§ 119a StVollzG

  • Hallo !

    Welche Kosten erhält denn der beigeordnete RA im Verfahren nach § 119a StVollzG ?

    Eine Gebühr nach VV 4200 Nr 1 RVG oder VV 4204 RVG ?:gruebel:

  • Nein, das richtet sich gar nicht nach Teil 4, weil es nicht Vollstreckung, sondern Vollzug und damit Verwaltungsrecht ist. Teil 2 außergerichtlich, Teil 3 gerichtlich. Merkst Du schon daran, dass ein Gegenstandswert festgesetzt wird.

  • Laut Gerold/Schmidt VV Vorbemerkung Teil 4 gehören nur die §§ 109 bis 115 StVollzG zu Teil 3 des RVG.
    § 119a StVollzG ist noch relativ neu.

    In der Akte wurde das Verfahren auch nicht durch Beschluß beendet, sondern einstweilen ruhend gestellt (bis zur erneuten Überprüfung gem. § 119a StVollzG).
    Einen Kostenausspruch oder Streitwert habe ich aber nicht.

    Der Anwalt beantragt seine Festsetzung aus der Beiordnung heraus und gem. VV 4201 RVG.

    Die Akte trägt zudem kein 2 StVK-Vollz. Aktenzeichen, sondern nur ein 2 StVK Aktenzeichen.:(

  • Sorry, das kleine a hab ich tatsächlich völlig übersehen.

    Hm, damit hatte ich noch nicht zu tun, ist ja auch ganz neu. Aus dem Gesamtzusammenhang (ähnliche Überprüfung wie bei Unterbringung und Bezeichnund des RA als Pflichtverteidiger) würde ich dann auch von Vollstreckung ausgehen und eine VG 4201 abrechnen.

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