Frist gem. § 6 BerHG

  • Hallo in die Runde,

    meine Anwälte machen mir wegen der nachträglichen Beratungshilfe mal wieder Sorgen.
    Ich habe nun immer öfters folgende Konstellation:

    Im Vordruck steht schwarz auf weiß, dass die erste anwaltliche Beratung zum Beispiel am 01.03.2014 erfolgt ist,
    Antragseingang des Antrages auf nachträgliche Beratungshilfe bei Gericht war 15.04.2014, also verspätet. Ich mache kurze Zwischeverfügung mit der Bitte um Antragsrücknahme wegen zu später Antragsstellung. Nun schreiben mir die Anwälte immer öfters, am z.B. 01.03. war der Ast. nur zum ausfüllen und unterschreiben des Antrages bei ihnen (:wechlach:), es erfolgte das Anlegen der Akte, aber keine Beratung, diese erfolgte erstmals am z.B. 26.03., also innerhalb der Frist. Als Nachweis legen Sie mir einen Schriftsatz vom 26.03. bei. Nachfrage wieso dann überhaupt nachträgliche Beratungshilfe, keine Antwort.
    Diese Woche hatte ich schon 3 dieser Fälle, inklusive einer Erinnerung.
    Für mich ist es offensichtlich, dass die Frist gem. § 6 BerHG verschlafen wurde und nun Schadensbegrenzung betrieben wird.
    Habt ihr ne Idee oder liege ich falsch?

  • Maßgeblich sind m.E. die Angaben im Antrag. Wird dort angegeben, dass der Beginn der Beratungstätigkeit am 1.3.14 erfolgte, ist es schwierig, nachzuweisen, dass dieses Datum "versehentlich" eingetragen wurde und eigentlich "falsch" ist.
    Die Angabe des richtigen Datums zu kontrollieren, ist ebenfalls Aufgabe des im Rahmen der BerH tätig gewordenen Anwalts.

    Es ist allerdings noch genau zu definieren, was unter den "Beginn der Beratungstätigkeit" genau zu subsumieren ist, auf welches Datum also abzustellen ist. Genügt bereits die Sachverhaltsschilderung, also die Information des RA? Ist es das Datum des Anlegens der Handakte? Der Tag, an dem sich die Beratungsperson erstmalig Gedanken über den Fall macht? Oder ist es tatsächlich der Tag, an dem der RA zum ersten Mal selbst etwas sagt?

    Gesetzgeber und Kommentierung lassen uns da bisher ein wenig im Regen stehen.

    Ich persönlich sehe als "Beginn der Beratungstätigkeit" das erste Gespräch mit der Beratungsperson selbst, sofern nicht vorher bereits die notwendigen Unterlagen zur Angelegenheit reingereicht und durch die Beratungsperson gesichtet wurden.
    Man muss hier auch differenzieren, dass der "Beginn der Beratungstätigkeit" nicht zwingend der "Tag der ersten Beratung" sein muss! Insbesondere in Strafsachen wird eine Beratung regelmäßig erst nach Akteneinsicht erfolgen - und die kann nur gewährt werden, wenn der RA durch den Antragsteller bevollmächtigt wurde. Hier klaffen "Beginn der Beratungstätigkeit" (=Sichten der Unterlagen und wahrscheinlich der Ratschlag, nicht zur polizeilichen Vernehmung zu gehen) und tatsächliche "Beratung in der Sache" (=Erläuterung des Tatvorwurfs, Erörterung des Sachverhalts, Abstimmen der Verhaltensweise des Antragstellers) mitunter mehrere Wochen auseinander.


    Man kann auch überlegen, verspätet eingegangene Anträge unmittelbar zurückzuweisen (ohne vorherige Zwischenverfügung), da ein nicht behebbarer Mangel vorliegt. Der Vortrag mag dann im Rahmen der Erinnerung untermauert werden. Du sagst ja, dass dir ebenfalls eine Erinnerung vorliegt. Hilf ihr nicht ab und sprich kurz mit deinem Erinnerungsrichter über deinen Eindruck bei den nachträglichen Anträgen. Dann hast du zumindest eine grobe Richtung, an der du dich orientieren kannst.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...
    Man muss hier auch differenzieren, dass der "Beginn der Beratungstätigkeit" nicht zwingend der "Tag der ersten Beratung" sein muss! Insbesondere in Strafsachen wird eine Beratung regelmäßig erst nach Akteneinsicht erfolgen - und die kann nur gewährt werden, wenn der RA durch den Antragsteller bevollmächtigt wurde. Hier klaffen "Beginn der Beratungstätigkeit" (=Sichten der Unterlagen und wahrscheinlich der Ratschlag, nicht zur polizeilichen Vernehmung zu gehen) und tatsächliche "Beratung in der Sache" (=Erläuterung des Tatvorwurfs, Erörterung des Sachverhalts, Abstimmen der Verhaltensweise des Antragstellers) mitunter mehrere Wochen auseinander.
    ...

