Löschung Grunddienstbarkeit bezüglich eines Flurstückes

  • Ich bin mir momentan nicht so sicher, ob ich hier richtig liege und ich die Eintragung - wie bewilligt und beantragt - vornehmen kann:

    Zu meiner Akte liegt mir eine Bewilligung sowie ein Antrag auf Löschung des Rechts Abt. II Nr. 1 vor. Hierbei handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit.

    In der Löschungsbewilligung sowie im -antrag ist korrekt angegeben worden, dass dass ursprünglich belastete Flurstück 12 Flur 3 zwischenzeitlich fortgeschrieben wurde in das Flurstück 12/1 und 12/2.

    Es wurde nun die Löschung des Rechts nur bezüglich des Flurstücks 12/2 bewilligt und beantragt.

    Hat jemand irgendwelche Bedenken dagegen, dass es bezüglich des Flurstücks 12/2 nun gelöscht wird?

  • Ich wüsste nicht, was gegen eine Pfandfreigabe bzgl. einer Grunddienstbarkeit sprechen würde. Natürlich muss das verbleibende Grundstück nach wie vor von der Grunddienstbarkeit betroffen sein...

  • Im vorliegenden Fall wäre es dann also eine Entlassung aus der Mithaft und keine Löschung bzgl. des einen Flurstückes?

  • Worin liegt für Dich der Unterschied für die Beantwortung Deiner Frage?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Es dürfte ja egal sein, wie wir das "Kind" nennen. :D Hab schon folgende "Namen" gehört:
    - Pfandfreigabe
    - Mithaftentlassung
    - Entpfändungserklärung
    - Freigabe
    usw...
    Von einer Löschungserklärung/Löschungsbewilligung darf meines Erachtens nur die Rede sein, wenn es sich um die Löschung eines Rechtes an allen belasteten Grundstücken bzw. Mithaftstellen in anderen Grundbüchern handelt...

  • Ich würde im vorliegenden Fall auch zu dem Ergebnis kommen, dass ein Flurstück aus der Mithaft entlassen wird.

    Allerdings liegt mir der Antrag sowie die Bewilligung auf Löschung vor.

    Somit müsste ich doch den Notar um Vorlage eines Antrags sowie einer Bewilligung auf Entlassung des einen Flurstükes aus der Mithaft bitten.

    Ich kann doch nicht einfach sagen, dass ich jetzt eine Umdeutung in eine Pfandentlassungserklärung vornehmen oder sehe ich das falsch?

  • Die Beteiligten erklären dem GBA, daß das Recht nicht mehr an einem genau bezeichneten Grundstück lasten soll. Was gibt es da noch auszulegen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hab nun noch einen anders gelagerten Fall:

    Das herrschende Grundstück (A) einer Grunddienstbarkeit wurde in zwei neue Flurstücke (B und C) geteilt. B ist bereits auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen worden.

    Nur bezüglich C soll die Grunddienstbarkeit gelöscht werden.

    Ich bin mir nicht sicher, wie ich das umzusetzen habe:

    Zunächst würde ich in der Veränderungsspalte zu dem Recht Schreiben, dass A in die Flurstücke B und C fortgeschrieben wurde und B in Blatt so und so lfd. Nr. so und so im BV gebucht ist.

    Dann würde ich in der Spalte für Löschungen Schreiben "Bezüglich C gelöscht am...".

    Das Recht lastet somit nur noch auf B.

    Hätte jemand Bedanken gegen diese Vorgehensweise?

  • Ja, denn mit deiner Vorgehensweise unterstellst du, das es sich um ein echtes Gesamtrecht handelt. Durch die Teilung des Grundstücks A und der anschließenden Übertragung des Grundstücks B sind aber zwei selbständige Grunddienstbarkeiten lastend jeweils an den Grundstücken B und C entstanden. Also ist die Löschung der Grunddienstbarkeit an dem Grundstück C nur eine normale Löschung, als ob die Grunddienstbarkeit von vornerein nur an Grundstück C lasten würde. Was mich bei deinem Sachvortrag wundert, das bei der Übertragung des Grundstücks B offenbar kein Übertragungsvormerk bei der Grunddienstbarkeit gemacht wurde. Dann wäre sie ja bezüglich Grundstück B wegen Nichtmitübertragung gelöscht worden....

  • Was mich bei deinem Sachvortrag wundert, das bei der Übertragung des Grundstücks B offenbar kein Übertragungsvormerk bei der Grunddienstbarkeit gemacht wurde. Dann wäre sie ja bezüglich Grundstück B wegen Nichtmitübertragung gelöscht worden....

