Aktien (Herausgabeanordnung)

  • Habe einen Antrag auf Herausgabeanordnung einer Hinterlegung in Höhe von ca. 48.000 € vorliegen... :confused:

    Unter Punkt 4 des Hinterlegungsantrags wurde angegeben:
    Emfangsberechtigte sind die Eigentümer der Aktien der ... mit den Nummern: ...
    Jede Aktie berechtigt zur Auszahlung in Höhe von ca. 2.300,00 €.

    Die Gesellschaft, die den Betrag hinterlegt hat, hat auf die Rücknahme verzichtet.

    Ich frage mich nun, auf welcher Grundlage ich den Betrag auszahlen kann. Reicht es zur Legitimation/Auszahlung aus, wenn der jeweilige Aktionär die Aktie mit der entsprechenden Nummer vorlegt?? :gruebel::gruebel:

  • Was war denn (Hinter-)Grund der Hinterlegung?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Als Hinterlegungsgrund ist angegeben:
    In einer Hauptversammlung der ... wurde u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Die Barabfindung wurde je Stammaktie durch gerichtl. Vergleich auf .. erhöht. Aufgrund der Verzinsung beläuft sich die Abfindung je Aktie auf ... . Soweit die Barabfindung nicht innerhalb eines Jahres nach dem ... ausgezahlt wurde, kann sich die .... von Ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung der Barabfindung unter Verzicht auf die Rücknahme befreien, wenn dies nach Ablauf eines Jahres dreimal durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern angedroht wurde.
    Grund für die Hinterlegung ist, dass die Aktieneigentümer nicht namentlich bekannt sind.

    Die Hinterlegung der Barabfindung wurde dreimal öffentlich angedroht.

  • Dann würde ich Deine Ausgangsfrage bejahen. Vorzulegen sind eine oder mehrer Aktien (im Original), deren Nummern mit einer oder mehreren Nummern übereinstimmen, wegen derer die Hinterlegung durchgeführt wurde. Je vorgelegter Aktie erfolgt dann die Teilauszahlung von 2.300,- Euro. Ich sehe im Moment nicht, was der potentielle Aktionär noch mehr vorlegen sollte/könnte, und die Aktie selbst legitimiert ihn m.E. hinreichend.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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