Ich hab hier folgenden Fall:
Urteil 1. Instanz durch AG (Wohnungsräumung) - vorläufig vollstreckbar gg. SHL für Kläger
SHL durch Kläger erbracht (Hinterlegung) § 709 ZPO
Zwangsräumungsantrag gestellt durch Kläger
einstweilige Einstellung der ZV durch LG für Beklagte gg. SHL § 719, 707 ZPO
Abänderung einstw. Einstellung in ZV ohne SHL für Beklagte § 707 ZPO
Jetzt beantragt der Kläger-Vertreter die Herausgabe der Sicherheit mit der Begründung dass vor Abschluss der zweiten Instanz keine ZV mehr möglich sei.
Ich meine inhaltlich hat er ja schon recht - ZV ist nicht möglich. Aber er hat hinterlegt um vollstrecken zu können und das auch getan sh. Zwangsräumungsantrag.
Vom Gefühl her widerstrebt es mir auszuzahlen, aber ich weiß nicht so recht mit welcher Begründung ich ablehnen kann.
Im Kommentar finde ich nichts passendes.
Wer kann mir helfen?