 40; Mecke/Lerch, BeurkG, § 9 RN 17).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auf die Gefahr hin, dass das eine blöde Frage ist:

    Muss ausdrücklich auf den Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. § 13 a BeurkG verwiesen werden oder kann man das auch in die beurkundete Erklärung hineinlesen (auslegen):

    Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Aufteilungspläne und der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom XX.XX.XXXX.

    Dieser Urkunde sind Kopien (anm. lediglich Kopien der Aufteilungspläne) angeschlossen.

    Auf das Beifügen der ... wird verzichtet. Die Aufteilungspläne wurden zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt.

    Bisher hatte ich den Fall immer so, dass in den Urkunden stand:

    Wegen der Lage und Größe ... wird auf die der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom XX.XX.XXXX angeschlossenen Aufteilungspläne verwiesen.

    Kann natürlich auch sein, dass ich hier ein bisschen zu kleinlich bin:gruebel:

  • Ich muss aufgrund der "Erwähnung" die Bescheinigung sowie die Pläne eindeutig zuordnen können. Dafür wäre mir ein Datum allein wohl zu wenig. Regelmäßig erfordere ich dann eine ergänzende Urkunde mit eindeutiger Bezugnahme (unter Angabe der ausstellenden Behörde,
    Geschäftszeichen, Datum, Bescheinigungsnummer).
    Das ist nur dann kleinlich, wen du dir sicher sein kannst, dass die ausstellende Behörde tatsächlich nur eine Bescheinigung an dem betreffenden Tag erteilt hat.

  • ...
    Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Aufteilungspläne und der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom XX.XX.XXXX.

    Dieser Urkunde sind Kopien (anm. lediglich Kopien der Aufteilungspläne) angeschlossen.

    Auf das Beifügen der ... wird verzichtet. Die Aufteilungspläne wurden zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt...

    Wenn „Die Aufteilung …… nach Maßgabe der Aufteilungspläne und der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom XX.XX.XXXX.“ erfolgt, dann liegt darin die Bezugnahme auf die der Abgeschlossenheitsbescheinigung angesiegelte Bauzeichnung, auf die nach § 13a BeurkG verwiesen werden, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1044451

    Der Begriff der Verweisung in § 13a BeurkG ist mit demjenigen in § 9 und 14 BeurkG identisch. Geschieht die Verweisung durch Worte, braucht dies nicht unbedingt durch die Erklärung „wird verwiesen“ geschehen; andere Alternativen können sein: „Bezug nehmen, genehmigen, wiederholen, bekennen, anerkennen“ (s. Lerch in Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Auflage 2016, § 9 RN 17). Litzenburger führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2016, § 9 BeurkG RN 5 aus: „Für den Verweis in der Niederschrift ist kein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben. Es muss aber aus dem Text der Niederschrift (LG Köln Rpfleger 1993, 71) der Wille der Beteiligten zu entnehmen sein, dass auch die Anlage Gegenstand ihrer Erklärungen sein soll (BGH NJW 1994, 2095; OLG Celle DNotZ 1954, 32)“

    Dass das vorliegend der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der oder die Beteiligten auf das Beifügen der Unterlagen verzichtet haben und die Aufteilungspläne zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt wurden.

    Meines Erachtens nach wurde in Deinem Fall aber nicht nach § 13a BeurkG, sondern nach § 9 Absatz 1 Satz 3 BeurkG verfahren, s. OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.06.2010, I-3 Wx 54/10: „In diesem Fall bedarf es nicht des Nachweises von Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung durch öffentliche Urkunden, weil der Nachweis nicht „andere Voraussetzungen der Eintragung“ betrifft (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) sondern die Schriftstücke durch Einbeziehung im Wege der Mitbeurkundung Teil der Urkunde geworden sind und der Nachweis deshalb nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO geführt ist“
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20100628.html

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