Vormerkung bezüglich noch zu vermessener Teilfläche - zwischenzeitlich vermessen

  • In meiner Akte soll der Teil A eines Grundstückes an X veräußert werden.

    Der restliche Teil B soll an Y veräußert werden.

    Bezüglich beider Teile wurde jeweils die Eintragung einer AV bezüglich einer noch zu vermessenen Teilfläche von circa ... qm bewillligt und beantragt.

    Zwischenzeitlich (nach Beurkundung KV) wurden die neu vermessenen Flurstücke im Grundbuch eingetragen (beide neu vermessenen Flurstücke unter einer lfd. Nr. im BV und somit ein Grundstück im Rechtssinne).

    Benötige ich nun diesbezüglich einen geänderten Antrag/eine geänderte Bewilligung, da es ja jetzt keine unvermessenen Teilflächen mehr sind oder wird jetzt jeweils eine AV nur lastend auf dem entsprechenden Flurstück eingetragen?

    Da es sich nun ja um ein Grundstück im Rechtssinne handelt, würde ich nun bezüglich der jeweiligen AV einen Gleichrangvermerk eintragen, da beide Eingänge zeitgleich erfolgten oder sehe ich das falsch?

  • Bezüglich beider Teile wurde jeweils die Eintragung einer AV bezüglich einer noch zu vermessenen Teilfläche von circa ... qm bewillligt und beantragt.

    Da es sich nun ja um ein Grundstück im Rechtssinne handelt, würde ich nun bezüglich der jeweiligen AV einen Gleichrangvermerk eintragen, da beide Eingänge zeitgleich erfolgten oder sehe ich das falsch?

    2 Avs jeweils lastend an einer Teilfl. von... gleichrangig. Eine neue/geänderte Bewilligung brauchst du nicht.

    (Die durch Vermessung entstandenen Flurstücke sind in den Urkunden doch sicher noch nicht erwähnt, oder? Also kannst du auch nicht "an dem entsprechenden Flurstück" eintragen.)

  • Sehe ich auch so, sofern nicht der Notar ausdrücklich die Eintragung an den neuen Flurstücken beantragt hat. (Dann würde ich Identitätsnachweis fordern.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • [quote='blackswan87','Vormerkung bezüglich noch zu vermessener Teilfläche - zwischenzeitlich vermessen'] ....

    2 Avs jeweils lastend an einer Teilfl. von... gleichrangig. Eine neue/geänderte Bewilligung brauchst du nicht.

    ...)

    Das sehe ich anders. Die AV´s lasten nicht an Teilflächen, sondern sie lasten an dem ungeteilten Grundstück und sichern dort den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums für die betreffenden Teilflächen.

    Dazu habe ich 2011 an anderer Stelle ausgeführt:
    „Solange das aus beiden Flurstücken bestehende Grundstück nicht geteilt wurde, ist mit der Vormerkung das im BV unter Nr. 1 eingetragene Grundstück belastet (s. Sandweg, BWNotZ 1994, 4/15; GBA Stuttgart-Rohr, BWNotZ 1987, 117, zitiert bei Schöner/Stöber, 14. Aufl., RN 1503 Fußnote 133). Der Anspruch geht zwar auf Verschaffung des Eigentums an den verschiedenen, durch die beiden Flurstücke bestimmten Teilflächen, so dass nach Teilung wechselseitig eine lastenfreie Abschreibung entsprechend § 1026 BGB erfolgen könnte. An dem ungeteilten Grundstück haben beide Vormerkungen jedoch gleichen Rang, so dass m.E. ein Rangvermerk einzutragen ist"

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie jetzt? Nicht "Vormerkung zur Sicherung... des Eigentums an einer Teilfläche von... qm..."? So trage ich es immer ein. Natürlich lasten die Avs am Grundstück, das besagt ja schon Spalte 2.

  • Ich glaube, Prinz ging davon aus, dass Du meintest, die AV würde "nur lastend an einer Teilfläche von ..." eingetragen. Letztlich sind wir hier aber wohl alle einer Meinung, denke ich.

