Stundungsaufhebung bei Nichtzahlung der Pfändungsbeträge

  • Hallo, ich war mir sicher, dass wir das vor nicht allzu langer Zeit mal hier besprochen haben, finde das aber nicht wieder. Seht es mir nach, falls ich mich halb wiederhole.

    folgender Fall: Schuldner ist in der Wohlverhaltensperiode und hat nunmehr einen Job in Italien angenommen. Er teilt auch dem Treuhänder sein Gehalt mit. danach wären pfändbare Beträge abzuführen. Diese führt er aber (einfach) nicht ab. das teilt nun der Treuhänder mit.
    Ich wollte jetzt mal flugs zumindest die Aufhebung der Stundung androhen, aber bis auf den Möchtegern-Grund der möglichen RSB-Versagung habe ich doch kein Grund für eine Aufhebung, oder? Ich habe eben nochmal die Entscheidung des BGH IX ZB 40/10 angeguckt, wo es um die selbständige Abführung der pfändbaren beträge durch den Schuldner ging. Aber auch da macht der BGH ja umfassende Ausführungen dazu, dass das Verheimlichen von pfändbaren Beträgen eine Obliegenheitsverletzung darstellt. Die Nichtzahlung dann aber nicht ???
    Wie geht Ihr mit solchen Fällen denn um?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hat der TH die Abtretung nach Italien angezeigt ?

    Ggf. entstehen nach ital. Recht keine pfändbaren Beträge ?

    Stundungsaufhebung wüsst ich jetzt nicht, worauf zu stützen.

  • Vielleicht kannst du noch etwas mit LG Berlin, ZInsO 2007, 824 anfangen. Da wird nach 4c Nr. 3 aufgehoben. weil ein sonstiger Betrag rückständig ist und der Rückstand durch den Schuldner verschuldet ist. Die Entscheidung bezieht sich wohl auf das Hauptverfahren, ich wollte sie aber trotzdem der Vollständigkeit erwähnen.

    Mein eigenes LG sieht das übrigens anders. Die haben mal in einem Nebensatz erwähnt, dass die Nichtzahlung der pfändbaren Beträge nicht zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führt.

    Hmm...da wird aber etwas komisches verlinkt. Das passt gar nicht. Die Papier-Fundstelle ist aber richtig.

    Einmal editiert, zuletzt von seriöse Person (23. Mai 2014 um 13:46) aus folgendem Grund: Komische Verlinkung

  • Von der hab ich schon mal gehört.
    Fand die vom Erzählen schon so abstrus,
    dass ich mich zum Lesen nicht weiter auf die Suche
    gemacht hatte.

  • Tja, dann scheint ihr euch ja auch schwer zu tun. Die BGH-Entscheidungen hatte ich auch schon durchgeguckt, aber irgendwie gehen alle immer vom Verheimlichen aus. Konnte sich wohl keiner vorstellen, dass die Beträge einfach nicht gezahlt werden. Das ist doch echt absurd. Der Schuldner hinterzieht offen die pfändbaren Beträge und wir (Steuerzahler) zählen ihm auch noch die Restschuldbefreiung.
    @TJ: keine Ahnung, ob der TH die da angezeigt hat. Aus anderen Verfahren weiß ich aber, dass sowas nahezu eh egal ist. Das würde die da unten nicht groß interessieren. Naja, ob wir eine italienische Abtretung so einfach akzeptieren würden, wäre ja auch noch die Frage.

    naja, mal sehen, was ich mache. Vielen Dank

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  • Tja, dann scheint ihr euch ja auch schwer zu tun. Die BGH-Entscheidungen hatte ich auch schon durchgeguckt, aber irgendwie gehen alle immer vom Verheimlichen aus. Konnte sich wohl keiner vorstellen, dass die Beträge einfach nicht gezahlt werden. Das ist doch echt absurd. Der Schuldner hinterzieht offen die pfändbaren Beträge und wir (Steuerzahler) zählen ihm auch noch die Restschuldbefreiung.
    @TJ: keine Ahnung, ob der TH die da angezeigt hat. Aus anderen Verfahren weiß ich aber, dass sowas nahezu eh egal ist. Das würde die da unten nicht groß interessieren. Naja, ob wir eine italienische Abtretung so einfach akzeptieren würden, wäre ja auch noch die Frage.

    naja, mal sehen, was ich mache. Vielen Dank


    Versuch macht immer wieder mal kluch, zumal es seine ges. verbriefte Pflicht ist ... und wenn es dem ital. Drittschuldner egal ist, mag er per intern. PKH verklagt werden.

