Fiskuserbrecht feststellen ?

  • Schönen guten Morgen

    Vielleicht hat jemand eine Idee.
    Eine Bank hinterlegt im Jahr 2009 ein Sparbuch über 1170,00 € eines bereits im Jahr 1991 verstorbenen Erblassers.
    Angehörige sind der Bank nicht bekannt.
    Die Hinterlegungsstelle informiert jetzt das Nachlassgericht.

    Was ist nun von mir zu veranlassen ?
    Für die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Erbenermittlung reicht das Guthaben nicht und um das Fiskuserbrecht feststellen zu können ,müsste zunächst ermittelt werden ob es tatsächlich keine Erben gibt.

    Was also tun ?

  • Habt ihr selber schon versucht, zu ermitteln? Wenn der Aufwand überschaubar ist, machen wir das in der Regel selber, auch ohne Amtsermittlungspflicht.

    Ich gehe mal davon aus, dass keine Kinder vorhanden sind (wäre sonst sicherlich aus der Sterbefallsmitteilung ersichtlich, oder gab es sowas 1991 noch nicht :gruebel:). Ich würde dann zunächst versuchen, über die entsprechenden Standesämter Infos zu Eltern und Geschwistern herauszubekommen. Man glaubt gar nicht, wie schnell und einfach man da einen Stammbaum zusammen bekommt.

  • Was also tun ?

    Nichts. Denn wie du schon selbst sagst: Für das Fiskuserbrecht müsste man ermitteln und auch bei einer Nachlasspflegschaft fallen Kosten an. Für beide Dinge ist im Hinblick auf das geringe Vermögen kein Raum. Derartige Aktionen wären unverhältnismäßig.

    Das Geld bleibt also schön in der Hinterlegung und nach 30 Jahren fällt es an den Fiskus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich ermittel in solchen Fällen. Bleibt das fruchtlos, fertige ich die öffentliche Aufforderung und stelle dann das Fiskalerbrecht fest. Immerhin HAT das Nachlassgericht den Fiskus festzustellen. Das ist eigentlich die einfachste Variante.

  • Ich ermittel in solchen Fällen. Bleibt das fruchtlos, fertige ich die öffentliche Aufforderung und stelle dann das Fiskalerbrecht fest. Immerhin HAT das Nachlassgericht den Fiskus festzustellen. Das ist eigentlich die einfachste Variante.

    Insbesondere wenn nach § 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB verfahren werden kann.

  • Ich ermittel in solchen Fällen. Bleibt das fruchtlos, fertige ich die öffentliche Aufforderung und stelle dann das Fiskalerbrecht fest. Immerhin HAT das Nachlassgericht den Fiskus festzustellen. Das ist eigentlich die einfachste Variante.

    Die in #2 und 4 dargestellten Varianten sind aber einfacher, zumal es im Ergebnis immer darauf hinausläuft, dass das Land Eigentümer wird.

  • @Wendale:

    Ich würde unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit solche Aktionen (Ermittlungen des Gerichts oder Nachlasspflegerbestellung oder Feststellung des Fiskuserbrechts) nur dann machen, wenn mehr als z.B. 2.000 Euro hinterlegt sind. Darunter ist es ein "Nulllsummen-Spiel" mit der Tendenz zum "Geldverbraten", weil deine Arbeitszeit ja auch kostet und bis hin zu den Veröffentlichungskosten (wenn man denn dann überhaupt veröffentlicht) nur (sinnloser) Aufwand entsteht.

    AKoehler: Wobei nicht die gleichen Stellen das Vermögen vereinnahmen. Bei der Hinterlegung fällt das Geld m.W. in den Justizresort.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Man würde es aber so der Hinterlegungsstelle einfacher machen... (da ich die auch mal war...) Und sollten noch Gläubiger (Bestattung o.ä.) vorhanden sein, hätten diese gleich einen Ansprechpartner gegen welchen die Kosten geltend gemacht werden könnten.

    Von daher ist es eigentlich Quatsch, mit Beträgen zu hantieren und abzuwägen.

    Viele scheuen sich nur leider, das Fiskalerbrecht festzustellen.

    Leider ist mir nicht ersichtlich, weshalb... :gruebel:


  • Von daher ist es eigentlich Quatsch, mit Beträgen zu hantieren und abzuwägen.

