Rückzahlung SHL an Kläger?

  • Ich hab hier folgenden Fall:

    Urteil 1. Instanz durch AG (Wohnungsräumung) - vorläufig vollstreckbar gg. SHL für Kläger

    SHL durch Kläger erbracht (Hinterlegung) § 709 ZPO

    Zwangsräumungsantrag gestellt durch Kläger

    einstweilige Einstellung der ZV durch LG für Beklagte gg. SHL § 719, 707 ZPO
    Abänderung einstw. Einstellung in ZV ohne SHL für Beklagte § 707 ZPO

    Jetzt beantragt der Kläger-Vertreter die Herausgabe der Sicherheit mit der Begründung dass vor Abschluss der zweiten Instanz keine ZV mehr möglich sei.


    Ich meine inhaltlich hat er ja schon recht - ZV ist nicht möglich. Aber er hat hinterlegt um vollstrecken zu können und das auch getan sh. Zwangsräumungsantrag.
    Vom Gefühl her widerstrebt es mir auszuzahlen, aber ich weiß nicht so recht mit welcher Begründung ich ablehnen kann.
    Im Kommentar finde ich nichts passendes.

    Wer kann mir helfen?

  • Würde ebenfalls nicht auszahlen.

    Es gibt laut Bülow/Mecke/Schmidt, 3. Auflage, Rn. 53 Anhang zu § 13 HintO, 3 Fälle, in denen Rückzahlung möglich wäre. Der von Dir geschilderte Sachverhalt fällt nicht darunter. Man wird also Freigabeerklärung brauchen oder abwarten müssen, wie es nach Abschluss der 2. Instanz aussieht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ganz einfach: Ablehnung mit der Begründung, dass weder eine rechtskräftige Entscheidung noch eine Einwilligung des Beklagten vorliegt. Alles andere braucht die HL-Stelle nicht zu interessieren.

    Natürlich kann er jetzt nicht vollstrecken, aber es geht nicht nur um seine Interessen, sondern auch um die des Beklagten. Dieser hätte Kostenerstattungsansprüche gegen den Kläger, falls dieser den Prozess am Ende verliert. Diese möglichen Ansprüche des Beklagten sollen durch die HL ja gerade gesichert werden. Dass der Kl. das hinterlegte Geld jetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses entbehren muss, ist zwar ärgerlich für ihn, liegt aber in der Natur einer HL.
    Alles, was ich in diesem zweiten Absatz gechrieben habe, würde ich auf keinen Fall als Argumentation ggü. dem Kläger ins Feld führen, das ist nur für die Diskussion hier im Forum.

  • Habe dem RA mitgeteilt, dass derzeit keine Auszahlung erfolgt, da Schudner nicht einverstanden und keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Bin mal auf die Reaktion gespannt.

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