    Das würde ich strenger sehen. Sicher kann der RA erst nach Akteneinsicht umfassend beraten. Beraten kann er aber bereits vorher, und auch die Empfehlung an den Mandanten, erstmal nicht zur polizeilichen Vernehmung zu gehen, ist m.E. bereits Teil der Beratung. Außerdem wird sich m.E. ein vernünftiger Anwalt bereits im ersten Gespräxh ungefähr sagen lassen, worum es denn gehen soll, damit er abschätzen kann,ob irgendwelche Eilhandlungen zur Abwehr befürchteter Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung, Verhaftung, Widerspruch gegen Beschlagnahme, Beschwerd gegn Beschlagnahme des Führerscheins etc.) erforderlich sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dto

    Und nochmals: hängt es nicht auch mit dem Auftrag zusammen?


    ...
    Man muss hier auch differenzieren, dass der "Beginn der Beratungstätigkeit" nicht zwingend der "Tag der ersten Beratung" sein muss! Insbesondere in Strafsachen wird eine Beratung regelmäßig erst nach Akteneinsicht erfolgen - und die kann nur gewährt werden, wenn der RA durch den Antragsteller bevollmächtigt wurde. Hier klaffen "Beginn der Beratungstätigkeit" (=Sichten der Unterlagen und wahrscheinlich der Ratschlag, nicht zur polizeilichen Vernehmung zu gehen) und tatsächliche "Beratung in der Sache" (=Erläuterung des Tatvorwurfs, Erörterung des Sachverhalts, Abstimmen der Verhaltensweise des Antragstellers) mitunter mehrere Wochen auseinander.
    ...

    Das würde ich strenger sehen. Sicher kann der RA erst nach Akteneinsicht umfassend beraten. Beraten kann er aber bereits vorher, und auch die Empfehlung an den Mandanten, erstmal nicht zur polizeilichen Vernehmung zu gehen, ist m.E. bereits Teil der Beratung. Außerdem wird sich m.E. ein vernünftiger Anwalt bereits im ersten Gespräxh ungefähr sagen lassen, worum es denn gehen soll, damit er abschätzen kann,ob irgendwelche Eilhandlungen zur Abwehr befürchteter Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung, Verhaftung, Widerspruch gegen Beschlagnahme, Beschwerd gegn Beschlagnahme des Führerscheins etc.) erforderlich sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das würde ich strenger sehen. Sicher kann der RA erst nach Akteneinsicht umfassend beraten. Beraten kann er aber bereits vorher, und auch die Empfehlung an den Mandanten, erstmal nicht zur polizeilichen Vernehmung zu gehen, ist m.E. bereits Teil der Beratung. Außerdem wird sich m.E. ein vernünftiger Anwalt bereits im ersten Gespräxh ungefähr sagen lassen, worum es denn gehen soll, damit er abschätzen kann,ob irgendwelche Eilhandlungen zur Abwehr befürchteter Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung, Verhaftung, Widerspruch gegen Beschlagnahme, Beschwerd gegn Beschlagnahme des Führerscheins etc.) erforderlich sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Klar dürfte das der Regelfall sein. Allerdings ist es zumindest denkbar, dass die eigentliche Beratung erst deutlich nach "Beginn der Beratungstätigkeit" (auf den im Hinblick auf die Frist abzustellen ist) stattfindet. Das sollte vor allem das Argument untermauern, dass der Tag der ersten Beratung auf gar keinen Fall mit dem "Beginn der Beratungstätigkeit" gleichzusetzen ist.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo Ihr Lieben,

    vielen Dank für Eure Meinungen.
    ich werde der Erinnerung nicht abhelfen. Im Antrag steht ja schwarz auf weiß als Beginn der ersten Tätigkeit der 01.03. und auch in der bereits beigefügten Kostenabrechnung (die nicht auf dem amtlichen Vordruck eingereicht wurde) steht als Tätigkeitszeitrum auch der 01.03. bis .....
    Grundlage meiner Entscheidung ist nun mal der BerH-Antrag und nicht das Geschwätz drumherum, ansonsten kann ich ja einpacken.