    Berichte mal, zu welcher Analogie du dich bzgl. Stundungsaufhebung hast hinreißen lassen, meine Fantasie ist da weiterhin begrenzt.

  • Ich finde es mittlerweile unsäglich, wenn ein IV/TH irgendwelche Anwandlungen bekommt, etwas, bei dem man eigentlich irgendeine/n Antrag oder Mitteilung an das Gericht oder einen Dritten richten muss, ohne das zu machen. Dann ist in den allermeisten Fällen vorprogrammiert, dass irgendwas etwas nicht planmäßig läuft. Wenn das dann eingetreten ist, geht es meistens so zu:

    • es wird alles auf den Schuldner geschoben
    • Ergebenheitsadressen ("ich wollte das Gericht doch nicht belasten" :blah:)
    • Besserung gelobt, wobei jegliche Einsicht in die Verursachung eines Schadens fehlt

    Und dann werden die Augen ganz groß, wenn es heißt: Jetzt reden wir mal darüber, wie der hier und jetzt entstandene Schaden beseitigt wird. :eek:

  • Ich hebe die Kostenstundung gnadenlos nach § 4c Nr. 3 2 Alt. InsO auf. Ich finde es schon schlimm genug, dass ich die RSB nicht von Amts wegen versagen kann.
    :mad:


    Ich mache es genauso. Zwar nicht gnadenlos, sondern erst nachdem der Schuldner einen Tritt vor das Schienenbein erhalten hat. Z.B. so:

    "Schreiben an Schuldner nebst Ablichtung des Schreibens des Insolvenzverwalters/Treuhänders:

    In pp. nehme ich das anliegende Schreiben zum Anlass, die Voraussetzungen für die Ihnen gewährte Stundung der Gerichtskosten zu prüfen.

    Ich bitte Sie daher, mir Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben binnen einer Frist von 10 Tagen mitzuteilen.

    Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich nach Aktenlage entscheiden und unter Umständen die Ihnen gewährte Stundung der Gerichtskosten gemäß § 4 c Ziffer 1 Insolvenzordnung aufheben.

    Im Übrigen rege ich an, dem Treuhänder umgehend die erforderten Auskünfte zu erteilen."

    Da ich in fast allen Anhörungsfällen vom Schuldner nichts gehört habe, dürfte das Ergebnis klar sein.
    In den anderen Fällen, war genug Geld da, um die Kosten zu zahlen, so dass das Ergebnis aufs Gleiche hinauslief.

    Danach ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann sich das Verfahren im Sinne von § 298 InsO erledigt.

  • Tja, seriöse Person hat ja schon diesen Part des § 4c ins Spiel gebracht. ich habe mir mal eben die BT-Drucksache (14/5680, s. 23) zur Einführung der Stundung angeschaut. Zu Ziffer 3 steht da lediglich folgendes:

    "Um den Schuldner zu einer pünktlichenZahlung seiner Ratenverpflichtungen anzuhalten, siehNummer 3 die Aufhebung für den Fall vor, dass der Schuldnermit einer Zahlung länger als drei Monate im Rückstandist. Ist diese Säumnis allerdings in einer nachteiligen Veränderungder wirtschaftlichen Veränderung des Schuldnersbegründet, so hat das Gericht zu prüfen, ob nicht eine Anpassungder Ratenzahlungen gemäß § 4b Abs. 2 InsO (neu)geboten ist. Bei § 124 Nr. 4 ZPO ist umstritten, ob der Zahlungsrückstandder Partei verschuldet sein muss, um eineAufhebung zu rechtfertigen. Teilweise wird vertreten, dasVerschulden könne im Rahmen einer Ermessensprüfung derAufhebung berücksichtigt werden. Eine solche Unsicherheitist bei § 4c InsO (neu) nicht akzeptabel, da die Stundungexistentielle Bedeutung für den Schuldner haben kann. Deshalbwird in der Vorschrift eindeutig klargestellt, dass nurein schuldhafter Rückstand eine Aufhebung rechtfertigen

    kann."

    Das deutet ja eher darauf hin, dass es dabei nur um die Ratenzahlungen nach Verlängerung der Stundung geht. Ansonsten würde die Alternative natürlich prima passen;).