    Ich hab damit auch so meine Probleme:
    bis € 1999,99 bei der Hinterlegungsstelle lassen, von € 2000,00 bis € 4999,99 Fiskalerbrecht feststellen und ab € 5000,00 Nachlasspflegschaft anordnen und Erben ermitteln (lassen).

    So die Praxis? Eigentlich Quatsch. Wieso bei Kleinbeträgen Fiskalerbrecht und nicht bei Größeren. Sicherungsbedürftigkeit liegt in allen Fällen vor. Fiskalerbrecht nur dann, wenn kein anderer Erbe ermittelt ist. Ich les da nix von weniger oder mehr Nachlass. Eigentlich sind doch alle Fälle gleich, zumal bei uns mit Erbenermittlungspflicht.

  • Ich denke nicht, dass mein Beitrag so zu verstehen ist, dass ich mich an centgenauen Beträgen aufhänge. Es geht um die Verhältnismäßigkeit und die wird immer im Einzelfall entschieden.

    Und ich bin eben ein Freund von einfachen und praktischen Lösungen. Wenn man das berücksichtigt und mal nur die zu Beginn gestellte Frage betrachtet, nämlich ob das Nachlassgericht bei dem genannten Sachverhalt etwas machen MUSS, dann bleibe ich bei der Aussage, dass man nichts machen muss.

    Wenn man nun den Kollegen von der Hinterlegungsstelle abnehmen will, dass diese alle paar Jahre (ist das überhaupt so vorgeschreben?) eine Wiedervorlage ihres Vorgangs erhalten und dann die Akte wieder verfristet wird und am Ende nach 30 Jahren der Heimfall festgestellt wird, dann kann man natürlich gerne anfangen, bei Standesämern usw. Recherchen nach den Angehörigen zu machen um den Betrag irgendwie unter die Leute zu bringen. Aber damit verlagert man die Arbeit von der Hinterlegungsstelle auf das Nachlassgericht.

    Wenn man sich über § 1964 BGB an dem Wörtchen "hat" aufhängt, dann muss man sich aber auch an dem Halbsatz "wird der Erbe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit ERMITTELT" aufhängen und darf eben nur dann das Fiskuserbrecht feststellen, wenn man zuvor ordentlich ermitelt hat. Wennschon, dennschon.

    Und auch eine Veröffentlichung "hat" nach § 1965 I BGB vor der Fiskuserbrechtsfeststellung zu erfolgen, wobei inzwischen der § 1965 I Satz 2 BGB aufgrund der Veröffentlichung im Internetbundesanzeiger und der damit im Vergleich zu früher nur noch minimal entstehenden Kosten, eigentlich so gut wie keine Rolle mehr spielt. Man kann inzwischen m.E. eigentlich sagen, dass man selbst bei 200 Euro Nachlass noch veröffentlichen muss, weil die Kosten weit unter den früher (beim gedruckten BAZ) üblichen Kosten liegen. Dass bei einem Nachlass von über 1.000 Euro (wie im SV beschrieben) damit veröffentlicht werden muss, steht für mich außer Frage.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ...Und sollten noch Gläubiger (Bestattung o.ä.) vorhanden sein, hätten diese gleich einen Ansprechpartner gegen welchen die Kosten geltend gemacht werden könnten.

    Das ist ein frommer Wunsch.

    Wenn ich als Erbe (und der Fiskus wäre ja dann Erbe) feststelle, dass der Nachlass nicht ausreichend ist um die Verbindlichkeiten zu decken und auch eine Nachlassinsolvenz mangels Masse erst gar nicht beantragen würde, dann erhebe ich als Erbe die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB. Der ist im Hinblick auf Absatz 1 Satz 2 durchaus lesenswert. Wenn sich also der Fiskus gesetzeskonform verhalten und nicht mit § 283C StGB in Konflikt geraten will, dann zahlt er nicht mal eben so Gelder an den erstbesten Gläubiger aus...

    Das bedeutet dann aber auch, dass der arme Gläubiger sich erstmal einen Titel (wenn er noch keinen gegen den Erblasser hat) gegen den Fiskus als Rechtsnachfolger verschaffen müsste und dann die Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreiben kann. Ob er das macht, dürfte fraglich sein. Sicher kann man sich vorstellen, dass auf diesem Wege so mancher überschuldete Nachlass letztlich doch faktisch für den Fiskus bleibt, weil die Gläubiger beim Stichwort Fiskuserbrecht eher abwinken, als "hurra" zu schreien.