    Ulf

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  • So ist es. Das Problem liegt in dem Wörtchen „lastend“. Denn wenn im Beispielsfall die Vormerkung als „lastend an der mit ..² bezeichneten Teilfläche“ eingetragen wird und die zweite Vormerkung mit „lastend an der mit ..² bezeichneten (weiteren) Teilfläche“, dann ergibt sich daraus nicht, dass beide AV´s den gleichen Gegenstand belasten, nämlich das (ungeteilte) Grundstück. Ich würde zwei AV´s jeweils mit folgendem Text eintragen:

    Erwerbsvormerkung für eine Teilfläche von…...². Gleichrang mit ….Bezug…

    Oder aber notfalls ausführlicher:

    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einer Teilfläche von ..². Gleichrang mit ….Bezug…

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  • Ich hänge mich hier mal dran:
    Die Eintragung einer Vormerkung an einer Teilfläche zur Größe von x qm wird beantragt. Der Notar schreibt, dass dies das zukünftige Flurstück 12/13 ist. Dieses ist hier jedoch noch nicht bekannt. M. E. kann ich die Vormerkung daher nicht eintragen, da die Teilfläche nicht ausreichend beschrieben ist. Ich weiß nichts über die Lage etc.. Allein dir mir nicht bekannte Bezeichnung des neuen Flurstücks dürfte nicht ausreichend konkretisieren. Sehe ich das richtig?

  • Sehe ich auch so. Die Teilfläche muß sich zweifelsfrei bestimmen lassen (vgl. Palandt/Bassenge § 883 Rn 7). Wenn der Notar also keine Vollmacht hat, die Bewilligung hinsichtlich einer Identitätsfeststellung zu ergänzen, wird es so nicht gehen.

  • ... und daran hänge ich mich nun dran, mit ähnlicher Problematik:

    Derzeit ist noch das Flurstück 123/1 der Flur 1 im GB gebucht, ein Fortführungsnachweis liegt noch nicht vor. Die Vermessung zur Zerlegung des Flurstücks wurde bereits in Auftrag gegeben und durchgeführt, aber der FN zum Vollzug im Grundbuch ist eben noch nicht eingegangen.

    Veräußert wird das zukünftige Flst. 123/2, außerdem entsteht durch die Zerlegung noch das Flst. 123/3.

    Der Notar beantragt nun Folgendes:

    1. "Für den jeweiligen Eigentümer des Kaufobjekts (Kaufobjekt ist das bereits ausdrücklich so bezeichnete, obwohl im Grundbuch noch nicht vorgetragene Flst. 123/2!) - nachstehend auch 'herrschendes Grundstück' genannt - wird an dem zu dieser Urkunde nicht verkauften Teil des Ausgangsflurstücks, welcher zukünftig die Flurstücksbezeichnung 123/3 hat - nachstehend auch 'dienendes Flurstück' genannt - auf Dauer ein unterirdisches Abwasserleitungsrecht bestellt [... ]

    Zur Absicherung der vorstehend einzutragenden Grunddienstbarkeit bewilligen und beantragen die Urkundsbeteiligten die Eintragung einer Vormerkung auf dem dienenden Grundstück an nächstoffener Rangstelle, aber im Range vor der zu dieser Urkunde bestellten Eigentumsverschaffungsvormerkung und dem zur UR [...] bestellten Grundpfandrecht."

    2. Vormerkung für eine zweite Grunddienstbarkeit, nach Schema 1.

    3. "... die Käuferseite beantragt zur Sicherung ihres Erwerbsanspruchs an dem vorbezeichneten Kaufobjekt die Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung latend an dem derzeit noch unvermessenen Ausgangsflurstück 123/1 an nächst offener Rangstelle, aber nach dem zur UR [...] bestellten Grundpfandrecht...."

    4. Eintragung einer Grundschuld, lastend am Flst. 123/1.

    Ich bin hinsichtlich der Vormerkungen für die Dienstbarkeiten irgendwie irritiert. Diese Bezeichnung des dienenden Grundstücks (und eigentlich auch des herrschenden, welches ja auch mit zukünftiger Flurstücksbezeichnung angegeben wird) ist seltsam. Ich weiß doch nicht, ob die Vermessungsbehörde tatsächlich diese Flurstücksbezeichnungen verwendet, es kann ja doof laufen... Der Urkunde ist nur ein "ungeprüftes Zwischenprodukt/Vermessungsergebnis (vorläufig)" des beauftragten Vermessungsingenieurs beigefügt und auch nur eine von diesem erstellte Karte, also keine amtliche Flurkarte...

