Frist gem. § 6 BerHG

  • Die interessante Frage in diesem Zusammenhang wäre:
    Ist die Auftragserteilung gleichzusetzen mit dem Beginn der Beratungstätigkeit? Und wenn ja, warum bzw. wenn nein, warum dann nicht?


    M. E. können Auftragserteilung und Beginn der Beratungstätigkeit ncht zwingend gleichgesetzt werden.

    Ich denke da an die folgende Konstellation, die bei später Einreichung des Antrages für die Frist entscheidend sein könnte:


    Mandant sucht RA-Kanzlei auf und unterzeichnet die Vollmacht, die ihm die Angestellte des RA vorlegt.

    Gleichzeitig gibt sie ihm einen Termin beim RA in einer Woche, da dieser aktuell sehr beschäftigt ist.


    Hier kann Beginn der Beratungstätigkeit eigentlich nur das Gespräch mit dem RA sein. Was vorher lief, bringt dem Mandanten noch nicht viel für die Lösung seines Problems.

  • Mit Verlaub, es ist doch nach Intention der Regelung total gleich, ob Mandatsübernahme und Beratung in einen Termin fallen oder nicht. Idee dahinter ist doch, dass der Anwalt schnell Klarheit bekommt, ob das ein BerH-Mandat wird oder nicht.

    Also ein Schutzgedanke für den Anwalt. Wenn er sich dem nicht bedient: selbst schuld.
    (Mittlerweile sollte ja auch jede Anwaltsvollmacht einen Passus dazu enthalten, wer die Kosten trägt wenn es eben nicht über die Staatskasse läuft.)
    Ein Schuldner bleibt dem RA allemal, ob der solvent ist, steht wieder auf einem ganz anderen Blatt.

    Also: Datum des Antrages zählt. (so auch S. 41 in BT-Drucksache 17/11472)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (22. Mai 2014 um 13:54) aus folgendem Grund: keine Wahlwerbung, nur die 7 vergessen und dank Pat ergänzt


  • Also: Datum des Antrages zählt. (so auch S. 41 in BT-Drucksache 17/1142)

    Unter der Bezeichnung finde ich nur eine Aufforderung der Partei Die Linke... Meinst du vielleicht BT-Drs. 17/11472?

    Darüber hinaus: Auch aus der BT.-Drs. ergibt sich nicht, was der Gesetzgeber genau mit dem "Beginn der Beratungshilfetätigkeit" meint. Gerade die genannten Sonderfälle lassen vielfältige Interpretationsmöglichkeiten offen...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo Ihr Lieben,

    da ist man mal 6 Stunden nicht online...
    Werde die Entscheidung am Montag machen, es ist gerade zu heiß.
    Ich denke aber nicht, dass sich ein RA einen Beratungshilfemandant gleich 2x (1x zum Beratungshilfeantrag unterschrieben und anlegen der Akte und 1x zur Beratung) in die Kanzlei holt, das läuft meiner Erfahrung, die ich in Beratungshilfe gemacht habe, gänzlich zuwider.
    Leider kann ich das nicht in die Entscheidung schreiben :teufel:..
    Vielleicht kann mein Erinnerungsrichter mich mal mit etwas mehr Weisheit segnen...
    Ich teile Euch mit, was entschieden wurde.

    Ich danke Euch!

    Antonia

  • Hallo,
    Ra reicht vorab per Fax das Beratungshilfeformular ein, innerhalb der Frist, aber nur mit seiner Unterschrift und nicht mit der des Mandanten. Danach reicht er das vom Mandanten unterschriebene Formular ein, aber die Frist ist abgelaufen. Was sagt ihr dazu? Es ist ja offensichtlich, dass der Antragsteller das Formular nicht zu Beginn der Beratung unterschrieben hat

  • Zurückweisen, da der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt wurde. Antragsteller ist nicht der Anwalt sondern die Partei.

  • Wie handhabt ihr das denn, wenn die Frist eigentlich abgelaufen ist (erste Beratung am 15.05.2014, Antragseingang am 16.07.14). Die Rechtsanwältin aber vorträgt, dass der Antrag nicht eher hätte gestellt werden können, da der Bewilligungsbescheid erst Ende Juni durch das Jobcenter ausgestellt wurde und der Antrag daher erst jetzt gestellt werden konnte.

  • wenn die Frist eigentlich abgelaufen ist

    Da sehe ich auch keinen Grund/ keine Möglichkeit nicht konsequent zu sein. Entweder die Frist ist abgelaufen, oder nicht - wie eben bei gesetzlichen Fristen so üblich.

  • Auf den zweiten Beitrag möchte ich mich beziehen.

    Meines Erachtens ist es schwierig, in einer Strafsache den Beginn auf den Zeitpunkt zu legen, wenn die Strafakten zur Einsicht vorliegen und beraten werden kann.

    § 6 Abs. 2 BerHG stellt ja auf die erste Beratungshilfetätigkeit ab, nicht auf die erste Beratungstätigkeit. Die Beratungsperson erfordert die Akten als Vertreter. M. E. müsste die erste Tätigkeit spätestens auf den Zeitpunkt der Aktenanforderung gelegt werden.

  • Auf den zweiten Beitrag möchte ich mich beziehen.

    Meines Erachtens ist es schwierig, in einer Strafsache den Beginn auf den Zeitpunkt zu legen, wenn die Strafakten zur Einsicht vorliegen und beraten werden kann.

    § 6 Abs. 2 BerHG stellt ja auf die erste Beratungshilfetätigkeit ab, nicht auf die erste Beratungstätigkeit. Die Beratungsperson erfordert die Akten als Vertreter. M. E. müsste die erste Tätigkeit spätestens auf den Zeitpunkt der Aktenanforderung gelegt werden.

