Streitwert Kaufvertrag

  • Hallo,
    leider finde ich in den Kommentaren dazu nichts.
    Ich habe eine Meinungsverschiedenheit mit der RSV. Der Mandant wollte eine Immobilie kaufen, der Verkäufer brachte aber nicht alle Unterlagen bei, wie Grundriß etc. Deshalb haben wir den Verkäufer angeschrieben, wenn er nicht alles beibringt, dann SE (also Mdt. sucht andere Immobilie und der Verkäufer muss die Differenz tragen).
    Jetzt habe ich als StW den vollen Kaufpreis angesetzt und die RSV will nur einen Bruchteil der Kaufsumme, nämlich 1 % ansetzen, weil sich der StW nur nach SE und nicht nach Erfüllung richten kann, weil noch kein not. Kaufvertrag geschlossen wurde.
    Irgendwie kann ich das Argument ja nachvollziehen, aber wir wurden ja beauftragt, den Verkäufer aufzufordern, alles beizubringen, damit der Kauf abgeschlossen werden kann - was er jetzt auch ist.
    Hat die RSV Recht?

    Würde mich über Antworten freuen.
    Osterhase

  • Wo/Wie genau seid ihr für den Mandanten tätig geworden:

    -) Vorvertragliche Verhandlungen zum Abschluss eines Kaufvertrags? Dann Streitwert sicher nicht der volle Immobilienwert, sondern nur ein möglicher Schadensersatz wegen frustrierter Aufwendungen des Käufers, sicher kein Differenzkaufpreisschaden.

    -) Versuch der Erzwingung einer im Kaufvertrag geregelten Pflicht zur Herausgabe des Kaufvertrags? Dann nur Wert der Herausgabe dieses Grundrisses (paar hundert Euro, soviel wie etwa ein Architekt kosten würde, der nachmisst)

    -) Versuch der Erzwingung einer aufschiebenden Bedingung des Kaufvertrags (d.h. im notariellen Kaufvertrag ist geregelt, dass dieser nur wirksam wird, wenn der Verkäufer einen Grundriss herausgibt). Dann voller Wert der Immobilie - allerdings erscheint mir eine solche Regelung ziemlich unwahrscheinlich.

    -) Noch eine andere Fallgestaltung?

    Vorläufiges Fazit: Der volle Immobilienwert scheint eher nicht der richtige Streitwert zu sein. Und die Rechtsauffassung, dass der Mandant die Kaufpreisdifferenz zu einer anderen Immobilie als Schadensersatz verlangen kann, würde ich lieber nochmal kritisch überprüfen. Der BGH legt bei den formpflichtigen Grundstücksgeschäften einen ganz anderen Maßstab an.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hier muß für die Wertermittlung erst einmal geklärt werden, ob bzw. welcher durchsetzbaren Anspruch des Mandanten besteht, um von § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG in die entsprechende Gerichtskostenvorschrift zu kommen. Ansonsten bleibt es dann nur bei der Wertbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, so daß man im Endeffekt wohl in die Nähe der 1 % damit kommt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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