    M. E. müssten - solange der FN nicht vorliegt und vollzogen wurde - die Dienstbarkeitsvormerkungen insgesamt am unvermessenen Flurstück 123/1 eingetragen werden, die unbelasteten Teilflächen könnten nach entsprechender Zerlegung doch freigegeben werden. Vermutlich gibt es auch noch andere vollziehbare Varianenten. Aber so, wie es beantragt ist, kommt es mir doch komisch vor. :gruebel:

    Wie seht ihr das? Gibt es Fundstellen, weshalb diese Eintragung nicht oder vielleicht doch funktioniert?

    Einmal editiert, zuletzt von acts (16. Februar 2015 um 14:23)

  • Mit Fundstellen kann ich nicht dienen, aber die Eintragung der Vormerkungen ist zulässig und möglich, wobei in diesem Fall die Vormerkungen halbspaltig eingetragen werden. Der Text sieht zwar bei der Eintragung bescheuert aus, aber du solltest dich ziemlich genau an den Text der Urkunde halten. Mich nerven diese Vormerkungen auch, aber leider kommen sie immer mal wieder vor.

  • Mit Fundstellen kann ich nicht dienen, aber die Eintragung der Vormerkungen ist zulässig und möglich, wobei in diesem Fall die Vormerkungen halbspaltig eingetragen werden. Der Text sieht zwar bei der Eintragung bescheuert aus, aber du solltest dich ziemlich genau an den Text der Urkunde halten. Mich nerven diese Vormerkungen auch, aber leider kommen sie immer mal wieder vor.

    Danke, Nemo - auch für die moralische Unterstützung. :D Hatte aus lauter Verzweiflung dann nochmal in den Palandt geschaut und mich nach dem Überdenken der dortigen Rn. 7 zu § 883 BGB zu der deinerseits vorgeschlagenen Vorgehensweise überwunden. Es ist wirklich eine seltsame Eintragung, aber wenn's eben geht, wird's auch gemacht.

    Hast du mal geschaut, ob du die neuen Grundstücke schon im Solum aufrufen kannst? Sind ja oftmals schneller im System als die FM.

    Danke auch dir für den Tipp. Das hatte ich versucht, aber in meinem Fall scheint die Vermessungsbehörde tatsächlich noch nichts von dem Glück zu wissen. :)

  • Ähnliche Sache:
    Ausgangsflurstück 123. Teilfläche wird verkauft.

    Zur Finanzierung wird eine Grundschuld unwiderruflich (steht so da) an Flst. 123 bestellt, mit der Erklärung, dass diese an dem neu entstandenen Flst. 123/1 (Kaufobjekt) bestehen bleibt und an dem nicht verkauften Flst. 123/2 mit Eigentumswechsel gelöscht wird.

    Grundschuldantrag wird eingereicht. Was der Notar noch nicht wusste, die Zerlegung wurde zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragen.
    Ich habe den Notar die Zerlegung mitgeteilt und um eine Klarstellung des Belastungsgegenstandes gebeten, da es das Flst. 123 ja nicht mehr gibt. Da er nicht reagiert, nun meine Frage an euch: Kann ich die Grundschuld evtl. auch einfach an den beiden neu entstandene Flst. eintragen oder muss ich auf eine Klarstellung bestehen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich hätte die Klarstellung nicht verlangt sondern ohne weiteres an den Nachfolgeflurstücken eingetragen.

    Ulf

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  • Ebenso.

    Für mich hätte sich jetzt allerdings eher die Frage gestellt, die Grundschuld bei entsprechender Antragstellung von vorneherein nur an dem vermessenen Kaufgegenstand eintragen zu können.

    Das wollte ich ja vom Notar haben. Auch im Interesse der Käufer. Der vorliegende Antrag gib das aber nicht her.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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