Stundungsaufhebung bei Nichtzahlung der Pfändungsbeträge

  • Naja, wenn man die Entscheidung des BGH als Maßstab nimmt, hätte der TH sofort reagieren und die Abtretung anzeigen müssen, dann wäre es u.U. nur zu einem Monat "Verlust" gekommen. Aber dieser Betrag dürfte in keinem Verhältnis zur dann durchzuführenden erneuten Verteilung stehen, zumal ja dann sich auch die Vergütung wiederum erhöht. Aber die Grundfrage würde ich auch weiterhin so beantworten, dass die RSB zu erteilen ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Was wäre denn die Alternative, nachdem die Anhörungsfrist verstrichen ist?

    Da man dem Treuhänder eine Aktivlegitimation zur klageweisen Durchsetzung gegen den Schuldner abspricht, IX ZB 163/11, Rn. 9, im Endeffekt geht es ja hier auch nicht mehr um die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Abtretung, sondern die Verpflichtung des Schuldners etwas in die Masse zu zahlen, wird man hier nicht viel machen können, vergl. auch OLG Düsseldorf vom 02.03.2012, 17 U 8/11.

    Gericht sagt, RSB erst, wenn gezahlt wird, Schuldner sagt l*** m***. Resulatat, Akte kann einmal im Jahr hervorgeholt werden, um dann wieder zu verschwinden. Dem Schuldner ist es egal. Wenn er dann einmal verstirbt, sollten die Erben bloß nicht versäumen, die Erbschaft auszuschlagen. Außer man entschließt sich dann doch die RSB zu erteilen. Das ist dann aber ein anderer Fred.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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