    Danke und Grüße

    Antonia

  • Die interessante Frage in diesem Zusammenhang wäre:
    Ist die Auftragserteilung gleichzusetzen mit dem Beginn der Beratungstätigkeit? Und wenn ja, warum bzw. wenn nein, warum dann nicht?

    Alleine mit der differenzierten Betrachtung aller möglichen Varianten des "Beginns der Beratungstätigkeit" könnte man ganze Fachzeitschriften füllen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • 1.3 Auftrag an Ra gegeben = feddig

    Post hingeklatscht - feddig. Dann kannst Du's Dir auch gleich sparen. :daumenrun


    Weil es aus meiner Sicht eigentlich eindeutig ist.... -> Auftrag gegeben am 01.03., daher ist der Antrag außerhalb der Frist...

    Was aber m. E. nicht AUTOMATISCH bedeutet, dass der RA nun einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat - erst Recht nicht, wenn ER derjenige ist, der die Frist verschlampert hat.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die interessante Frage in diesem Zusammenhang wäre:
    Ist die Auftragserteilung gleichzusetzen mit dem Beginn der Beratungstätigkeit? Und wenn ja, warum bzw. wenn nein, warum dann nicht?

    Alleine mit der differenzierten Betrachtung aller möglichen Varianten des "Beginns der Beratungstätigkeit" könnte man ganze Fachzeitschriften füllen.

    wohl wahr; aber auch bei BerH geht selbiger in der regel das Ausfüllen einer Vollmacht voraus. In dieser wird der unbedingte Auftrag erteilt. Damit ist m.E. alles klar.

    Denken wir mal an die Übergangsvorschriften bei Gesetzen, wie etwa den Kostenrechtsmodernisierungsgesetzen . Da wird ja auch auf den (Erst-)Auftrag abgestellt.

  • 1.3 Auftrag an Ra gegeben = feddig

    Post hingeklatscht - feddig. Dann kannst Du's Dir auch gleich sparen. :daumenrun


    Weil es aus meiner Sicht eigentlich eindeutig ist.... -> Auftrag gegeben am 01.03., daher ist der Antrag außerhalb der Frist...

    Was aber m. E. nicht AUTOMATISCH bedeutet, dass der RA nun einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat - erst Recht nicht, wenn ER derjenige ist, der die Frist verschlampert hat.

    Aber das haben/müssen wir ja nicht entscheiden, oder ? Wichtig für den Rpfleger ist, dass die nachträgliche berH unzulässig ist, da die Frist überschritten wurde. Ob und ggf. wie der RA seinen Anspruch durchsetzen kann, läuft ja außerhalb des berH verfahrens ab und hier dürfen (und sollten) wir stillschweigen bewahren.

  • Wozu dann Post #3???

    Im Übrigen:

    aber auch bei BerH geht selbiger in der regel das Ausfüllen einer Vollmacht voraus. In dieser wird der unbedingte Auftrag erteilt. Damit ist m.E. alles klar.

    War das im vorliegenden Fall auch so? Kennst Du den Inhalt der Vollmacht? Ist das wirklich so eindeutig, selbst wenn es so war?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • ICH GLAUBE wir reden aneinander vorbei:

    Post 3: BerH unzulässig, da am 01.03. Auftrag an RA
    Ansonsten: RA muss /sollte Vollmacht ausgefüllt haben (damit Auftragsnachweis). Ich denke auch, dass wird er; Inhalt (Formular?) der VM dürfte klar sein (wie immer), aber hier auch egal (oder welches Problem siehst Du beim VM Inhalt ?) . Fazit: Am 01.03. ist der Auftrag m.E. zustande gekommen.

    Fazit: keine BerH.

    Ob der RA dann nach 8a ABS IV seinen Anspruch dennoch durchsetzen kann, obwohl er es selber "verbockt" hat, dieser untergeht, ob der Mandant ihm einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten kann deswegen oder sonstiges bekommen wir ja im Rahmen der berH gar nicht mit (läuft außerhalb). Eine "Empfehlung dürfen wir dem Asteller ebenfalls nicht mit auf den Weg geben etc.

  • ICH GLAUBE wir reden aneinander vorbei:

    Post 3: BerH unzulässig, da am 01.03. Auftrag an RA

    Ich glaube auch. ICH bin davon ausgegangen, dass Du meintest, der Anwalt habe nun Anspruch auf eine 1.3-Gebühr. Zufälligerweise ist auch das Datum der Antragsunterzeichnung 01.03.