    Das bezweifle ich. Eine Löschung durch Nichtmitübertragung kommt m. E. nur in Betracht, wenn das Recht im neuen Blatt nicht erscheint, und ist völlig unabhängig davon, ob die Wegübertragung im alten Blatt vermerkt worden ist oder nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Was mich bei deinem Sachvortrag wundert, das bei der Übertragung des Grundstücks B offenbar kein Übertragungsvormerk bei der Grunddienstbarkeit gemacht wurde. Dann wäre sie ja bezüglich Grundstück B wegen Nichtmitübertragung gelöscht worden....

    Das bezweifle ich. Eine Löschung durch Nichtmitübertragung kommt m. E. nur in Betracht, wenn das Recht im neuen Blatt nicht erscheint, und ist völlig unabhängig davon, ob die Wegübertragung im alten Blatt vermerkt worden ist oder nicht.

    Interessanter Einwand, allerdings frage ich mich schon, wenn es keine Übertragungsabschreibung gibt, ob das Recht dann im neuen Blatt rechtswirksam gebucht ist...

  • Warum denn nicht? Eingetragen ist es dort dann jedenfalls (" ... eingetragen am ... und übertragen am ..."). Die Wegübertragungsvermerke sind ja erst mit dem DaBaGG gekommen. Sie besagen nur (rechtlich überflüssig), dass ein Recht mit einem Grundstück weggewandert ist. Entscheidend ist, ob dieses Recht im neuen Blatt eingetragen ist oder nicht, § 46 II GBO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich möchte noch einmal kurz zur Klarstellung sagen, dass das Grundstück (A), zu dessen Gunsten die Grunddienstbarkeit zunächst eingetragen war, geteilt wurde und eines dieser neuen Flurstücke nicht mehr in dem Grundbuch Blatt 1, wie im Inhalt der Grunddienstbarkeit angegeben wurde, gebucht ist, sondern auf das Blatt 2 übertragen wurde.

    Es geht hier in dem neuen Fall nicht um das dienende Grundstück, sondern um das herrschende Grundstück.

    Es ist auch kein Herrschvermerk eingetragen.

    Auch in diesem Fall war es so, dass das dienende Grundstück ebenfalls in zwei Flurstücke geteilt wurde.

    Eines dieser Flurstücke wurde auch auf ein neues Grundbuchblatt übertragen. Diesbezüglich erfolgte jeweils auch ein entsprechender Mitübernahme-/Mitübertragungsvermerk und das Recht wurde im neuen Grundbuch (Blatt 3) eingetragen.

    Jetzt, wo ich das gerade schreibe, fällt mir auf, dass ich, wenn ich es so, wie oben aufgeführt machen könnte, auch in Blatt 3 eintragen muss oder?

    3 Mal editiert, zuletzt von blackswan87 (30. Mai 2014 um 09:58)

  • Ehrlich gesagt, verstehe ich jetzt noch weniger.

    Nach Deiner ursprünglichen Version wurde das herrschende Grundstück A geteilt („Das herrschende Grundstück (A) einer Grunddienstbarkeit wurde in zwei neue Flurstücke (B und C) geteilt. B ist bereits auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen worden.“)

    Dann führst Du aus:

    „Das Recht lastet somit nur noch auf B.“

    Aber wieso lastet das Recht nur noch auf B, wenn doch nicht das belastete, sondern das herrschende Grundstück geteilt wurde ?

    Jetzt führst Du aus:

    „Ich möchte noch einmal kurz zur Klarstellung sagen, dass das Grundstück (A), zu dessen Gunsten die Grunddienstbarkeit zunächst eingetragen war, geteilt wurde und eines dieser neuen Flurstücke nicht mehr in dem Grundbuch Blatt 1, wie im Inhalt der Grunddienstbarkeit angegeben wurde, gebucht ist, sondern auf das Blatt 2 übertragen wurde.“

    Also wiederum dass, das herrschende Grundstück geteilt wurde.

    Anschließend führst Du aus:

    „Es geht hier in dem neuen Fall nicht um das herrschende Grundstück.“

    Ich vermute mal, Du möchtest beim Belastungsobjekt verlautbaren, dass das herrschende Grundstück in die Grundstücke B und C geteilt wurde und Berechtigter nur noch der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Fl.st. Nr. (= B), gebucht in Blatt…., ist.