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  • Tja, seriöse Person hat ja schon diesen Part des § 4c ins Spiel gebracht. ich habe mir mal eben die BT-Drucksache (14/5680, s. 23) zur Einführung der Stundung angeschaut. Zu Ziffer 3 steht da lediglich folgendes:

    "Um den Schuldner zu einer pünktlichenZahlung seiner Ratenverpflichtungen anzuhalten, siehNummer 3 die Aufhebung für den Fall vor, dass der Schuldnermit einer Zahlung länger als drei Monate im Rückstandist. Ist diese Säumnis allerdings in einer nachteiligen Veränderungder wirtschaftlichen Veränderung des Schuldnersbegründet, so hat das Gericht zu prüfen, ob nicht eine Anpassungder Ratenzahlungen gemäß § 4b Abs. 2 InsO (neu)geboten ist. Bei § 124 Nr. 4 ZPO ist umstritten, ob der Zahlungsrückstandder Partei verschuldet sein muss, um eineAufhebung zu rechtfertigen. Teilweise wird vertreten, dasVerschulden könne im Rahmen einer Ermessensprüfung derAufhebung berücksichtigt werden. Eine solche Unsicherheitist bei § 4c InsO (neu) nicht akzeptabel, da die Stundungexistentielle Bedeutung für den Schuldner haben kann. Deshalbwird in der Vorschrift eindeutig klargestellt, dass nurein schuldhafter Rückstand eine Aufhebung rechtfertigen


    kann."

    Das deutet ja eher darauf hin, dass es dabei nur um die Ratenzahlungen nach Verlängerung der Stundung geht. Ansonsten würde die Alternative natürlich prima passen;).

    Ganz ehrlich: Ich halte micht sonst immer ganz eng an das Gesetz. Aber in diesen Fällen lege ich das Gesetz großzügig aus. Das geht mit meinem Rechtsempfinden nicht konform. Wo kommen wir denn da hin, wenn das Gericht und TH bei Nichtzahlung der pfändbaren Beträge "wegschauen"?:cool:

  • @ Mosser:

    Für die Aufhebungsvoraussetzung "...oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat." kann ich keine Entschuldigung des Schuldners finden.

    Deshalb:

    ......wird die gewährte Stundung der Gerichtskosten aufgehoben.

    Gründe:

    Gemäß § 4 c Insolvenzordnung kann die Stundung aufgehoben werden, wenn der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat.
    Mit Schreiben vom wurde der Schuldner aufgefordert seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die monatlichen Einnahmen und Ausgaben, binnen einer Frist von 10 Tagen mitzuteilen
    Diesem Verlangen ist er nicht nachgekommen.
    Die Stundung war daher aufzuheben.

  • Die Variante ist gar nicht so schlecht.... sozusagen der Weg über die Hintertür...;)

  • Mit dem "sonstigen Betrag" aus § 4c Nr. 3, zweite Altern. InsO meint der Gesetzgeber das einzusetzende Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO.

    Also eine vom Gericht festzusetzende (und an das Gericht zu leistende) Zahlung aus dem Vermögen.

    Den vorliegenden Fall hatte der Gesetzgeber dabei jedenfalls nicht im Auge.

    Aber ist kreativ:

    - die rückständigen pfändbaren Beträge werden als solch einzusetzendes Vermögen betrachtet.

    - der ursprüngliche (zahlungsauflagenfreie) Beschluss über die Kostenstundung während der WP wird per Beschluss (mit RMB) um die Festsetzung einer solchen Zahlung an das Gericht mit angemessener Frist abgeändert.

    - Jedoch maximal begrenzt auf die Höhe der bislang fälligen und offenen Verfahrenskosten.


    Überlegenswert.

    Allerdings fände ich ein lapidares Schreiben an den Schuldner mit "Aufgabe zur Zahlung der rückständigen Beträge an den Treuhänder binnen drei Wochen" nicht sauber, um daraufhin eine Stundungsaufhebung zu bewirken.

  • Bei dem geschilderten SV noch nach § 4c Nr. 1 InsO zu verfahren, halte ich für nicht zielführend.

    Mutet ja schon schikanös an.

    Die Verhältnisse sind bekannt, es wird halt bloß nicht das pfändbare abgeführt.

  • P.S. und "schuldhaft im Rückstand" wäre der Schuldner niemals dann nicht, wenn der TH die Abtretungserklärung dem ital. Drittschuldner gar nicht angezeigt haben sollte ...

    ;)

  • Bei dem geschilderten SV noch nach § 4c Nr. 1 InsO zu verfahren, halte ich für nicht zielführend.

    Mutet ja schon schikanös an.

    Die Verhältnisse sind bekannt, es wird halt bloß nicht das pfändbare abgeführt.

    Die Frage ist jetzt: Wer schikaniert hier wen?
    Hier gibt es eindeutig noch Handlungsbedarf.... Bis dahin habe ich Mut zur Lücke;).

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