LLP und Partnerschaft

  • Hallo,

    Ich habe folgendes Problem:
    Eine LLP will ihren Sitz von London nach Berlin verlegen und dort als partnerschaft fortgeführt werden.

    Mir stellt sich jetzt die Frage ob, dass so überhaupt möglich oder wie es sonst funktionieren könnte.:confused:

  • Das klingt nach einem sehr theoretischen Problem!;)

    Und so einfach wird das auch nicht gehen. Aus dem Bauch heraus sehe ich eigentlich nur Varianten, die nicht funktionieren dürften, zumindest Probleme aufwerfen:


    1. Verlegung von Satzungs- und Verwaltungssitz nach Deutschland unter identitätswahrendem Formwechsel: lässt das deutsche Recht noch nicht zu.
    2. Auch der Weg über eine Verschmelzung, die bei einer (praxisnäheren) "Umwandlung" einer Limited in eine deutsche GmbH zum Ziel führen kann, dürfte nicht funktionieren: Die Verschmelzungs-RL erfasst bei Grenzüberschreitung nur Kapitalgesellschaften (§ 122b UmwG).
    3. Liquidation der LLP und die Neugründung einer deutschen PartG: führt zur Aufdeckung der stillen Reserven; kein automatischer Übergang der Vertragsbeziehungen auf die neue Gesellschaft
    4. faktische Verlagerung des Geschäftsbetriebs der LLP auf die neue PartG durch Einzelrechtsübertragung: stellt eigentlich verdeckte Gewinnausschüttung dar.

    Der umgekehrte Weg ("Umwandlung" einer PartG in eine LLP) wurde bei NOERR im Wege der Variante 4 durchexerziert (Erfahrungsbericht von Pleister in AnwBl 2012, 801). Streitbar.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Vielen Dank an Silberkotelett für die Mühe. Mein Bauchgefühl sagte mir gestern auch "njet", aber ich hätte es nicht so fundiert formulieren können.
    Mir fiel gerade noch die Errichtung einer Zweigniederlassung ein, dabei bliebe aber der Hauptsitz in England bestehen und das ist ja wohl auch nicht gewollt.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Ich hänge mich mal hier ran. Folgendes Problem beschäftigt mich:

    In England soll eine UK-LLP gegründet werden, die aus russichen, us-amerikanischen und deutschen RAen bestehen soll. In Deutschland soll dann eine Zweigniederlassung der LLP angesiedelt werden. Diese soll - wegen der Postulationsfähigkeit - in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.
    Die ausländischen RAe wollen sich nicht in Deutschland zulassen lassen. Wenn nun die LLP in Deutschland eingetragen werden soll, funktioniert dies doch nur, wenn Mitglieder der LLP solche sind, die eintragungsfähig sind (RAe, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Oder reicht es aus, wenn nur ein oder zwei Mitglieder zugelassene RAe sind? Kann eigentlich die Zweigniederlassung der LLP in Deutschland auch aus einem einzigen RA bestehen und in das Register eingetragen werden?

    Meine Recherche hat bisher nicht viel ergeben. Rechtsprechung gibt es m. E. nicht dazu und die Bücher, die ich im Internet gefunden habe, haben auch schon ein paar Jahre hinter sich...

    Ich danke schon mal für die Antworten und wünsche allen ein schönes Wochenende:daumenrau!

  • Fällt denn eine LLP unter die in § 13 d HGB aufgeführten Tatbestände? Sie ist ja weder Einzelkaufmann noch juristische Person, bliebe noch Handelsgesellschaft... Ist dies der Fall? Ich bin da gerade unschlüssig, weil die LLP hier als Gegenstück zur deutschen Partnerschaft gilt. Vielleicht findet sich etwas in der Kommentierung zum § 13 d HGB.

    Verneinendenfalls wäre m.E. die Eintragung der ZwNL in Deutschland abzulehnen mangels Rechtsgrundlage.

    Edit

    Zitat

    Wenn nun die LLP in Deutschland eingetragen werden soll

    : Vorsicht, es wird nicht die LLP hier eingetragen, sondern allenfalls die Zweigniederlassung.

    Zitat

    Kann eigentlich die Zweigniederlassung der LLP in Deutschland auch aus einem einzigen RA bestehen

    Das verstehe ich nicht ganz, da grds. der die ZweigNL betreffende 'deutsche' Registerinhalt ein Spiegelbild der Eintragung beim Hauptregister ist (HRP, Registerrecht, 9. Auflage Rn. 311a) d.h. die Vertreter der ausländischen Gesellschaft werden bei uns verlautbart. Man könnte aber diesen im Inland tätigen RA als sog. 'ständigen Vertreter' eintragen, mal vorausgesetzt, die ZweigNL einer englischen LLP ist überhaupt eintragungsfähig.

