Hallo,
wir sind viel im Bereich der Schuldner- und Insolvenzberatung tätig. Dabei fällt mir immer wieder auf, dass wir den Gläubigern mitteilen, dass der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben, die Konten und ggf. auch das Einkommen gepfändet ist und deshalb nichts zu holen sei.
Viele Gläubiger betreiben trotzdem weiter die ZV, beauftragen also den GVZ, der dann nicht einmal mehr zum Schuldner kommt, nur damit Kosten entstehen. Das man die Forderung durch Kontenpfändung sichert, ist mir nachvollziehbar.
Sind ZV-Kosten immer erstattungsfähig? Wenn ein Gläubiger nachweislich von der Vermögensauskunft weiß, aber trotzdem den Antrag stellt, muss man das hinnehmen? Er könnte sich die Auskunft ja leicht bei Gericht runterladen.