fehlende familiengerichtliche Genehmigung zum GbR-Gründungsvertrag

  • Darf das Grundbuchamt beanstanden, dass eine familiengerichtliche Genehmigung des GbR-Gründungsvertages nach § 1822 Nr. 10 BGB (so Bestelmeyer) oder § 1821 I BGB (so Böttcher) fehlt?

    Es liegt folgender Fall vor: Die Großmutter überträgt auf Kind und mdj. Enkelkinder Grundstück in GbR. Familiengerichtl. Genehmigung und Einsetzung Ergänzungspflegers wird seitens Notar beantragt. FamG setzt E-Pfleger ein aber verneint Genehmigungsbedürftigkeit gem. § 1822 Nr. 3 BGB, weil kein Erwerbsgeschäft. Die Prüfung, ob hier überhaupt ein Fall des § 1822 Nr. 10 BGB oder § 1821 I BGB vorliegen könnte, erfolgt ausweislich der angeforderten Familienakte nicht.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Wie war denn die zeitliche Reihenfolge?

    Die Großmutter musste an die GbR auflassen. Wurde die GbR in der Auflassungsurkunde gegründet oder wurde sie zu gesonderter Urkunde schon vorher, gleichzeitig oder erst danach gegründet?

    Wie lautete der Wirkungskreis der angeordneten Ergänzungspflegschaft und welche Rechtsgeschäfte hat der Ergänzungspfleger explizit genehmigt?

  • Es wurde alles in einem Übergabevertrag vollzogen (Gründung und Auflassung gleichzeitig). Dieser wurde dann dem FamG vorgelegt zwecks Pflegerbestellung.

    Der Wirkungskreis des Ergänzungspflegers lautete: Vertretung bei Abschluss des Vertrages.

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    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Die GbR kann nur als Eigentümerin eingetragen werden, wenn sie existiert. Sie kann aber nur existieren, wenn sie wirksam gegründet wurde. Ist zur Gründung eine familiengerichtliche Genehmigung des Pflegerhandelns erforderlich und fehlt diese Genehmigung, kann sie aber nicht wirksam gegründet worden sein und daher auch - noch - kein Eigentum erwerben.

    Eine ähnliche Fallgestaltung wurde auch schon in einem anderen Thread erörtert. Ich hatte auch darauf hingewiesen, dass die Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 10 BGB für eine GbR-Gründung mit Minderjährigenbeteiligung nicht nur von mir, sondern u. a. auch vom OLG Hamm bejaht wird.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post738498

    unter Ziffer 2 e, cc).

    Da hier alle Vereinbarungen in ein und demselben Vertrag getroffen wurden (GbR-Gründung sowie Erwerb durch die GbR), kommt es im Ergebnis auf eine "zusätzliche" Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB nicht entscheidend an, weil die zu erteilende familiengerichtliche Genehmigung den gesamten vom Pfleger genehmigten Vertrag erfassen wird. Eine andere Frage ist natürlich, ob die Genehmigung erteilt werden kann.

  • o.K. ist einleuchtend, dass GbR nur eingetragen werden kann, wenn sie existiert. Also brauche ich doch den Nachweis einer Genehmigung für den Gründungsvertrag.

    Den Thread hatte ich gelesen, deshalb bin ich ja darauf gekommen, dass mir etwas fehlt.

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    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Im vorliegenden Fall hilft es übrigens auch nichts, dass es nach der Rechtsprechung des BGH genügt - mir schaudert immer davor, dies zu schreiben -, wenn die auf der Erwerberseite handelnden Gesellschafter die Existenz und den Gesellschafterbestand der erwerbenden GbR lediglich behaupten. Denn im vorliegenden Fall weiß das Grundbuchamt - auch durch Einsicht in die Familienakte - definitiv, dass die erwerbende GbR mangels Erteilung der erforderlichen gerichtlichen Genehmigung nicht existiert.

    Wenn man aber ohnehin eine Zwischenverfügung macht, sollte man vorsorglich nicht nur die Genehmigung für die Gründung der GbR, sondern auch die für ihren Erwerb nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB verlangen, sofern man die Ansicht vertritt, dass dieser Genehmigungstatbestand nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR noch greift.

  • Ich hatte eigentlich auch beabsichtigt, nach beiden Genehmigungstatbeständen die familiengerichtliche Genehmigung prüfen zu lassen.

    Vielen Dank mal wieder!

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    (Georg Christoph Lichtenberg)

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