Fiktives Einkommen

  • Wenn der Schuldner im Betrieb seines Ehegatten arbeitet und nur 450 Euro verdient, kann man das fiktive Einkommen pfänden? Wie kann man so einen Antrag formulieren und ist dafür das Vollstreckungsgericht zuständig, da wo der Drittschuldner seinen Sitz hat?

  • Das wird aufwendig:

    Zunächst pfändet man (wie normalen Lohn) beim Arbeitgeber die Ansprüche des Schuldners auf verschleiertes Einkommen (vgl. § 850h Abs. 2 ZPO, ev. noch garniert mit § 850h Abs. 1 ZPO). Der Arbeitgeber wird diese in der Drittschuldnererklärung leugnen und folgerichtig nicht bezahlen, also muss man den als nächstes regulär in Anspruch nehmen auf Schadensersatz nach § 840 ZPO. Da es sich um verschleierten Arbeitslohn handelt, sind für diese Klage wohl regulär die Arbeitsgerichte zuständig.

    Da stellen sich zunächst mal folgende Hürden:
    Woher wisst ihr, dass der Schuldner zu wenig verdient? Um einen verschleierten Arbeitslohn zu belegen, müsst ihr ziemlich genau beschreiben - und dann auch noch beweisen - können, welche Tätigkeit der Schuldner tatsächlich ausübt. Darauf setzt dann ein Gutachten auf, das die übliche Entlohnung für derartige Tätigkeiten bewertet.

    Lohnt sich das?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das mag sich dann durchaus lohnen, falls man wenigstens weiß, dass der Betrieb des Ehegatten grundsätzlich lukrativ erscheint und zu einem etwaig "gemeinschaftlich" wahrnehmbaren hübschen Häusle mit Pool und drei Pkw's in und vor der Garage führt.

    Wenn die "beiden" einen Kiosk betreiben, der es ihnen eher nur ermöglicht, in Bedarfsgemeinschaft kein ALG II in Anspruch zu nehmen, wohl nicht lohnenswert.

    Bei "Haus-Pool und Pkw's" in Betracht zu ziehendes Auskunftsmittel zur Vorbereitung entsprechender Drittschuldner-Klage: Einkommenspfändung + Auskunftsanordnung gem. § 836 Abs. 3 ZPO mit Bedacht zu überlegenden Auskunftsfragen.

  • Das wird aufwendig:

    Zunächst pfändet man (wie normalen Lohn) beim Arbeitgeber die Ansprüche des Schuldners auf verschleiertes Einkommen (vgl. § 850h Abs. 2 ZPO, ev. noch garniert mit § 850h Abs. 1 ZPO). Der Arbeitgeber wird diese in der Drittschuldnererklärung leugnen und folgerichtig nicht bezahlen, also muss man den als nächstes regulär in Anspruch nehmen auf Schadensersatz nach § 840 ZPO. Da es sich um verschleierten Arbeitslohn handelt, sind für diese Klage wohl regulär die Arbeitsgerichte zuständig.

    Da stellen sich zunächst mal folgende Hürden:
    Woher wisst ihr, dass der Schuldner zu wenig verdient? Um einen verschleierten Arbeitslohn zu belegen, müsst ihr ziemlich genau beschreiben - und dann auch noch beweisen - können, welche Tätigkeit der Schuldner tatsächlich ausübt. Darauf setzt dann ein Gutachten auf, das die übliche Entlohnung für derartige Tätigkeiten bewertet.

    Lohnt sich das?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Und ergänzend noch dazu:

    Wenn Du Pech hast, ist das Einkommen bereits vorrangig gepfändet und dann bekommt der vorrangige Gläubiger das Geld, das Du erstritten hast. Das "verschleierte Arbeitseinkommen" wird nämlich von allen Pfändungen erfasst.

  • Stimmt, aber ob es Vorpfändungen gibt, sieht man wenigstens aus der Drittschuldnererklärung selbst (oder zumindest: Sollte man sehen können, wenn diese zutreffend ausgefüllt wurde - ich hatte hier mal einen Streit, wo dies nicht der Fall war, die Berechnungen, ob nach den Vorpfändungen noch was übrig war, füllten eine ganze Reihe von Urteilsseiten, möchte ich nicht wieder machen müssen).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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