    Wobei ich durchaus schon gehört habe, dass der Fiskus auch quotal an Gläubiger ausbezahlt und vorweg ein Gläubigeraufgebot durchführen läßt....

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  • ...Und sollten noch Gläubiger (Bestattung o.ä.) vorhanden sein, hätten diese gleich einen Ansprechpartner gegen welchen die Kosten geltend gemacht werden könnten.

    Das ist ein frommer Wunsch.

    Wenn ich als Erbe (und der Fiskus wäre ja dann Erbe) feststelle, dass der Nachlass nicht ausreichend ist um die Verbindlichkeiten zu decken und auch eine Nachlassinsolvenz mangels Masse erst gar nicht beantragen würde, dann erhebe ich als Erbe die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB. Der ist im Hinblick auf Absatz 1 Satz 2 durchaus lesenswert. Wenn sich also der Fiskus gesetzeskonform verhalten und nicht mit § 283C StGB in Konflikt geraten will, dann zahlt er nicht mal eben so Gelder an den erstbesten Gläubiger aus...

    Das bedeutet dann aber auch, dass der arme Gläubiger sich erstmal einen Titel (wenn er noch keinen gegen den Erblasser hat) gegen den Fiskus als Rechtsnachfolger verschaffen müsste und dann die Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreiben kann. Ob er das macht, dürfte fraglich sein. Sicher kann man sich vorstellen, dass auf diesem Wege so mancher überschuldete Nachlass letztlich doch faktisch für den Fiskus bleibt, weil die Gläubiger beim Stichwort Fiskuserbrecht eher abwinken, als "hurra" zu schreien.

    Wobei ich durchaus schon gehört habe, dass der Fiskus auch quotal an Gläubiger ausbezahlt und vorweg ein Gläubigeraufgebot durchführen läßt....

    Ich bin kein Strafrechtler (wie auch als Rpfl), aber § 283c StGB verstehe ich anders. Eine strafbare Handlung liegt doch wohl nur vor, wenn der Erbe in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger befriedigt, obwohl der Gläubiger die Befriedigung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte und der Erbe diesen Gläubiger dadurch - absichtlich oder wissentlich - vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Ist aber vllt. schon ein wenig OT.

  • Muss das Thema nochmals aufgreifen...

    Bei mir ist ein Grundstück vorhanden, der Nachlass jedoch insgesamt dürfte überschuldet sein. Die gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung haben das Erbe ausgeschlagen.
    Soll ich nun einen Nachlasspfleger bestellen zur weiteren Ermittlung? Ich sehe darin keinen Sinn, da wahrscheinlich niemand das Erbe annehmen wird.
    Eher tendiere ich dazu, das Fiskuserbrecht festzustellen.
    Muss ich hierfür die Beteiligten vorher anhören, bevor ich eine öffentliche Aufforderung vornehme?

    Vielen Dank.

  • Muss das Thema nochmals aufgreifen...

    Bei mir ist ein Grundstück vorhanden, der Nachlass jedoch insgesamt dürfte überschuldet sein. Die gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung haben das Erbe ausgeschlagen.
    Soll ich nun einen Nachlasspfleger bestellen zur weiteren Ermittlung? Ich sehe darin keinen Sinn, da wahrscheinlich niemand das Erbe annehmen wird.
    Eher tendiere ich dazu, das Fiskuserbrecht festzustellen.
    Muss ich hierfür die Beteiligten vorher anhören, bevor ich eine öffentliche Aufforderung vornehme?

    Vielen Dank.

    Welche Beteiligten?

    Den Fiskus?

  • Diejenigen, die ausgeschlagen haben, sind nicht mehr am Verfahren beteiligt.
    Die NL-Gläubiger sind und waren nicht am Verfahren beteiligt.

    Ausnahme: Du hast sie (Gläubiger und Ausschlagende) zum Verfahren hinzugezogen - was eher unwahrscheinlich sein dürfte.

  • Hinsichtlich des Fiskus kann man tatsächlich überlegen, ob er als unmittelbar Betroffener gehört werden muss.

    Gläubiger und Erben die ausgeschlagen haben sind jedoch regelmäßig nicht Verfahrensbeteiligte.

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