"Meine" Gesellschafterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewährt eine Sicherheit im Jahr 2005.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt im Jahr 2012.
Durch Verwertungshandlungen, welche im Jahr 2014 erfolgen, wird die Gesellschafterin von ihrer Sicherheit befreit.
Wenn ich den Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.07.2013, IX ZR 229/12 Rz. 26) richtig verstehe, ist auf diese Konstellation § 135 InsO n.F. anwendbar. Auf die Krise der Gesellschaft (im Jahr 2005) kommt es damit nicht an?