  • Anfänger... :D:roll::wall:

    Da wird halt im UK die "Alexandrowitsch Smith & Meier Deutschland LLP" mit Sitz in (zum Beispiel) London gegründet (Partner dieser LLP: alle in Deutschland zugelassenen Partner), und die meldet dann in Deutschland Zweigniederlassungen an. Das Verhältnis "Alexandrowitsch Smith & Meier Deutschland LLP" zu "Alexandrowitsch Smith & Meier Weltzentrale LLP" wird dann nach dem Recht von England und Wales geregelt und geht am deutschen HR vorbei.

    Einfach mal auf http://www.handelsregister.de die Namen einschlägiger internationaler Kanzleien eingeben und die Veröffentlichungen studieren.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zitat

    Einfach mal auf http://www.handelsregister.de/ die Namen einschlägiger internationaler Kanzleien eingeben und die Veröffentlichungen studieren.

    Schön dann habe ich die Erkenntnis, dass Kollegen sowas schon im Register verewigt haben. Mir ist auch Rechtsprechung bekannt, dass z.B. Wasserzweckverbände nicht als e.V. einzutragen sind und dennoch findet man dutzende davon eingetragen über die Republik verteilt. Ich meine das jetzt nicht bös, aber ich will einfach den rechtlichen Hintergrund verstehen.

    Mit ist bislang noch keine ZweigNL einer LLP untergekommen, das ist alles :oops:

  • So richtig weiß ich immer noch nicht weiter:gruebel:.

    Nach dem LLP-Recht von UK kann dort eigentlich jeder Mitglied einer LLP sein, solange sich die Mitglieder mit Gewinnerzielungsabsicht zusammenschließen. Also ein Rechtsanwalt, ein Elektriker, eine Steuerberater, ein Bäcker und noch ein Rechtsanwalt. Meines Wissen ist die LLP nicht auf Freiberufler beschränkt.
    Gesetzt den Fall, dass die beiden Rechtsanwälte, der Steuerberater, der Bäcker und der Elektriker alle in Deutschland ansässig sind und in UK nur eine "Briefkasten-Niederlassung" entsprechend der EuGH-Rspr. zur Niederlassungsfreiheit gründen wollen und die LLP als Unternehmensgegenstand "Rechtsbesorgung" hat, kann dann die Zweigniederlassung in das Partnerschaftsregister eingetragen werden? Die Bundesrechtsanwaltskammer bejaht eine Eintragung in das Partnerschaftsregister. Auch Noerr LLP ist in das Partnerschaftsregister eingetragen.
    In das Register können m.E. nur Gesellschaften/Partnerschaften eingetragen werden, deren Mitglieder nach § 1 Abs. 2 PartGG zu bestimmen sind. Bei meinem Beispiel würden der Bäcker und der Elektriker rausfallen. Nach UK-Recht können Sie aber Mitglieder einer LLP sein. Kann diese Kollision dahingehend gelöst werden, dass die LLP eingetragen wird mit dem Zusatz, dass nur die Rechtsanwälte in Deutschland für die LLP handlungsbefugt sind? Durch die Eintragung wäre die LLP dann m.E. postulationsfähig unabhängig davon, wie das Innenverhältnis der Mitglieder geregelt ist.

    Danke schon mal für die Antworten:)!

  • § 5 PartGG i.V.m. § 13 d Abs. 3 HGB - hier macht das ausländische Recht eine Abweichung erforderlich.

    Der Schutz der Verkehrskreise vor Rechtsberatung durch Bäcker oder Elektriker ist nicht Sache des Registerrechts, sondern Sache des RDG oder (für Beratung in gerichtlichen Verfahren) der jeweiligen Verfahrensordnung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das mit dem Bäcker und dem Elektriker war jetzt auch nur ein plakatives Beispiel;).

    Die Bundesrechtsanwaltskammer hat 2008 die Empfehlung ausgesprochen, dass die LPP in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Weiterhin sollen laut BRAK nur die in Deutschland ansässigen Mitglieder eingetragen werden, was mit meiner Auffassung konform geht.
    Jetzt habe ich die Mitteilung meines zuständigen Amtsgerichts erhalten, dass die Praxis dahingehend geht, dass die Eintragung in das Partnerschaftsregister ein Spiegelbild der Eintragung in UK sein soll. Es müssen dementsprechend alle Mitglieder eingetragen werden unabhängig vom Sitz. Außerdem können nur Freiberufler eingetragen werden (mein Bäcker und mein Elektriker fallen also raus;)). Für ausländische Rechtsanwälte, die nicht zugelassen sind, reicht es aus, wenn die Zulassungsurkunde aus dem Herkunftsstaat vorgelegt wird.
    Das sei die bisherige Praxis, vieles sei aber umstritten. Eine gerichtliche Entscheidung ist bisher nicht notwendig gewesen, da bei Streitigkeiten der Beschwerdeweg nicht verfolgt wurde.
    Mein Gericht meint aber, dass dies zumindest der Auffassung von Henssler zu § 5 PartGG entspricht.

    Kennt ihr Rechtsprechung zu dieser Problematik?

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