    Wo liegt aber dann das Problem ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • :oops: ok, wenn wir vom herrschenden Grundstück sprechen sieht die Sache natürlich anders aus (Ich bin irrtümlich von der Teilung des dienenden Grundstücks ausgegangen). Wenn ein herrschendes Grundstück ausscheidet, dann mach ich zumindestens immer einen Klarstellungsvermerk bei dem Recht, das im Grundbuch des dienenden Grundstücks vermerkt ist, hinsichtlich des nun allein berechtigten Grundstücks (in deinem Fall Grundstück B) 0der meinst du doch das dienenede Grundstück? :nixweiss:

    Ich sehe gerade Prinz ist auch verwirrt....:)

  • Es tut mir leid, dass ich euch so verwirrt habe, aber ich verwechsel ständig herrschendes und dienendes Grst. (weiß auch nicht warum).

    Ich versuch den Sachverhalt nun - hoffentlich mal korrekt - anzugeben:

    Das begünstigte Grst. A (= herrschende GrSt.) wurde geteilt in B und C.

    B wurde von dem im GB-Inhalt angegebenen Blatt (1) auf ein neues Blatt (2) übertragen.

    Nun soll bezüglich C die Löschung erfolgen.


    Auch das belastete Grundstück D (= dienende Grst.) wurde geteilt in E und F.

    E ist noch immer im Ursprungsgrundbuch 3 eingetragen.

    F wurde auf ein anderes Blatt (4) übertragen.

    Die Grunddienstbarkeit ist in Blatt 3 und 4 eingetragen (mit entsprechendem Vermerk bzgl. Übertragung).


    Ich würde nun sowohl in Blatt 3 als auch in Blatt 4 jeweils in der Veränderungsspalte zu dem Recht eintragen: "Das Flurstück A ist in Flurstücke B und C fortgeschrieben worden. Das Flurstück B ist gebucht in Blatt 2 unter lfd. Nr. ... des BV. Eingetragen am ..."

    Dann würde ich in der Spalte Löschungen jeweils in Blatt 3 und 4 schreiben: "Bezüglich C gelöscht am ...".

    Hättet ihr Bedenken?

    Ich entschuldige mich noch einmal ausdrücklich für die Verwirrung, die ich gestiftet habe.

  • Wenn die Löschungsbewilligung des jew. Eig. von Grundstück C ergibt, dass er bezüglich beider belasteter Grundstücke E und F gelöscht werden will, ist Dein Eintragungsvorschlag ein gangbarer Weg.

    Dass man dienendes und herrschendes Grundstück verwechselt, kommt hin und wieder vor ... da bist Du nicht die Erste und nicht die Einzige, auch wenn das theoretisch nicht passieren sollte. Man bete, dass einem das spätestens beim Unterschreiben auffällt ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine Grunddienstbarkeit soll an manchen (nicht allen)dienenden Grundstücken gelöscht werden.
    Mir wird die Freigabeerklärung der Bummelbahn AG vorgelegt.Diese tritt also als Eigentümerin des berechtigten Grundstücks auf und bewilligt die Freigabe.
    Ein Blick in das Grundbuch, in welchem das berechtigteGrundstück eingetragen ist bzw. war, lässt erkennen, dass das berechtigte Grundstück 1000fach (vermutlich noch niemals übertrieben) fortgeschriebenworden ist.
    Sehe ich es richtig, dass es nun meine Aufgabe ist herauszufinden, welche Grundstücke nun berechtigt sind und ob diese überhaupt im Eigentum der die Freigabe bewilligenden Bummelbahn AG stehen? Ich gehe ja fest davon aus. Bevor ich mir allerdings diese tagelange Arbeit mache, wollte ich mein Problem hier erst einstellen, in der Hoffnung, dass einem schlaueren Kollegen eine bessere Idee kommt... :confused: Ich will mich echt nicht vor der Arbeit drücken, aber sowas umfangreiches hab ich noch nie gehabt.

    Die Beteiligten haben es sich übrigens recht einfach gemacht und in der Freigabeerklärung nur geschrieben „Wir als Berechtigte dieses Rechtsbewilligen die Löschung wie oben ausgeführt.“ Ein Anruf bei dem Eigentümer der dienenden Grundstücke (= Land) ergab, dass dieser auch nicht weiß, wer der Berechtigte nun ist. Aber schön bewilligen lassen... :mad:

  • Sehe ich es richtig, dass es nun meine Aufgabe ist herauszufinden, welche Grundstücke nun berechtigt sind und ob diese überhaupt im Eigentum der die Freigabe bewilligenden Bummelbahn AG stehen?


    Ja.

    Evtl. kannst Du angesichts der vielen bisherigen Vermessungen auch das Katasteramt um Auskunft bitten, in welchen heutigen Flurstücken das seinerzeitige Flst. x mit der Größe von y m² (zum Zeitpunkt der Eintragung eben) alles enthalten ist. Aber auch diese Anfrage musst Du stellen und kannst das nicht auf jemand anderen abwälzen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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