Erstattungsfähigkeit von Kosten der ZV

  • Hallo,

    wir sind viel im Bereich der Schuldner- und Insolvenzberatung tätig. Dabei fällt mir immer wieder auf, dass wir den Gläubigern mitteilen, dass der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben, die Konten und ggf. auch das Einkommen gepfändet ist und deshalb nichts zu holen sei.

    Viele Gläubiger betreiben trotzdem weiter die ZV, beauftragen also den GVZ, der dann nicht einmal mehr zum Schuldner kommt, nur damit Kosten entstehen. Das man die Forderung durch Kontenpfändung sichert, ist mir nachvollziehbar.

    Sind ZV-Kosten immer erstattungsfähig? Wenn ein Gläubiger nachweislich von der Vermögensauskunft weiß, aber trotzdem den Antrag stellt, muss man das hinnehmen? Er könnte sich die Auskunft ja leicht bei Gericht runterladen.

  • Ganz so einfach ist das nicht:
    Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist nach § 882f ZPO jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
    Eine Einsicht in die Vermögensverzeichnisse bzw. deren Abruf ist dagegen nur den Gerichtsvollziehern und ihnen gleichgestellten Vollstreckungsbehörden nach § 802k Abs. 2 ZPO möglich.
    "OttoNormalGläubiger" hingegen bleibt nur der Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft an den GV, um so über § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zu erhalten.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Bei bereits vorliegender Einkommenspfändung kann man sich rangwahrend hinten anstellen. Also wäre auch eine nochmalige Pfändung nicht verwerflich.

  • ja okay, dem stimme ich zu.

    Aber häufig sind es ja Rechtsanwälte und die haben einen Onlinezugang. Das muss ich nicht akzeptieren oder?

    Was meinst Du mit Onlinezugang? Wie Bela schon schrieb, kann das Vermögensverzeichnis auch von Anwälten selbst nicht eingesehen werden sondern nur über einen Antrag an den GVZ, der dann die Abschrift des Verzeichnisses übersendet.

  • War es nicht auch so, daß die Zinsen nur dann nicht verjähren, wenn der GVZ einen Auftrag erhält, der ihm tatsächlich eine Tätigkeit abfordert? :gruebel:

    Besteht eine Verpflichtung des Gläubigers bzw seines Anwaltes, Einblick in das (auch bloß kostenpflichtige) Verzeichnis zu nehmen?

  • War es nicht auch so, daß die Zinsen nur dann nicht verjähren, wenn der GVZ einen Auftrag erhält, der ihm tatsächlich eine Tätigkeit abfordert? :gruebel:

    Besteht eine Verpflichtung des Gläubigers bzw seines Anwaltes, Einblick in das (auch bloß kostenpflichtige) Verzeichnis zu nehmen?

    §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 195 BGB: Verjährung titulierter Zinsen nach 3 Jahren.

    § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB: "Die Verjährung beginnt erneut, wenn (...) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird."

    Frage ist, ob der (elektronische, kostenpflichtige) Auskunftsantrag beim zentralen ZV-Gericht schon eine ZV-Handlung ist. Daß die Übersendung des Verzeichnisses jedenfalls eine solche ist, weil Voraussetzung der Antrag auf Abgabe der VA durch den Schuldner ist, kann man wohl nicht bestreiten.

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  • Besteht eine Verpflichtung des Gläubigers bzw seines Anwaltes, Einblick in das (auch bloß kostenpflichtige) Verzeichnis zu nehmen?

    Welches Verzeichnis meinst Du genau?
    Sofern Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen wird, gewinnt der Gläubiger daraus "nur" die Erkenntnis, dass VAK entweder abgegeben oder pflichtwidrig nicht abgegeben wurde.
    Wenn sie nicht abgegeben wurde, wird man dem Gläubiger nicht verwehren können, selber sein Glück zu versuchen.
    Wenn sie abgegeben wurde, kann der Gläubiger - wie schon in #2 aufgeführt - einen Ausdruck des VV nur mittels eines eigenen Auftrags an den GV erreichen.

    Die Angabe des Schuldners "VAK abgegeben, Einkommen und Konten gepfändet" mag für manche Gläubiger ausreichend sein, ihre Forderungen nicht weiter zu verfolgen. Andere hingegen werden dennoch Pfändungen ausbringen wollen, in der Hoffnung, dass sich etwaige Vorpfändungen irgendwann erledigen oder der Schuldner zu Ratenzahlungen bereit ist, um die Pfändungen aus der Welt zu bringen. Und Kontoverbindung, Arbeitgeber etc. erfährt der Gläubiger halt nur aus dem VV (sofern der Schuldner dem Gläubiger nicht selber eine Abschrift des VV übersendet).

    Ich kann ja nachvollziehen, dass ihr im Interesse des Schuldners die Vollstreckungskosten zu minimieren versucht - aber das geht in der Regel nur bei echter Kooperation des Schuldners.

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  • Besteht eine Verpflichtung des Gläubigers bzw seines Anwaltes, Einblick in das (auch bloß kostenpflichtige) Verzeichnis zu nehmen?

    Welches Verzeichnis meinst Du genau?
    Sofern Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen wird, gewinnt der Gläubiger daraus "nur" die Erkenntnis, dass VAK entweder abgegeben oder pflichtwidrig nicht abgegeben wurde.

    Genau jenes.
    Mir ging es bloß um die Frage von Liane, ob die Einsichtnahme in das Verzeichnis die weitere ZV als kostenmindernd ersetzen könne oder muß/sollte.


    Ich kann ja nachvollziehen, dass ihr im Interesse des Schuldners die Vollstreckungskosten zu minimieren versucht - aber das geht in der Regel nur bei echter Kooperation des Schuldners.

    Und welcher Schuldner kooperiert wirklich bzw wie hoch ist diese Prozentzahl?

  • Und welcher Schuldner kooperiert wirklich bzw wie hoch ist diese Prozentzahl?

    Die Antwort kennst Du selber :) - leider nur wenige. Und das sind dann häufig die, die "noch was zu verlieren haben" und eh keine Eintragungen im Schuldner- und Vermögensverzeichnis haben.

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