Die interessante Frage in diesem Zusammenhang wäre:
Ist die Auftragserteilung gleichzusetzen mit dem Beginn der Beratungstätigkeit? Und wenn ja, warum bzw. wenn nein, warum dann nicht?
M. E. können Auftragserteilung und Beginn der Beratungstätigkeit ncht zwingend gleichgesetzt werden.
Ich denke da an die folgende Konstellation, die bei später Einreichung des Antrages für die Frist entscheidend sein könnte:
Mandant sucht RA-Kanzlei auf und unterzeichnet die Vollmacht, die ihm die Angestellte des RA vorlegt.
Gleichzeitig gibt sie ihm einen Termin beim RA in einer Woche, da dieser aktuell sehr beschäftigt ist.
Hier kann Beginn der Beratungstätigkeit eigentlich nur das Gespräch mit dem RA sein. Was vorher lief, bringt dem Mandanten noch nicht viel für die Lösung seines Problems.