Zurückweisung Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung

  • Hallo,

    ich habe hier einen Betreuer, der mal wieder nichts peilt und sich nicht rührt. Er hat die betreuungsgerichtliche Genehmigung für Abhebung eines Betrages beantragt, kann aber nicht nachweisen, dass dieser Betrag überhaupt gefordert wird. Da der Betreuer sich nun nicht mehr rührt. Möchte ich den Antrag nun endlich einmal zurückweisen.

    Meine Frage dazu ist, welche Rechtsmittelbelehrung muss drunter?

  • Mit welcher Begründung zurückweisen?

    Genehmigung nicht erforderlich (§§ 1908i, 1812, 1813 BGB)?

    Genehmigung nicht erteilen, da Genehmigung zwar erforderlich, aber Verfügung nicht sinnvoll/nicht rechtmäßig?

    Problem ist eigentlich, dass der Betreuer sagte, "ich brauche die Genehmigung" und dass darauf folgende Genehmigungsverfahren (eigentlich) Amtsverfahren sind.

    Muss der Betreuer nicht im Genehmigungsverfahren mitwirken (Amtspflicht des Betreuers). Muss man sein "Nichtmitwirken" nicht (als Amtspflichtverletzung) erzwingen (ggf. mit Zwangsgeld/und letztendlich sogar Entlassung, wenn er sich beharrlich weigert mitzuwirken)?

    Kann man einfach sagen, wenn der Betreuer nicht mitwirkt, braucht der Betroffene die Verfügung über den Geldbetrag auch nicht und weist deshalb (mit der Rechtsfolge für den Betroffenen) die Genehmigung zurück? Der Betreuer kann dann sagen: "ich hätte ja, aber ich durfte nicht".

    Ich hätte rechtlich Begründungsprobleme, wieso ich die Genehmigung nicht erteile.

    Fakt ist: ein Betreuer, der "nichts peilt und sich nicht rührt" gehört nicht ins Betreueramt, zumindest aber gemaßregelt!

  • Hier geht es um die Zurückweisung des Genehmigungsantrages, da der Betreuer nicht nachweist, dass die Abhebung eines Betrages vom Sparbuch (z. B. zur Begleichung einer Rechnung) erforderlich ist.

    Wenn der Betreuer trotz mehrfacher Aufforderung entsprechende Belege/Nachweise nicht einreicht, würde ich den Antrag ebenfalls zurückweisen.

    Den Betreuer mittels Zwangsgeld dazu anzuhalten, die Unterlagen für seinen Genehmigungsantrag doch bitte vorzulegen, sehe ich mich nicht veranlasst. Mit der Amtsermittlung kommt man in diesem Fall auch nicht weiter. Man weiß ja nicht, welche Forderung der Betreuer begleichen möchte. Ansonsten könnte man sich natürlich vom entsprechenden Gläubiger eine Kopie der Rechnung schicken lassen.

    Wenn durch das Nichthandeln des Betreuers dem Betroffenen ein Schaden entstehen sollte, würde ich einen Betreuerwechsel prüfen oder die Einsetzung eines weiteren Betreuers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

  • Kann man einfach sagen, wenn der Betreuer nicht mitwirkt, braucht der Betroffene die Verfügung über den Geldbetrag auch nicht und weist deshalb (mit der Rechtsfolge für den Betroffenen) die Genehmigung zurück? Der Betreuer kann dann sagen: "ich hätte ja, aber ich durfte nicht".

    Das kann auch eine Frage im Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betroffenem sein. Vielleicht will ja der Betreuer einen Ablehnungsbeschluss, um diesen seinem Betreuten vorzuleg und um dann zu sagen: Siehste ich habes ja versucht, es gibt aber kein Geld für einen neuen Fernseher zur Fußball WM. Der Alte machts auch noch.

    Oder so ähnlich. Vielleicht sollte der Betreute mal angehört werden, was da in der Beziehung zwischen Betreuer und Betreutem los ist.?

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!