Vollstreckbare Ausfertigung ohne Zustellungsbescheinigung

  • Ich denke eine vollstreckbare Ausfertigung ohne ZU zu erteilen ist möglich. Der KfB müsste dann halt ggf. im Wege der öffentlichen ZU zugestellt werden, so dass auch eine Zustellungsbescheinigung möglich ist.

  • Die Klausel kann ja nur erteilt werden, wenn der Titel auch vollstreckbar ist. Demnach ist u.a. der wirksame Bestand des Titels zu prüfen. Und die Wirksamkeit kann ja hier nur durch Verkündung oder eben Zustellung eintreten. In dem Falle dann halt die Zustellung, da Verkündung wohl nicht infrage kommt ;) Vgl. auch Zöller, 29.Aufl., Rn.5 zu § 724 ZPO

    LG

  • Ja, aber auch der Beschluss wird ja nur durch Verkündung oder durch Zustellung wirksam. Also ist auch für den KfB die Zustellung Wirksamkeitsvoraussetzung.

  • Ja, aber auch der Beschluss wird ja nur durch Verkündung oder durch Zustellung wirksam. Also ist auch für den KfB die Zustellung Wirksamkeitsvoraussetzung.

    Dem kann man sich anschließen.

    Abgesehen davon ist mir nicht nachvollziehbar, wozu man eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Zustellvermerk braucht, vollstrecken kann man daraus sowieso nicht.

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