Hallo zusammen.
Ich frage jetzt einfach, finde nix:
Einstweilige Verfügung wurde beantragt. Termin. Vergleich. Ordnungsmittelverfahren beantragt. Termin, 887 ZPO beschlossen. Vfg.gläubiger beantragt VV 3309 und VV 3310. Kann ich die aus der Zivilakte nach 103 ff. festsetzen oder ist das eine "neue" M-Sache, 788 ZPO?
788 M-Abt. oder 104 Zivil-Abt.
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Der Beschluss nach § 887 ZPO enthält doch sicher eine Kostenentscheidung. Die Festsetzung erfolgt aus der Zivilakte.
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M. E. ist die Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO vorzunehmen, da das Prozeßgericht über den Antrag nach § 887 ZPO entscheidet (vgl. insoweit auch zur Festsetzung nach § 888 ZPO: AG Hannover, AGS 2013, 92).
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DANKE!
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