    Meine Kritik an der Art und Weise des Posts bleibt aber bestehen, da man daran sehen kann, was Chat-artige Beitrage für Verwirrung stiften können. Nix für ungut. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zitat von Diabolo


    wohl wahr; aber auch bei BerH geht selbiger in der regel das Ausfüllen einer Vollmacht voraus. In dieser wird der unbedingte Auftrag erteilt. Damit ist m.E. alles klar.

    Denken wir mal an die Übergangsvorschriften bei Gesetzen, wie etwa den Kostenrechtsmodernisierungsgesetzen . Da wird ja auch auf den (Erst-)Auftrag abgestellt.

    Da ist es ja auch eindeutig so im Gesetz geregelt - und nicht kryptisch als "Beginn der Beratungstätigkeit" festgelegt. Die Auftragserteilung kann, muss aber nicht, mit dem Beginn der Beratungstätigkeit identisch sein.

    Das amtliche Formular schreibt "Die erstmalige Beratung und/oder Vertretung hat am (...) stattgefunden." als Fixdatum vor. Ob diese Abfrage ausreichend ist, ist fraglich.

    Als Fallbeispiel mal folgende Konstellation:
    1.) Antragsteller erhält heute eine Ladung der Polizei zu einem Vernehmungstermin am 09.07.2014.
    2.) Antragsteller geht heute mit dieser Ladung und sämtlichen Einkommensbelegen heute zum Rechtsanwalt. Eine Beratung durch den RA findet nicht statt (z.B., weil der Mandant nur ganz wenig Zeit hat und dringend weg muss), die Handakte wird angelegt, dem RA wird der Vorgang vorgelegt. Vollmacht liegt vor.
    3.) Der RA fordert noch am gleichen Tag die Ermittlungsakte an. Ein Gespräch mit dem Mandanten erfolgte immer noch nicht (weil der Mandant z.B. oft nicht erreichbar ist).
    4.) Zwei Wochen später liegt die Ermittlungsakte vor. Der RA beschäftigt sich mit dem Fall. Der Mandant ist immer noch nicht erreichbar.
    5.) Am 08.07.2014 kommt der Mandant endlich mal zum RA und wird beraten.


    EDIT: Also kurz zusammengefasst:
    22.5.: Unterlagen bei RA eingereicht, VM unterschrieben pp.
    22.5.: RA fordert Ermittlungsakte an, keine Beratung
    5.6.: RA beschäftigt sich mit Ermittlungsakte
    8.7.: Erstes Beratungsgespräch mit Mandanten
    9.7.: Termin zur polizeilichen Vernehmung

    Auf dem amtlichen Formular könnte nun richtigerweise angegeben "Die erstmalige Beratung erfolgte am 08.07.2014". Die Beratungstätigkeit wurde jedoch bereits am heutigen 22.05. begonnen.
    Allerdings erfolgte die erste Vertretung am 22.05., so dass die Angabe im Formular unrichtig wäre...

    Gesetzgeberische Glanzleistung halt...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

    Einmal editiert, zuletzt von Patweazle (22. Mai 2014 um 10:40) aus folgendem Grund: Daten entwirrt

  • ICH GLAUBE wir reden aneinander vorbei:

    Post 3: BerH unzulässig, da am 01.03. Auftrag an RA

    Ich glaube auch. ICH bin davon ausgegangen, dass Du meintest, der Anwalt habe nun Anspruch auf eine 1.3-Gebühr. Zufälligerweise ist auch das Datum der Antragsunterzeichnung 01.03.


    Ach so - ich lach mich weg..... Hatte gar nicht verstanden, was Du meintest :) 1,3 Gebühr :) Lustig...

  • Stimmt,

    aber ich gehe davon aus, dass nach dem Willen des gesetzgebers hier das "sich an den RA wendens" mit dem Beginn der Beratungstätigkeit zusammenfällt.
    Zudem: selbst dann würde ich den Beginn hier sehen, denn - wie in einem anderen Post schon gesagt - wird in der Praxis der RA dem Mandanten schon einen (grund-(Rat / einen Hinweis oder sonstiges erteilen und ihm auf die SV Schilderung alleine beginnen zu beraten.

  • Es wird in praxi auch von geringer Bedeutung sein, das stimmt schon. In der Regel fällt die Auftragserteilung mit Erstgespräch oder anderweitigem Beginn der Beratungstätigkeit zusammen.
    Dennoch wäre es schön, einen fixen Anhaltspunkt zu haben, da Streitfälle eben vorkommen können. Sonst muss man sich nachher bei jedem nachträglichen BerH-Antrag auch die Handakte vorlegen lassen :gruebel:
    Nee danke.

    Ich habe in meinem obigen Beitrag übrigens nochmal die Daten ein wenig entwirrt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!