Einstellung Pfändung

  • Guten Morgen,
    ich hab eine kurze eilige Frage: zum Verfahrensweg:
    - Lohnpfändung wurde gegen Sicherheitsleistung vorläufig für ein Jahr wegen laufendem Unterhaltsäbänderungsverfahren eingestellt. In dem Abänderungsverfahren wurde sich geeinigt, Gläubiger verpflichtete sich, die Pfändung einzustellen. Gläubiger kommt jedoch seiner Verpflichtung nicht nach. Die Jahresfrist der verläufigen Einstellung läuft demnächst ab.
    Kann ich jetzt unter Hinweis auf die Einigung im Hauptsacheverfahren und den Fristablauf für den Schuldner die weitere Einstellung der Pfändung beantragen oder muß erst die ZV nach § 888 ZPO gegen den Gläubiger zur Erzwingung der Rücknahme der Pfändung durchgeführt werden.:gruebel:

  • Da hier das Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen wurde, ist keine Grundlage für eine weitere Einstellung oder gar Aufhebung nach §§ 775, 776 ZPO gegeben.
    Man wird hier wohl mit Zwangsmittel (888) zzgl. anzudrohender Schadenersatzforderungen fortsetzen müssen. Man hätte den Vergleich nur etwas anders formulieren müssen, damit er dem Verzicht des Pfandgläubigers gem. § 843 ZPO entspricht (also "ich verzichte auf die Forderungen aus ...." statt "ich verpflichte mich zurückzunehmen"), aber leider denken bei Vergleichsabschlüssen die Anwälte sehr oft an alles mögliche, aber nicht vorausschauend an die Durchsetzbarkeit.

  • Wieso "Rücknahme" der Pfändung ?

    Der Gläubiger verpflichtete sich im Vergleich, die Pfändung "einzustellen", was auch immer das bedeuten mag ...

  • Im Vergleichstext steht tatsächlich ".... ZV-Auftrag zurückzunehmen"
    Tatsächlich ist wohl Einstellung gemeint.

  • Da hier das Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen wurde, ist keine Grundlage für eine weitere Einstellung oder gar Aufhebung nach §§ 775, 776 ZPO gegeben.
    Man wird hier wohl mit Zwangsmittel (888) zzgl. anzudrohender Schadenersatzforderungen fortsetzen müssen. Man hätte den Vergleich nur etwas anders formulieren müssen, damit er dem Verzicht des Pfandgläubigers gem. § 843 ZPO entspricht (also "ich verzichte auf die Forderungen aus ...." statt "ich verpflichte mich zurückzunehmen"), aber leider denken bei Vergleichsabschlüssen die Anwälte sehr oft an alles mögliche, aber nicht vorausschauend an die Durchsetzbarkeit.

    Das habe ich schon oft erlebt, dass in dem Vergleich stand, dass sich der Gläubiger verpflichtet, die Pfändung bei dem Drittschuldner für erledigt zu erklären und der Schuldner hat dann verlangt, dass keine Einbehaltungen mehr vorgenommen werden.

    Genau, die Anwälte haben da nicht gerade den Durchblick. Aber welche Rolle spielt bei der Formulierung des Vergleichstextes denn der Richter?????

  • Im Vergleichstext steht tatsächlich ".... ZV-Auftrag zurückzunehmen"
    Tatsächlich ist wohl Einstellung gemeint.

    Wird nicht besser, ein "ZV-Auftrag" liegt beim Gerichtsvollzieher, hat aber mit der ausgebrachten Lohnpfändung nichts zu tun.

  • Wenn der PfÜB schon erlassen ist, wird dieser durch ein "Zurücknehmen des Antrages" nicht beseitigt. Ein "Einstellen" ist m. E. nicht möglich.

    Es Bedarf eines Verzichts gem. § 843 ZPO.

  • Ergo:

    > § 767 ZPO, dort mag man sich dann über die Auslegung des Vergleichstextes auseinandersetzen.

    Schade, man hätte sich ja auch gleich eindeutig und zweifelsfrei vergleichen können, aber so haben halt alle wieder was zu tun ...

    Im Rahmen der 767er kann man sich dann ja wieder vergleichen ...

    :troest:

  • Ggf. kann in einem 888er-Beschluss die unvertretbar vorzunehmende Handlung aus dem Vergleich auch zielführend präzisiert werden, scheint mir ggf. prozessökonomischer, aber ob das geht, muss der Richter wissen ...

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