    Das ist doch genau das, was ich geschrieben habe.... :gruebel:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Bin jetzt grad noch am überlegen:

    Antrag Unterschreiben im Mai, bei Gericht eingegangen im August... Datum der ersten Beratung bereits 2011

    An sich eigentlich eindeutig, nun teilt der RA nach entsprechender Zwischenverfügung mit dass mit Mandant 2011 ein Beratungshilfemandat vereinbart worden war. Nun ist erst aufgefallen dass dort noch keine Abrechnung erfolgte, ursprüngliches Antragsformular ist nicht mehr auffindbar... Daher wurde neuer Antrag ausgefüllt mit Daten zu damaligen Zeitpunkt (2011).

    Reicht mir das zur Glaubhaftmachung das altes Recht anwendung findet?

  • Hallo,

    ich habe mangels aktueller Literatur auch eine kleine Frage:
    Wir stehen hier auf dem Standpunkt, dass die Frist nur durch Einreichen des formgemäßen Antrages gewahrt werden kann.
    Nun liegt hier ein ganzer Stapel Anträge von einem Anwalt, der "vorsorglich zur Fristwahrung" formlos Beratungshilfe beantragt und das jeweilige Formular nachreichen will.
    Ich gehe jetzt davon aus dass in mindestens einem der Fälle die Frist am Ende nicht gewahrt sein wird.
    Vorausgesetzt, das ist in den Büchern überhaupt aufgeführt:
    Hat da zufällig jemand eine Fundstelle/Randnummer etc. aus der aktuellen Literatur?
    (Einzelne Seiten/Randnummern kann ich von der OLG-Bibliothek raussuchen lassen, leider ist das AG hier was Ausgaben für Bücher betrifft nicht so sehr freigiebig, zumindest was Beratungshilfe betrifft)

  • Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage, § 6 Abs. 2 BerHG Rn. 12. "Binnen der Frist ist der Antrag zu stellen. ... Dabei sind die notwendigen Angaben und Belege ( § 4 BerHG ) vorzulegen. Der Antrag muss die wesentlichen Formerfordernisse ( also Formularzwang, persönliche Daten, persönliche Unterschrift wie auch persönliche Versicherungen des Antragstellers ) und die wesentlichen Angaben zur Angelegenheit wie auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten."

    Insofern stimmt deine Auffassung.

  • Hallo an alle,

    wollte den Beitrag aktualisieren: Habe zurükgewiesen mit der Begründung, dass der RA für den ordnungsgemäßen Inhalt des Antrages verantwortlich ist, da aufgrund dieses Antrages und nicht nach zig Nachkorreturen entschieden wird. Richter hat mich vollumfänglich gehalten und gänzlich auf meine Ablehnungsentscheidung verwiesen.
    Generell mache ich das jetzt so, dass ich schaue, dass alle wesentlichen Angaben des Vordrucks innerhalb der 4-Wochen-Frist des § 6 Absatz 2 BerHG vorliegen, ansonsten weise ich zurück. Will ich weitere Unterlagen (z.B. Kontauszüge etc) setze ich zur Übersendung derselbigen eine gesonderte, längere Frist. Ich habe es aber langsam satt, dass ich mittlerweile nur dürftig ausgefüllte Anträge von den RA's bekomme und den Rest soll ich mir zusammendenken oder zusammensuchen, das kann es ja auch nicht sein. Meine Richter (und ich habe einige) sehen das aber genauso, da die Bearbeitungszeiten extrem angestiegen sind, aber dazu folgt eine gesondertes Thema!

    Antonia

  • Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen. Vielleicht hat sich ja seit dem letzten Post etwas Neues ergeben.

    Mein vorliegender SV:

    Die Antragstellerin geht am 19. August zur RA. Dort erfolgt ein Gespräch. Es wird ihr gesagt, Sie solle einen Schein besorgen, dann werde man sich wegen Unterhalt an den Vater wenden (Antragstellerin ist Schülerin, 22 Jahre alt, § 18 SGB VIII greift mithin nicht mehr).

    Antrag auf Bewilligung v. BerH wurde erst am 28.09. gestellt, der Antrag folglich zurückgewiesen.
    Jetzt kam die Erinnerung.

    Als Begründung wurde vorgetragen, die RAin habe sie zunächst zum AG geschickt einen BerSchein zu besorgen. Sie sagt aber auch, dass mit der Antragstellerin vereinbart wurde, dass sie sich sodann an den Vater wenden würde.
    Ich stelle bezüglich dem Beginn der Beratung auf die Entgegennahme der Information (wie im Gebührenrecht) ab.
    Die RAin hat sich mit der Antragstellerin zweifelsohne über den SV unterhalten und auch bereits angekündigt, sie werde sich an den Vater wenden. Ich schließe daraus bereits eine rechtliche Würdigung der Sache (der Vater muss/soll zahlen! (wenn er kann)).

    Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Antragstellerin und Anwältin zusammen sitzen, die Antragstellerin ihr Problem vorträgt und die Anwältin die Antragstellerin ohne etwas zur Sache zu sagen erst mal zum AG schickt.

    Es war hier nach dem Vortrag der Anwältin und der Antragstellerin NICHT so, dass die Antragstellerin lediglich in der Kanzlei der Anwältin war und dort von Mitarbeiter(innen) einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe bekam. Das wird ja häufig so praktiziert: "Bringen Sie einen Schein und dann machen wir einen Termin bei Hr./Fr. RA". So war es hier nicht!

    Gibt es vielleicht neue Entscheidungen bei euch im Bereich hierzu?

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